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Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 9. Februar 1898

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 5, Seite 27
Fassung vom: 9. Februar 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Februar 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2445.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 9. Februar 1898.

Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen,

die Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen)

in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen aufzunehmen.

Berlin, den 9. Februar 1898.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.