Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 9. Februar 1898
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(Nr. 2445.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 9. Februar 1898.
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, beschlossen,
- die Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen)
in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen aufzunehmen.
- Berlin, den 9. Februar 1898.