Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über schulische Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über schulische Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2002, Teil II, Nr. 45 (Tag der Ausgabe 20. Dezember 2002), Seite 2906–2910
Fassung vom: 20. März 2000
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. November 2002
Inkrafttreten: 1. Oktober 2002
Anmerkungen:
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[2906]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit
Vom 21. November 2002


Das in Sofia am 20. März 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1

am 1. Oktober 2002

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Nach Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens ist die dazugehörige Anlage (Personalstatut) ebenfalls am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 21. November 2002
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Geier


[2907]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über schulische Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Bulgarien –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur in der Republik Bulgarien einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern leisten kann,

in dem Wunsch, durch die Einrichtung von deutschsprachigen Abteilungen an bulgarischen staatlichen Schulen einen Beitrag zur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien, zur umfassenden Förderung der deutschen Sprache und zum gegenseitigen Kennenlernen von Geschichte und Kultur des anderen Landes zu leisten,

mit der in dem am 9. Oktober 1991 in Sofia unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa ausgedrückten Absicht, ihre schulische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten einschließlich gemeinsamer Bildungseinrichtungen auszuweiten,

auf der Grundlage und in Durchführung des am 19. März 1996 in Sofia unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens ist die schulische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien im Hinblick auf die staatlichen und kommunalen Schulen in der Republik Bulgarien, an denen die Schüler deutsche Abschlüsse erwerben können.

Artikel 2

Die Regierung der Republik Bulgarien richtet in Abstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an ausgewählten Schulen in der Republik Bulgarien deutschsprachige Abteilungen ein, an denen die Schüler deutsche Abschlüsse erwerben können. Solche Abteilungen können mit den folgenden Zielen eingerichtet werden:
a) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht mit dem Ziel, den Schülern der deutschsprachigen Abteilung deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln, die zum Erwerb der Zweiten Stufe des Deutschen Sprachdiploms (Sprachdiplom II) der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) befähigen. Das Sprachdiplom II gilt als Nachweis der für ein Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Deutschkenntnisse.
b) Erteilung von erweitertem deutschen Sprachunterricht und deutschsprachigem Fachunterricht mit dem Ziel, den Schülern der deutschsprachigen Abteilung neben deutschen Sprachkenntnissen auch Fachkenntnisse in deutscher Sprache zu vermitteln, die zum Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife befähigen.

Artikel 3

(1) Die Regierung der Republik Bulgarien schafft die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen erfolgreichen deutschen Sprachunterricht und deutschsprachigen Fachunterricht an den deutschsprachigen Abteilungen der in Artikel 2 genannten Schulen.
(2) Sie unterstützt die Einstellung der erforderlichen deutschen und bulgarischen Lehrkräfte und ernennt eine deutsche Lehrkraft zum Leiter der deutschsprachigen Abteilung.
(3) Sie stellt sicher, dass der deutsche Sprachunterricht und der deutschsprachige Fachunterricht, der zum Sprachdiplom II bzw. zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führen soll, von den Schulbehörden der Republik Bulgarien gemäß den für diese Abschlüsse geltenden deutschen Lehrplänen organisiert wird.
(4) Sie stellt darüber hinaus sicher, dass mit dem Bestehen der kombinierten Prüfung die Schüler der deutschsprachigen Abteilungen neben dem Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife ein Zeugnis über den bulgarischen Sekundarschulabschluss erwerben.

Artikel 4

Für den Status der deutschen Lehrkräfte gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. März 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit.

Artikel 5

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, mit der Regierung der Republik Bulgarien bei der Einrichtung von deutschsprachigen Abteilungen an bulgarischen Schulen zusammenzuarbeiten und die deutschsprachigen Abteilungen an bulgarischen Schulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten pädagogisch zu unterstützen.
(2) Die von der deutschen Seite gewährte pädagogische Unterstützung kann beinhalten
a) die Vermittlung und Entsendung des Leiters der deutschsprachigen Abteilung,
b) die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften,
c) die Bestellung eines Prüfungsbeauftragten,
d) die pädagogische und methodische Beratung bei der Ausarbeitung der erforderlichen Lehrpläne,
e) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,
f) die Teilnahme von bulgarischen Lehrern an Fortbildungskursen.
(3) Die von der deutschen Seite gewährte pädagogische Unterstützung kann darüber hinaus beinhalten:
a) die Gewährung von Stipendien für das Studium an deutschen Hochschulen für die besten Absolventen, wobei die Auswahl mit dem Schulleiter abgestimmt wird,
b) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für die Kenntnis und Verbreitung der deutschen Sprache bieten, [2908]
c) die Einbeziehung der Schüler der deutschsprachigen Abteilungen in den deutsch-bulgarischen Schüleraustausch.

Artikel 6

(1) Die Einzelheiten der Vermittlung bzw. Entsendung deutscher Lehrkräfte an Schulen in der Republik Bulgarien werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
(2) Die Einzelheiten der Rechtsstellung des Leiters der deutschsprachigen Abteilung in Abgrenzung zum Verantwortungsbereich des Schulleiters sowie der deutschen Lehrkräfte werden durch das als Anlage zu diesem Abkommen beigefügte Personalstatut geregelt. Diese Anlage tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.

Artikel 7

(1) Die deutschsprachigen Abteilungen an den bulgarischen Schulen können auch von deutschsprachigen Schülern besucht werden, die überplanmäßig aufgenommen werden, wobei die geltenden Bestimmungen im Bereich der Sekundarschulbildung in der Republik Bulgarien einzuhalten sind.
(2) Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit sind von einer Aufnahmeprüfung befreit. Über ihre Aufnahme entscheidet der Leiter der deutschsprachigen Abteilung im Einvernehmen mit dem Schulleiter und dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

Artikel 8

(1) Die deutschsprachige Abteilung sollte fünf aufeinander folgende Klassenstufen bis zum Ende des bulgarischen Gymnasiums umfassen.
(2) Die deutschsprachige Abteilung wird bilingual geführt. Unterrichtssprachen sind Deutsch und Bulgarisch.
(3) Der Umfang des deutschen Sprachunterrichts und des deutschsprachigen Fachunterrichts in den einzelnen Klassenstufen ist in der mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft abgestimmten Stundentafel festgelegt.
(4) Der deutschsprachige Fachunterricht erstreckt sich zumindest auf Mathematik, zwei naturwissenschaftliche Fächer (Physik, Chemie, Biologie) und Geschichte (ohne die Geschichte Bulgariens).
(5) Die Gesamtwochenstundenzahlen aus den Anteilen des in deutscher und des in bulgarischer Sprache erteilten Unterrichts für die einzelnen Klassenstufen sind in der mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft abgestimmten Stundentafel festgelegt.
(6) Für die in deutscher Sprache unterrichteten Fächer gelten zwischen beiden Seiten abgestimmte Lehrpläne, die an die Anforderungen der Stundentafeln für die jeweiligen Klassenstufen in der Republik Bulgarien und in der Bundesrepublik Deutschland angepasst sind.
(7) Der Unterricht in bulgarischer Sprache wird von bulgarischen Lehrkräften mit entsprechender Lehrbefähigung erteilt.

Artikel 9

(1) Für die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom der Stufe II und für die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife gelten die Prüfungsordnungen der Kultusministerkonferenz in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Prüfung zum Sprachdiplom II wird an der Schule unter der Leitung des deutschen Prüfungsbeauftragten und in Gegenwart eines Vertreters des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft durchgeführt.
(3) Bei der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife ist ein Beauftragter der Kultusministerkonferenz Prüfungsleiter. Vertreter der zuständigen bulgarischen Schulbehörde und des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft sind Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) In der Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife nimmt das Pflichtfach Bulgarisch die Stellung der Landessprache im Sinne der Bestimmungen der Prüfungsordnung ein.
(5) Bei Bestehen der kombinierten Prüfung erhalten die Absolventen der deutschsprachigen Abteilung ein Zeugnis der allgemeinen deutschen Hochschulreife, das eine Zugangsberechtigung zu Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist und ein Zeugnis über den Sekundarschulabschluss in Bulgarien mit dem Recht zur Bewerbung um Aufnahme an Hochschulen in der Republik Bulgarien.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen; es verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in diesem Abkommen vereinbarten Maßnahmen mit dem Ende desjenigen Schuljahrs eingestellt, in dem das Abkommen außer Kraft tritt.

Geschehen zu Sofia am 20. März 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler-Albring


Für die Regierung der Republik Bulgarien
Dimitar Dimitrov


[2909]

Anlage Personalstatut

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über schulische Zusammenarbeit
Personalstatut

über die Rechtsstellung der deutschen Lehrkräfte, die in der Republik Bulgarien an Schulen mit deutschsprachigen Abteilungen tätig sind:

I. Ziel des Personalstatuts

Das Ziel dieses Personalstatuts ist die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den bulgarischen Schulen mit deutschsprachigen Abteilungen und den an diese Schulen entsandten deutschen Lehrkräften durch eine klare Festlegung der Arbeitsbedingungen und der gegenseitigen Verantwortlichkeiten.

II. Allgemeine Bestimmungen

1.

Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland entsendet das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – deutsche Lehrkräfte für den Deutschunterricht und den deutschsprachigen Fachunterricht.

2.

Die deutschen Lehrkräfte schließen mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Bildung der Republik Bulgarien mit den Leitern der betreffenden Schulen einen Dienstvertrag ab. Dieser hat bei Auslandsdienstlehrkräften eine Laufzeit von zunächst zwei Jahren, bei Programmlehrkräften eine Laufzeit von zunächst einem Jahr.

3.

Vor der Neuverpflichtung einer deutschen Lehrkraft werden die Bewerbungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung an der betreffenden Schule übersandt, der dem Schulleiter die Einstellung vorschlägt. Der Schulleiter beantragt die Zustimmung zum Vertragsabschluss beim Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien. Voraussetzung für den Vertragsabschluss bei Auslandsdienstlehrkräften ist die Beurlaubung der Lehrkraft durch ihren deutschen Dienstherrn.

4.

Der Vertrag einer Auslandsdienstlehrkraft kann auf Vorschlag des Leiters der deutschsprachigen Abteilung unter Zustimmung des Schulleiters vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien ein Jahr vor Ablauf der Vertragszeit bzw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt um ein weiteres Jahr, danach um zwei weitere Jahre, in besonders begründeten Fällen auch darüber hinaus, verlängert werden. Bei Programmlehrkräften kann der Vertrag jeweils um ein Jahr bis zu einer Gesamtvertragszeit von sechs Jahren verlängert werden.

5.

Die Verlängerung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und bei Auslandsdienstlehrkräften der weiteren Beurlaubung durch den jeweiligen deutschen Dienstherrn.

6.

Wird eine Verlängerung nicht beantragt oder die Zustimmung nicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Vertrags.

7.

Sofern der Schulträger aufgrund des Dienstvertrages ein monatliches Gehalt zahlt, wird dieses auch während der unterrichtsfreien Zeit weitergezahlt.

8.

Das Auswärtige Amt kann eine deutsche Lehrkraft oder den Leiter der deutschsprachigen Abteilung durch Benachrichtigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien abberufen, wenn das Auswärtige Amt dies wegen einer möglichen Belastung der weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit für geboten hält.

9.

Bei Ablauf von Dienstverträgen oder bei vorzeitigem Ausscheiden einer Lehrkraft bemüht sich das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – im Rahmen des Möglichen, eine neue Lehrkraft zu vermitteln.

10.

Die dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte entsprechen den jeweiligen Regelungen für deutsche Auslandsdienstlehrkräfte und Programmlehrkräfte.

11.

Die deutschen Lehrkräfte unterliegen bei ihrer Tätigkeit den in ihren Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen sowie den Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien der Republik Bulgarien.

12.

Die deutschen Lehrkräfte können vom Leiter der deutschsprachigen Abteilung, von Vertretern des Bundesverwaltungsamts – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und vom Beauftragten der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland sowie vom Schulleiter, von Experten des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und der Regionalinspektion des Ministeriums im Unterricht besucht werden.

13.

Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland kann im Auftrag des deutschen Dienstherrn der Lehrkraft eine dienstliche Beurteilung anfertigen.

14.

In dienstlichen Angelegenheiten können der Leiter der deutschsprachigen Abteilung und die deutschen Lehrkräfte nur auf dem jeweiligen Dienstweg mit offiziellen Stellen der Republik Bulgarien bzw. der Bundesrepublik Deutschland korrespondieren.

III. Leiter der deutschsprachigen Abteilung

1.

Der Leiter der deutschsprachigen Abteilung (LdA) ist nach dem Schulleiter der Vorgesetzte der deutschen Lehrkräfte. Pädagogische Weisungen erteilt er im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulleiter und LdA sowie eine ständige gegenseitige Information über alle Fragen der deutschsprachigen Abteilung unerlässlich.

2.

Das Auswärtige Amt schlägt dem Ministerium für Wissenschaft und Bildung der Republik Bulgarien einen qualifizierten Pädagogen als LdA vor. Er soll möglichst der bulgarischen Sprache mächtig und mit dem bulgarischen Schulsystem vertraut sein. Bestätigt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien den Vorschlag, so ist der Leiter der deutschsprachigen Abteilung damit ernannt.

3.

Die Amtszeit des LdA dauert wenigstens zwei Jahre, höchstens acht Jahre.

4.

Die Mitglieder des deutschen Kollegiums, des bulgarischen Kollegiums und der Schulleitung sind um eine freundschaftliche Zusammenarbeit bemüht. Meinungsverschiedenheiten und die daraus sich ergebenden Beschwerden werden möglichst innerhalb der Schule durch Bemühungen des Schulleiters und des LdA beigelegt. Nur wenn sie dadurch nicht beseitigt werden können, werden sie dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und den zuständigen deutschen Stellen vorgetragen. [2910]

IV. Aufgaben und Befugnisse des Leiters der deutschsprachigen Abteilung

1.

Der LdA ist gemeinsam mit den deutschen Lehrkräften im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Republik Bulgarien für die Erfüllung des Erziehungsund Unterrichtsauftrags der deutschsprachigen Abteilung verantwortlich. Dabei bilden der Deutschunterricht und der deutschsprachige Fachunterricht Arbeitsschwerpunkte.

2.

Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der geltenden Prüfungsordnungen wahrzunehmenden Aufgaben.

Unterrichtsziele und -inhalte

1.

Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didaktische Koordination des Unterrichts und der damit verbundenen Aufgaben. Er sorgt für die notwendige Abstimmung zwischen der deutschsprachigen Abteilung und der gesamten Schule.

2.

In der Lehrplanarbeit und bei der Überwachung der Einhaltung der Lehrpläne aller Fächer sind deutsche Lernziele und die Vorschriften der Republik Bulgarien zu beachten.

3.

Lehrpläne für Bildungsgänge, die zu deutschen Abschlüssen führen, bedürfen der Genehmigung des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland.

Lehrkräfte

1.

Deutsche Lehrkräfte werden regelmäßig im Unterricht vom Leiter der deutschsprachigen Abteilung besucht, wenigstens im ersten Dienstjahr und vor einer Vertragsverlängerung. Der LdA fertigt eine Leistungsbeschreibung an, die dem Schulleiter zur Gegenzeichnung vorgelegt wird. Die Leistungsbeschreibung wird dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien vor der Entscheidung über eine Vertragsverlängerung zur Kenntnis gegeben.

2.

Der LdA ist verantwortlich für die Integration neu vermittelter Lehrkräfte in ihren neuen Wirkungskreis.

3.

Der LdA informiert die deutschen Lehrkräfte über die geltenden Regelungen der Republik Bulgarien, die für Aufenthalt und Lehrtätigkeit wesentlich sind, und sorgt für die Einhaltung dieser Bestimmungen.

4.

Bei schwerwiegenden Beanstandungen fordert der LdA nach gründlicher Prüfung den Lehrer zu einer Veränderung seines Verhaltens auf. Tritt eine Änderung nicht ein, so bringt er die Angelegenheit dem Schulleiter zur Kenntnis. In schwerwiegenden Fällen kann der LdA im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und dem Ministerium für Wissenschaft und Bildung der Republik Bulgarien die Ausübung der Tätigkeit vorläufig untersagen. Die Lehrkraft ist vorher anzuhören.

5.

Der LdA kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter Lehrkräfte aus zwingenden persönlichen Gründen bis zu drei Tage vom Dienst befreien.

Schulorganisation

1.

Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann der Leiter der deutschsprachigen Abteilung den Ausfall des Unterrichts einzelner Klassen oder Gruppen in besonderen Fällen anordnen.

2.

Er vertritt gemeinsam mit dem Schulleiter die deutschsprachige Abteilung gegenüber Schülern, Eltern und Öffentlichkeit. Er berät gegebenenfalls Schülervertretung und Elternbeiräte auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der Republik Bulgarien.

3.

Der LdA sorgt in Abstimmung mit dem Schulleiter für die Unterrichtsorganisation, die Raumverteilung, für Aufsichten und Vertretungen.

4.

Er ist verantwortlich für die Verbindung zu den deutschen Stellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland).

5.

Der LdA kann einzelne Aufgaben – mit Ausnahme der Unterrichtsverteilung und der Leistungsbeschreibung – anderen deutschen Lehrkräften übertragen. Seine Entscheidungsbefugnis und seine Verantwortung werden dadurch nicht berührt. Er macht dem Schulleiter von der Aufgabenübertragung Mitteilung.

V. Vorzeitige Kündigung der Dienstverträge

1.

Die Auflösung des Dienstvertrags in beiderseitigem Einvernehmen ist möglich.

2.

Wenn schwerwiegende Gründe für die vorzeitige Vertragskündigung einer deutschen Lehrkraft vorliegen, teilt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung die Gründe mit und bittet ihn und die Lehrkraft um Stellungnahme. Nach Abmahnung und einem Scheitern der Schlichtungsbemühungen unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung und des LdA kann das Ministerium für Bildung und Wissenschaft die vorzeitige Kündigung aussprechen.

3.

Entsprechendes gilt für die vorzeitige Kündigung des Vertrags mit dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung.

4.

Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien bemüht sich rechtzeitig um die Herstellung eines Einvernehmens mit der deutschen Auslandsvertretung und den zuständigen deutschen Stellen.

VI. Sonstige Bestimmungen

1.

Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien erhebt keine Einwendungen dagegen, dass für Entscheidungen innerhalb der deutschsprachigen Abteilung die von der Kultusministerkonferenz herausgegebene Ordnung für deutsche Schulen im Ausland entsprechend angewendet wird, soweit die Anwendung nicht zu Folgerungen führt, die bulgarischen Bestimmungen widersprechen.

2.

Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien erhebt keine Einwendungen dagegen, dass die deutschen Lehrer einen Lehrerbeirat wählen. Dessen Tätigkeit muss im Einklang mit den bulgarischen Gesetzen und Bestimmungen erfolgen.

3.

Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung dieses Personalstatuts sollen auf diplomatischem Weg zwischen der Deutschen Botschaft in Sofia und dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien beigelegt werden.