Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 (Sozialistengesetz). Vom 27. Januar 1879
Erscheinungsbild
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auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
A. Auf Grund des §§ 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wurden verboten:
I. nicht periodische Druckschriften:
[Bearbeiten]- durch die Polizeibehörde in Hamburg unterm 15. Januar 1879
- die in London erschienene, nach Hamburg gesandte, von Sonnabend, den 11. Januar l. Js., datirte Druckschrift: „Deutschland“, „Freiheit“, herausgegeben vom kommunistischen Arbeiter-Bildungsvereine in London; [33]
II. periodische Druckschriften:
[Bearbeiten]- 1) durch die k. sächsische Kreishauptmannschaft zu Zwickau unterm 13. Januar 1879
- die Nummer 5 des Blattes „Crimmitschauer Bürger-und Bauernfreund“ vom 8. Januar 1879 unter Erstreckung des Verbots auf das fernere Erscheinen dieses Blattes;
- durch den Reichskanzler wurde unterm 14. Januar 1879 die fernere Verbreitung der nachstehend unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten periodischen Druckschriften im Reichsgebiete verboten:
- 2) des im Verlage von A. Ihrlinger und Genossen zu Budapest erscheinenden nationalökonomischen Volksblattes „Arbeiter-Wochen-Chronik“,
- 3) des im Verlage von Stephan Kohl und Genossen zu Wien erscheinenden Central-Organs der sozialdemokratischen Arbeiterpartei Oesterreichs „der Sozialist“.
B. Aufgehoben wurde durch Entscheidung der Reichskommission vom 13. Januar 1879
- das von der k. sächsischen Kreishauptmannschaft zu Dresden unterm 8. December 1878 ausgesprochene Verbot der am 7. desselben Monats ausgegebenen Nummer 320 der Wochenschrift: „Der Kalkulator an der Elbe“, Verlag von R. Reinhardt in Dresden, Druck von B. Heinke in Colditz. (Min.-Amtsbl. Nr. 49 vom 15. Dec. 1878, S. 443 Ziff. 2)