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Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 21. April 1883

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 5, Seite 33
Fassung vom: 21. April 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. April 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1490.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 21. April 1883.

Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 4. April d. J. beschlossen, den Beschlüssen des Bundesraths,

betreffend die Aufnahme der Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Dégrasfabriken in das Verzeichniß derjenigen Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachungen vom 12. Juli und 23. Dezember 1882, Reichs-Gesetzbl. S. 123 und 141),

die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen.

Berlin, den 21. April 1883.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Bosse.