Bekanntmachung der Gymnasien, betreffend §. 154 Nr. 2c der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868. Vom 14. September 1871

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Titel: Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154 Nr. 2.c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 38, Seite 335
Fassung vom: 14. September 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. September 1871
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(Nr. 699.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 14. September 1871.

Im Verfolg meiner früheren bezüglichen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von 1870. S. 82. und 520., 1871. S. 62.), sowie in Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schülern nach Maßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. O. ein gültiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die Gymnasien zu Glückstadt, Meldorf und Ploen im Königreich Preußen, Provinz Schleswig-Holstein, gehören.

Berlin, den 14. September 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.