Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge

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Titel: Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2000, Teil II, Nr. 16 (Tag der Ausgabe 8. Mai 2000), Seite 704–706
Fassung vom: 19. September 1997
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 2000
Inkrafttreten: 1. März 1999
Anmerkungen: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 25. Oktober 2015 durch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge
Vom 31. März 2000


Die in Weimar durch Notenwechsel vom 19. September 1997 geschlossene Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980 (BGBl. 1980 II S. 920; 1987 II S. 198) auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge ist nach ihrem letzten Absatz

am 1. März 1999

in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 31. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


Notenwechsel

Der Bundesminister
des Auswärtigen
Weimar, den 19. September 1997


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge vorzuschlagen:

1. Die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzvereinbarung auch auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge Anwendung.
2. Die Vereinbarung erstreckt sich auf deutscher Seite auf Universitäten, soweit an ihnen Ingenieurwissenschaften gelehrt werden, Technische Hochschulen und Fachhochschulen; auf französischer Seite auf folgende, dem Ministerium für Erziehung, Forschung und Technologie unterstehende Einrichtungen: „Sections de Techniciens Supérieurs“ (STS), Universitäten, „Instituts Universitaires de Technologie“ (IUT), „Instituts Universitaires Professionnalisés“ (IUP) und „Ecoles d’Ingeniéurs“.
3. Die Vertragsparteien empfehlen den Hochschulen, im Rahmen ihrer Autonomie die Zulassung sowie die Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen auf der Grundlage der beigefügten Tabelle vorzunehmen.

Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der letzten Mitteilung.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Kinkel


An den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Französischen Republik

Herrn Hubert Védrine


[705]


Tabelle

Tabelle betreffend die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen im Bereich der ingenieurwissenschaftlichen und technischen Studiengänge
(Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung vom 10. Juli 1980)

1. Hochschulzugang

In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Das französische „Baccalauréat" ermöglicht in der Bundesrepublik Deutschland den Zugang zu
– einer Universität,
– einer Technischen Hochschule oder
– einer Fachhochschule.
Die deutsche „Allgemeine Hochschulreife“ ermöglicht in Frankreich den Zugang
– zu den „classes préparatoires aux grandes écoles“ (CPGE)
– zum „1er cycle“ oder zum integrierten Vorbereitungszyklus der Ingenieurhochschulen
– zu den „Instituts Universitaires de Technologie“ (IUT) und den „Sections de Techniciens Supérieurs“ (STS)
– zum „1er cycle“ an Universitäten.
Die deutsche „Fachhochschulreife“ eröffnet dieselben Zugangsmöglichkeiten wie das französische „Baccalauréat professionnel“.

An deutschen Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen kann die Zulassung zu bestimmten Studiengängen einer Beschränkung unterliegen (Numerus clausus). In diesen Fällen findet eine Auswahl unter den zugangsberechtigten Bewerbern (Schulnoten, Eingangstests) statt.

Auf französischer Seite ist der Zugang zum ersten und zu den weiteren Studienzyklen an Universitäten durch die geltenden einzelstaatlichen Verfahren der Zugangsberechtigung geregelt. Der Zugang zu den Grandes Ecoles sowie zu den technischen Kurzstudiengängen „Brevet de Technicien Supérieur“ - BTS und „Diplôme Universitaire de Technologie“ - DUT erfolgt dagegen über individuelle Ausleseverfahren.

In diesen Fällen wird neben dem Nachweis des Reifezeugnisses entweder die Teilnahme an einem „Concours sur épreuves“ (mit schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen) oder an einem „Concours sur titres“ (mit Bewertung der Bewerbungsunterlagen durch eine Auswahlkommission) erforderlich.

Die zuständige Stelle bestimmt die Studiengänge, zu denen der Kandidat zugelassen werden kann. Sie kann dem Kandidaten nach einer eingehenden Beratung auch Empfehlungen dazu geben, in welchen Bereichen, deren Kenntnis für die Fortsetzung des Studiums unerläßlich ist und die durch das bisherige Studium des Kandidaten nicht abgedeckt sind, Defizite behoben werden sollen.


2. Anrechnung von Studienleistungen des Grundstudiums in Deutschland und des Niveaus „Bac + 2“ in Frankreich

2.1 Französische Technologische Kurzstudiengänge und deutsche Fachhochschulen

In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Inhaber des
– „Diplôme Universitaire de Technologie" (DUT)
oder des
– „Brevet de Technicien Supérieur" (BTS)
können
– an Universitäten,
– Technischen Hochschulen und
– Fachhochschulen
mit Anrechnung von bis zu vier Semestern einschließlich der Befreiung vom Vordiplom zugelassen werden.
Inhaber des „Vordiploms“ einer Fachhochschule können
– an Ingenieurhochschulen und
– Universitäten
mit der Möglichkeit der Anrechnung von bis zu vier Semestern einschließlich der Zulassung
– zum 1. Studienjahr an Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absolventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen,
– zum 3. Studienjahr an Ingenieurhochschulen, mit „1er cycle“ oder mit integriertem Vorbereitungszyklus
– zum 1. Studienjahr des „2ème cycle“ an Universitäten
– zum 2. Studienjahr an einem „Institut Universitaire Professionnalisé“ (IUP)
unter den gleichen Bedingungen zugelassen werden, wie sie für Inhaber des „Diplôme Universitaire de Technologie“ (DUT) und des „Brevet de Technicien Supérieur“ (BTS) gelten.
[706]

2.2 Universitäres Grundstudium in Deutschland und Vorbereitungszyklen für die Ingenieurhochschulen sowie „1er cycle“ an Universitäten in Frankreich

In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Absolventen
– der „classes préparatoires aux grandes écoles“ (CPGE)
– des „cycle préparatoire intégré“ an Ingenieurhochschulen
und Inhaber
– des „Diplôme d’Etudes Universitaires Générales“ (DEUG)
– des „Diplôme d’Etudes Universitaires Scientifiques et Techniques“ (DEUST)
können an einer Universität, Technischen Hochschule und Fachhochschule unter Befreiung vom Vordiplom zum Hauptstudium (5. Semester) zugelassen werden.
Inhaber
des „Vordiploms“ einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule
können
– an Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absolventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen, zum 1. Studienjahr des „cycle de formation d’ingénieurs“
– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit integriertem Vorbereitungszyklus zum 3. Studienjahr
– an Universitäten zum 1. Studienjahr des „2ème cycle“
– zum 2. Studienjahr an einem „Institut Universitaire Professionnalisé“ (IUP)
zugelassen werden.

3. Zulassung zum Hauptstudium in Deutschland sowie zum Ingenieurzyklus an französischen Ingenieurhochschulen sowie zum „2ème cycle“ an französischen Universitäten und Anrechnungen

In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
Studierende, die sich
– an französischen Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absolventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen, im 1. oder 2. Jahr des „cycle de formation d’ingénieurs“
– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit integriertem Vorbereitungszyklus im 3. und 4. Jahr
– an Universitäten im „2ème cycle“
befinden, können an Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen unter Anrechnung ihrer Studienzeiten zum Hauptstudium zugelassen werden.
a) Studierende, die sich im Hauptstudium an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule befinden, können
– an Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absolventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen, zum 2. Studienjahr des „cycle de formation d’ingénieurs“
– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit integriertem Vorbereitungszyklus zum 4. Studienjahr
zugelassen werden.
b) Studierende, die sich im Hauptstudium an einer Fachhochschule befinden, können
– an Ingenieurhochschulen
– zum „2ème cycle“ an Universitäten
unter Anrechnung von Studienzeiten entsprechend zugelassen werden.

4. Zulassung zur Promotion in Deutschland und zum „3ème cycle“ in Frankreich

In der Bundesrepublik Deutschland In Frankreich
a) Absolventen der französischen Ingenieurhochschulen ohne „Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) können an Universitäten und Technischen Hochschulen zur Promotion zugelassen werden,
– wenn ihr Studienabschluß eine der deutschen Diplomarbeit vergleichbare Arbeit beinhaltet oder
– wenn sie an der deutschen Universität oder Technischen Hochschule eine solche Arbeit schreiben.
b) Inhaber des „Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) können ohne Zusatzleistung zu Promotionen zugelassen werden.
a) Absolventen der deutschen Universitäten oder Technischen Hochschulen mit einem Diplom-Grad können an Universitäten oder an Ingenieurhochschulen unter Befreiung vom „Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) zur Promotion zugelassen werden.
b) Absolventen deutscher Fachhochschulen mit einem Diplom-Grad (FH) können an Universitäten oder an Ingenieurhochschulen mit dem Ziel der Promotion zum DEA-Studium zugelassen werden.