Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen

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Titel: Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1987, Teil II, Nr. 8 (Tag der Ausgabe 18. März 1987), Seite 198–199
Fassung vom: 27. Oktober 1986
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Februar 1987
Inkrafttreten: 1. Januar 1987
Anmerkungen: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 25. Oktober 2015 durch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften
Vom 16. Februar 1987


In Frankfurt ist durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik eine Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften (BGBl. 1980 II S. 920) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 5

am 23. Januar 1987

mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 16. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt


Notenwechsel

(Übersetzung)
Französische Republik

Der Minister für
Auswärtige Angelegenheiten

Frankfurt am Main, den 27. Oktober 1986


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften folgende Zusatzvereinbarung vorzuschlagen:

Artikel 1

Die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzvereinbarung auch auf Studiengänge in folgenden Fächern Anwendung:
– Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre),
– Politische Wissenschaft,
– Rechtswissenschaften.

Artikel 2

(1) Hinsichtlich der Wirtschaftswissenschaften und der Politischen Wissenschaft betrifft die in Artikel 1 vorgesehene Erweiterung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 die Studiengänge, die zu den in Artikel 2 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 genannten Prüfungen führen.
(2) Für die Aufnahme des Weiterstudiums im 2ème cycle beziehungsweise im Hauptstudium in Betriebswirtschaftslehre gilt die Erweiterung unter den folgenden Bedingungen:
a) Die Hochschulen können zusätzliche Zugangsbedingungen verlangen;
b) wenn an den französischen Universitäten die „maîtrise“ in zwei Jahren ohne Ablegung der „licence“ vorbereitet wird, findet Artikel 2 Nummer 4 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 keine Anwendung. Die Zulassung zum 4. Studienjahr kann jedoch im Einzelfall auf der Grundlage der in jedem Land geltenden Bestimmungen erfolgen.

Artikel 3

(1) Hinsichtlich der Rechtswissenschaften gilt die in Artikel 1 vorgesehene Erweiterung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 nur für den Zugang zum 3ème cycle beziehungsweise zur Promotion oder zu Aufbaustudien.
(2) Die in Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 angesprochenen Befreiungen von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen können im Einzelfall auf der Grundlage der in jedem Land geltenden Bestimmungen gewährt werden. [199]

Artikel 4

Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 5

Jede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung erforderlich sind, das am Tag des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen mit Wirkung vom 1. Januar 1987 erfolgt.


Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Ihre Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist. In diesem Fall werden dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben die Zusatzvereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Jean-Bernard Raimond

Herrn Hans-Dietrich Genscher
Minister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland



Der Bundesminister
des Auswärtigen
Frankfurt, 27. Oktober 1986


Herr Minister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. Oktober 1986 zu bestätigen, das in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:

(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Genscher


An den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean-Bernard Raimond