Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 5. April 1898
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(Nr. 2461.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 5. April 1898.
Der Reichstag hat in der Sitzung vom 22. März d. J. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths (Bekanntmachung vom 9. Februar 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 27),
- nach welchem Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen) in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen aufzunehmen sind (§. 16 der Gewerbeordnung),
die Zustimmung zu ertheilen.
- Berlin, den 5. April 1898.