Bekanntmachung des 3. Verzeichnisses der höheren Lehranstalten vom April 1870

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Titel: Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 11, Seite 79–82
Fassung vom: 14. April 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. April 1870
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(Nr. 464.) Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 14. April 1870.

In Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundesgesetzbl. S. 497.) und vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und in Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, welche in dem anliegenden dritten Verzeichniß aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.

Die unter Littr. F. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

Berlin, den 14. April 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.




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Drittes Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind.

A. Gymnasien.

I. Königreich Preußen.
a. Provinz Brandenburg.
Das Gymnasium zu Charlottenburg.
b. Provinz Pommern.
Das Gymnasium zu Dramburg.
c. Provinz Posen.
Das Gymnasium zu Schneidemühl.

B. Realschulen erster Ordnung.

I. Königreich Preußen.
a. Provinz Westphalen.
Die Realschule zu Iserlohn.
b. Provinz Schleswig-Holstein.
Die Realschule zu Rendsburg.
c. Provinz Hannover.
Die Realschule zu Osnabrück.
Die Realschule zu Leer,
die Realschule zu Osterode,
die Realschule zu Harburg.

C. Progymnasien.

I. Königreich Preußen.
a. Provinz Schlesien.
Das Progymnasium zu Ohlau.
b. Rheinprovinz.
Das Progymnasium zu Cöln,
das Progymnasium zu Sobernheim.
c. Provinz Hannover.
Die Ullrich-Schule zu Norden. [81]
d. Provinz Hessen-Nassau.
Pädagogium zu Dillenburg.

D. Realschulen zweiter Ordnung.

Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die Realschule der großen Stadtschule zu Rostock,
die Realklassen der großen Stadtschule zu Wismar,
die Realschule zu Güstrow.

E. Höhere Bürgerschulen.

1) Die den Gymnasien, beziehungsweise den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen. (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. d.).

Königreich Preußen.
Die Andreasschule zu Berlin,
die höhere Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin,
die höhere Bürgerschule zu Wriezen.

2) Die übrigen zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen (Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 2. f.).

I. Königreich Preußen.
a. Provinz Preußen.
Die höhere Bürgerschule zu Bartenstein.
b. Provinz Brandenburg.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Guben,
die höhere Bürgerschule zu Luckenwalde.
c. Provinz Westphalen.
Die höhere Bürgerschule zu Schwelm,
die höhere Bürgerschule zu Bocholt.
d. Provinz Schleswig-Holstein.
Die höhere Bürgerschule zu Itzehoe.
e. Provinz Hannover.
Die Realklassen am Gymnasium Josephinum zu Hildesheim,
die Realklassen des Gymnasiums zu Celle,
die höhere Bürgerschule zu Hannover,
die höhere Bürgerschule zu Nienburg,
die höhere Bürgerschule zu Northeim. [82]
II. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die Realklassen des Friedrich-Franz-Gymnasiums zu Parchim,
die Realschule zu Bützow.

F. Andere Lehranstalten.

(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.)

1. Oeffentliche Lehranstalten.

Die höhere Handels-Lehranstalt zu Dresden,
die höhere Handels-Lehranstalt zu Leipzig,
die höhere Handels-Lehranstalt zu Chemnitz.

2. Privat-Lehranstalten.

I. Königreich Preußen.
Schenksches Lehr- und Erziehungsinstitut zu Friedrichsdorf bei Homburg.
II. Königreich Sachsen.
Die Realklassen des Lehrinstituts von R. Albani zu Dresden.
III. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
Die Handelsschule zu Gera.