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Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem 3. Verzeichnisse der höheren Lehranstalten vom April 1870

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 14, Seite 120
Fassung vom: 3. Mai 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Mai 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 476.) Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten. Vom 3. Mai 1870.

In Verfolg der Bekanntmachung vom 14. April d. J. (Bundesgesetzblatt S. 79.) bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die in dem anliegenden Nachtrage zu dem dritten Verzeichnisse höherer Lehranstalten aufgeführte Realschule zweiter Ordnung zu Bremen zu den nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. e. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten gehört.

Berlin, den 3. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.




Nachtrag
zu dem
dritten Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigt sind.

D. Realschulen zweiter Ordnung.

Freie Stadt Bremen.
Die Realschule zu Bremen.