Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 28. Dezember 1899
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(Nr. 2639.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 28. Dezember 1899.
Der Reichstag hat in der Sitzung vom 5. d. M. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths (Bekanntmachung vom 31. Oktober 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 664),
- nach welchem die Anlagen zur Herstellung von Zündschnüren und von elektrischen Zündern in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen aufzunehmen sind (§. 16 der Gewerbeordnung),
die Zustimmung zu ertheilen.
- Berlin, den 28. Dezember 1899.