Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 (Sozialistengesetz). Vom 24. November 1878

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1878, Nr. 46, Seite 388–391
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. November 1878
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[388]

Bekanntmachungen
auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

A. Auf Grund der §§ 1 und 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wurden nachstehende Vereine verboten:

1) durch das großh. hessische Kreisamt zu Offenbach unterm 13. November 1878 der Arbeiterverein in Seligenstadt,
2) durch den großh. badischen Landeskommissär zu Karlsruhe unterm 14. November 1878 der Arbeiterbildungsverein in Pforzheim,
3) durch das großh. hessische Kreisamt zu Offenbach unterm 18. November 1878 der Gesangverein „Eintracht“ in Hainhausen,
4) durch das nämliche Amt unter demselben Tage der Arbeiter-Unterstützungsverein in Dietesheim,
5) durch den großh. badischen Landeskommissär zu Mannheim unterm 17. November 1878 der Arbeiter-Sängerbund in Mannheim.

B. Auf Grund des § 11 des angeführten Reichs-Gesetzes wurden verboten:

I. nicht periodische Druckschriften:[Bearbeiten]

1) durch das k. preußische Polizei-Präsidium in Berlin unterm 12. November 1878 [389]
„Zweck, Mittel und Organisation des Allgemeinen Deutschen Arbeiter-Vereins.“ Ein Leitfaden für die Agitatoren, Bevollmächtigten und Mitglieder des Vereins von Karl Wilhelm Tölcke. Berlin 1873[1],
2) durch das k. preußische Polizei-Präsidium zu Berlin unterm 13. November 1878
das in der Allgemeinen Deutschen Associations-Buchdruckerei (Eingetragene Genossenschaft) in Berlin gedruckte Programm der Socialistischen Arbeiterpartei Deutschlands nebst einem Aufruf des Vorstandes der socialistischen Arbeiterpartei Deutschlands an die „Arbeiter Deutschlands“,
3) durch die k. preußische Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cöln unterm 14. November 1878
„Socialdemokratische Abhandlungen.“ Fünftes Heft: „Widerlegung der gegen die direkte Gesetzgebung durch das Volk gerichteten Einwürfe.“ Cöln 1872. Im Selbstverlage von M. Rittinghausen,
4) durch die k. preußische Regierung, Abtheilung des Innern, zu Potsdam unterm 17. November 1878
„Anti-Syllabus.“ Druck von A. Löschke. Chicago.
5) durch die k. preußische Regierung, Abtheilung des Innern, zu Breslau unterm 18. November 1878
Sittliche Verwilderung, ein Gedenkblatt für das deutsche Volk;“ weder Name und Wohnort des Druckers, noch des Verlegers, noch des Verfassers oder Herausgebers sind auf der Druckschrift angegeben;
6) durch die nämliche Behörde unter dem gleichen Tage
„Opowiadanie o biedzie.“ Lwow (Lemberg); weder der Name des Druckers, noch der Name und Wohnort des Verlegers, noch der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers sind auf der Druckschrift genannt;
7) durch die nämliche Behörde unter demselben Tage
„Zamujerce opowiadanie.“ Posen; diese Druckschrift leidet gleichfalls an den bei Ziffer 6. aufgeführten Mängeln; [390]
8) durch die k. preußische Regierung, Abtheilung des Innern, zu Schleswig unterm 18. November 1878
„Anträge zur Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Arbeiter-Vereins 1874“ bei C. Ihring Nachfolger (Adolf Berein) in Berlin,
9) durch die nämliche Behörde unter demselben Tage
„Deutscher Arbeiter-Kalender des „Neuen Sozialdemokrat“ für 1875“ bei C. Ihring Nachfolger (Adolf Berein) in Berlin,
10) durch die k. Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern unterm 16. November 1878,
„Die Forderungen des Socialismus an Zukunft und Gegenwart.“ Eine Schrift zur Vertheidigung und zum Angriff von Bruno Geiser, Redakteur des Zeitgeist. München 1875. Verlag von Rottmanner und Comp.,
11) durch das k. preußische Polizei-Präsidium in Berlin unterm 19. November 1878
„Das Ziel der Arbeiterbewegung.“ Rede des Abgeordneten Dr. Johann Jakoby vor seinen Berliner Wählern am 20. Januar 1870. Berlin 1870. Adolf Cohn, Verlag und Antiquariat;

II. periodische Druckschriften:[Bearbeiten]

1) durch die k. sächsische Kreishauptmannschaft zu Leipzig unterm 14. November 1878
die Nummer 19. der im Verlage von Hermann Nebel und unter der Redaktion von Oskar Eisengarten erscheinenden, in der Genossenschaftsbuchdruckerei zu Leipzig gedruckten Zeitschrift „Neue Leipziger Zeitung für Stadt und Land“ unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieses Blattes,
2) durch die nämliche Behörde unter demselben Tage
die Nummer 1. der im Drucke und Verlage der Genossenschaftsbuchdruckerei zu Leipzig unter der Redaktion von Friedrich Nauert erscheinenden Zeitschrift „Mitteldeutsche Zeitung“ unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieser Zeitung, [391]
3) durch die k. preußische Landdrostei zu Aurich unterm 13. November 1878
die im Verlage von J. Steinebach in Wilhelmshaven erschienene Nummer 7. des „Wilhelmshavener Volksfreund“ unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieses Blattes,
4) durch die k. sächsische Kreishauptmannschaft zu Zwickau unterm 16. November 1878,
die Nummer 263. der diesjährigen „Glauchauer Nachrichten“ unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieser Zeitung,
5) durch die nämliche Behörde unter demselben Tage
die Nummer 94. der diesjährigen „Volkszeitung für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf und Umgegend“ unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieses Blattes,
6) durch die nämliche Behörde unter demselben Tage
die Nummer 133. des diesjährigen „Volksfreund für Lichtenstein, Callnberg und Umgegend“ unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieser Druckschrift,
7) durch die k. preußische Regierung zu Arnsberg unterm 19. November 1878
die in Arnsberg als selbständige Druckschrift verbreitete Nummer 73. des im Druck und in der Expedition von Alois Pfyl zu Einsiedeln erscheinenden Blattes „Schweizerische Erzähler.“



  1. Das im Amtsblatte des k. Staatsministeriums des Innern Nr. 41. vom 30. Oktober 1876 Seite 351 unter Ziffer 14. bekannt gegebene Verbot bezieht sich auf die als „Zweiter Theil“ bezeichnete Druckschrift gleichen Titels.