Bekanntmachung über die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Rußlands von der ihnen als Ausländer in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung
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(Nr. 2427.) Bekanntmachung über die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Rußlands von der ihnen als Ausländer in Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung. Vom 30. September 1897.
Die Kaiserlich deutsche und die Kaiserlich russische Regierung haben im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt, daß Deutsche in Rußland und Russen in Deutschland in den von ihnen als Haupt- oder Nebenklägern anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfange verpflichtet sind, Sicherheit zu leisten, Kostenvorschuß zu zahlen oder Gebühren zu entrichten, wie die Angehörigen des Landes, wo der Rechtsstreit betrieben wird.
- Berlin, den 30. September 1897.