Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 31. Januar 1885
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(Nr. 1581.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 31. Januar 1885.
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der genehmigungspflichtigen gewerblichen Anlagen (§. 16 a. a. O.)
- die Anlagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer und von Theerwasser
aufzunehmen.
- Berlin, den 31. Januar 1885