Bemerkungen zu der im sechsten Hefte des zweyten Bandes dieses Journals unter den Miscellaneen 2. Seite 726. befindlichen Nachricht von der allzuweiten Ausdehnung des Handlohns in Reichsritterschaftlichen Ämtern

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Autor: Johann Christian Rebmann
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Titel: Bemerkungen zu der im sechsten Hefte des zweyten Bandes dieses Journals unter den Miscellaneen 2. Seite 726. befindlichen Nachricht von der allzuweiten Ausdehnung des Handlohns in Reichsritterschaftlichen Ämtern
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 245–249
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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XI.
Bemerkungen zu der im sechsten Hefte des zweyten Bandes dieses Journals unter den Miscellaneen 2. Seite 726. befindlichen Nachricht von der allzuweiten Ausdehnung des Handlohns in Reichsritterschaftlichen Ämtern, von Johann Christian Rebmann.
Die Veränderungsgebühren bey Erbfällen, Kauf und Verkauf herrschaftlicher Lehenstücke machen nicht nur in den reichsritterschaftlichen Ämtern, sondern überall eine sehr ergiebige Quelle der Einnahme aus. Wenn diese nach dem Herkommen und der Billigkeit benützet wird, so kann Niemand mit Recht etwas dagegen einwenden: denn dasjenige, was der Bauer von seinen Gütern nach dem Maasstaab eines zwey- dreyhundertjährigen Herkommens jährlich entrichtet, ist nach dem Verhältniß des Preises der Lebensmittel zu unsern Zeiten von keiner Erheblichkeit. Bloß das Handlohn steigt mit dem Wehrt der Güter und ist für den Lehen- oder Eigenthumsherrn von einiger Beträchtlichkeit. Daß es nicht hie und da über die Gebühr ausgedehnt werden sollte, wird Niemand in Abrede stellen, der weiß, wie sehr die Cameralisten auf die Plusmacherey bedacht sind, und daß sie alles anwenden, um das Mark der| Unterthanen in die herrschaftlichen Cassen zu leiten. Wenn aber der Einsender der in der Überschrift angezeigten Nachricht vorzüglich reichsritterschaftlichen Ämtern dießfalls einen Vorwurf macht, so muß ich ihm geradezu widersprechen; denn nirgends kann einige Übermaaß weniger vorgehen, als bey diesen, weil die Bauern zu dem Ortsvorstande als der Austrägalinstanz nicht weit zu laufen haben, auch nach der Erfahrung meisterlich Gebrauch davon zu machen wissen. Hingegen bey andern Herrschaften müssen sie den Beamten bey der Kammer, diese bey dem Fürsten oder dessen Ministerium, und alsdann erst den Fürsten bey einem der höchsten Reichsgerichte verklagen.
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 Gesetzt der angezeigte besondere sehr abscheuliche Fall bestehet in der Wirklichkeit,[1] so ist zu| bewundern, daß die armen verkürzten Erben nicht bey dem Canton geklaget –[2] oder daß die übrigen Unterthanen nicht gemeinschaftliche Sache mit ihnen gemacht haben, wozu sie sonst sehr bereitwillig sind. Sie würden gewiß Hülfe gefunden haben.
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 Ich habe eine Menge Rechnungen von reichsritterschaftlichen Ämtern unter der Revision gehabt, aber ein solcher Fall ist mir nie vorgekommen. Herrschaftliche Erb- Theilungs- und Siegelthaler sind fast nirgendwo gewöhnlich. Das Siegelgeld aber wird nach der Summe des Kaufschillings erhoben, und würde von 40 fl.– nicht mehr als 36 kr. betragen haben. Vom Verkaufshandlohn habe ich noch nie etwas gehöret. Erbhandlohn ist nicht überall gewöhnlich, und, wo es herkömmlich ist, geschiehet dabey zum Schaden der Herrschaften eher zu wenig, als zu viel. Z. B. | im vorliegenden Fall würde es nach der Regel betroffen haben,
fl. kr.
Von den zwey Erben in die gemeine Hand 004. 00.
Konnte keiner von ihnen das Haus annehmen, so waren sie weiter nichts schuldig, sondern der fremde Käufer mußte das Kaufhandlohn entrichten.
Nahm aber einer von beyden das Haus an, so mußte er dem andern seinen Antheil abkaufen und diesen verhandlohnen 002. 00.
Herrschaftl. Siegelgeld 00. 036.
006. 036.
So viel gebühret der Herrschaft. Gleichwohl wird meistentheils bey dem Erbhandlohn eine Erbsportion frey passirt und nur eingezogen 002. 00.
An sogenannten Auskaufshandlohn von dem Theil, den ein Erbe dem andern abkaufet 002. 00.
004. 00.

 Die Amtsgebühren sind nicht überall gleich, aber aller Orten regulirt. Im Ganzen darf ich kühnlich behaupten, daß die Unterthanen in reichsritterschaftlichen Ämtern viel gelinder als anderswo in Handlohnsfällen gehalten werden.[3]

|  Gehet aber hie und da eine Ungerechtigkeit vor und man will die Publicität darüber zum Richter machen, so muß man bloß allein den, der solche verübt, angreifen, am besten – wenn man eine Wirkung davon erwartet – namhaft machen, keineswegs aber ein einzelnes Beyspiel dazu mißbrauchen, ein ganzes Corpus anzuschwärzen.



  1. Daran ist kein Zweifel, da wir die eigentlichen Belege dazu selbst in Händen haben. Der Herr Einsender schreibt uns auf die Mittheilung dieses Aufsatzes. „Meine Absicht ist erreicht, wenn die Sache zur Sprache kommt, und ich freue mich diesen Aufsatz des Herrn R. gedruckt zu lesen. Die eingesendete Designation ist nach den beykommenden Belegen richtig und gewiß. Sie ist kein einzelner Fall. Nur einer unter hunderten, vielleicht tausenden. Ich wüßte noch weit härtere z. E. wo 2 Söhne von 40 fl. nur 2 fl. erbten, weil die Erben Juden waren. Einen andern, wo 5 Kinder 5 Häuser erbten, jedes Kind aber von dem Hause, so es annahm, den 4 andern Geschwistern ihren Theil erst abkaufen, und davon Kaufhandlohn, die andern [247] 4 aber hiervon Verkaufhandlohn, oder Auskaufhandlohn, wie man es in meiner Gegend nennt, entrichten mußten. Allein hiezu fehlen mir die Belege, und wenn ich sie hätte, so dürfte ich mich nicht als Einsender nennen.“
  2. Wird denn Klagen beym Canton nicht gleich als ein crimen laesae etc. angesehen? das unterfängt sich so leicht Niemand; weil er noch härtere Begegnisse zu befürchten hätte. Denn bey vielen Mitgliedern der Ortsvorstandes sind ja ähnliche Rechnungen üblich.
  3. Wir bitten Herrn Rebmann, in Orten nachzufragen, wo ritterschaftliche und Bambergische Unterthanen zugleich wohnen; wer unter beyden in Handlohnsfällen besser gehalten werde. Das Resultat wird gerade gegen Herrn R. ausfallen.