Beytrag zur Geschichte der aufgehobenen Klöster in Franken

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Autor: Anonym
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Titel: Beytrag zur Geschichte der aufgehobenen Klöster in Franken
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 6, S. 298-303
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1793
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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IV.
Beytrag zur Geschichte der aufgehobenen Klöster in Franken.
Demnach von Gn. Fürstl. Obrigkeit, oberhalb deß gebürgs, Vnserm Gnedigen Fürsten vnd Herren, wird vntertheniger bericht begert, wegen hiesigen Closters Langenzenn, vnd deren darein| gehörigen Pfarren, wird in vnterthenigkeit so viel berichtet.

 1. Anlangend, Erstlichen, die Alte Documenta dieses Closters, Sind dieselbe Anno 1.6.22. nach ab vnd Antrettung, vnd geschehener vebergab deß Closters, von Langenzenn nacher Neustatt abgeführt worden.

 2. Aber zu gnugsamer Informacion soll vor allen deß Closters Stifftbrieff, Anno 1.409. den Montag vor Ascensionis, zu Cadoltzburg datirt ersehen, werden, deßen Abschrifft in dem Saalbuch zue Langenzenn zu finden, in solchem Stifftbrieff sind diese wort außgedrukt, „das die Pfarr Langenzenn (vnd consequenter das Closter) den Stifftern Hn Burggraven, je zue Zeiten einem Bischoff zu Würtzburg dieselbe eingeantwortet, die Seelsorg darauf zu empfahen.

 3. Rechnung deß Closters vor dem Paßauischen Vertrag etc. Anno 15.24. vnd 15.25. hat herr Marggrav Casimirus das Closter Langenzenn zue eigenen hendten abgefordert, vnd der damahlige Propst Conradus Pürger von Würtzburg sambt dem Convent haben Ihre Clinodien müßen nach Cadoltzburg lifern, Auch ist der damalige Vogt zue Langenzenn dem Convent Als ein Verwalter an die seyten gesezt worden, ohn welches consens der convent in der haußhaltung nichts dürfen vornemen, vnd haben die Jährliche Rechnung ihrer Haußhaltung zu Onoltzbach müßen ablegen,| da sie ohne Zweifel beygelegt, vnd noch zu finden sein.

 4. Clösterliche Kirchen vnd eingehörige Pfarren etc. Nach dem vor Alters vnd vor stifftung deß Closters, zue Langenzenn, ein Pfarr Kirchen vnd Früemeß gewesen, welche hernacher Anno 14.09. jn ein Closter Augustiner ordens verwendet worden, So haben zue solcher Pfarr Kirchen gehöret, wie noch neben der Statt Langenzenn, die Filialen mit Namen Roßendorff, welches etwa einen eigenen Pfarrer gehabt, jtem Laubendorff, Zauttendorff, Seukendorff vnd Seckendorff, welche Kirchen von hauß aus, durch deß Closters convent sind versehen worden, biß nach der Zeit, die Pfarr zue Roßendorff abgangen, vnd iezo durch einen Diaconum von Cadoltzburg aus, wie auch Zauttendorff durch den Diaconum primum in Langenzenn von hauß aus versehen worden, vnd sind Laubendorff vnd Seuckendorff zu Pfarren erhoben, vnd haben eigene Pastores bey sich wohnend bekommen.

 5. Es ist aber neben dem Closter Langenzenn, auch ein gemeine Bruderschafft der Land Priester, nach Besagung deß Clösterlichen Stifftbrieffs, von den herren Burggraven gestifftet worden, vnd sind mit Namen alle Kirchen vnd Pfarren, zum Capitul Langenzenn gehörig, außer Trauts Kirchen vnd Neuhoff, welche vorher das Capitul zu Windtsheim besuchet, vnd mitterzeit zue dem Langenzennischen| Capitul sind verwendet, besagter geistlicher Bruderschafft einverleibet worden.

 6. Anno 15.25. ist eine gefaste Christl. vnd verbeßerte Kirchenordnung von Hn Marggraven Georgen etc. heraußkommen, vnd allenthalben bey den Kirchen anzunemen, vnd zu halten bevohlen worden, deren Titul gewesen, Bestellung Christlichen Gottesdienstes jn Clöstern etc. zu halten, darinnen benebens den Abgöttischen Päpstlichen Meeßopfer, Ander mehr ärgerliche Päpstliche Ceremonien abgestellt vnd Christliche Neue Ceremonien angeordnet worden, davon der damalige Probst zu Langenzenn Conradus Pürger, diese wort mit eigener Hand geschrieben: Ordinatio haec cultus diuini per Marchionem Georgium et suos consiliarios facta, et praeposito in Langenzenn et suo conuentui tradita et commissa Anno 15.25. feria sexta post Francisci, et fuit tunc sexta dies Mensis Octobris etc. jst diß alles, vnlangst auf Gn. herrschaftl. Bevehl mit den gehörigen probationibus, gen Onolzbach in das fürstl. Consistorium vebersendet worden.

 7. Ingleichen ist auf einen Andern Gn. herschafft Bevehl, die Successio der Ministrorum, bey allen Kirchen dieses Capituls, vnd auch bei der Kirchen Langenzenn, von Anno 15.25. biß auf iezige Zeit, mit Benahmung ieglichen Kirchendieners, vnd wie lang er bey seiner Kirchen gestanden, in einer richtigen Verzeichnis, dem löblichen| Consistorio vebersendet worden, vnd erwiesen, das zum wenigsten 27. jahr vor dem Paßauischen Vertrag, das Closter Langenzenn, mit dem gantzen Decanat vnd allen eingehörigen Kirchen, sind durch Gottes gnad, der religion, Lehr vnd Kirchenceremonien halben in dem stand gewesen, darinnen sie; Gottlob, auf heutigen Tag stehen Vnd sein.

 8. So ist die Marggräfliche erste Kirchen Ordnung Anno 15.33. erstmals durch den Druck außkommen, vnd von Frl. Onoltzbachischen hoff aus, allen vnd jeden Kirchen, vnd auch dem Capitul Langenzenn, zugefertigt vnd den Kirchendienern zu halten anbevohlen worden.

 9. Vnd nachdem Anno 15.25. vnd folgenden jahren, der convent deß Closters Langenzenn abgangen, in dem man etliche Fratres mit Abschied lassen abreisen, Andere zu Kirchendiensten gezogen, So hat der lezte Probst, Conradus Pürger, Als ein vnvermöglicher kranker Alter Mann, gegen veberreichter Supplication, sein sustentation erlangt, biß er Anno 15.37. todtsverfahren, vnd in der Kirchen zu Langenzenn, auf dem Chor, vor dem großen Marienbild, in des ersten gewesenen Prosts Magistri Petri grab verscharret worden, wie die zwey Mößene Täffelein, auf solchem grabstein anzeigen.

 10. Also ist das Closter zu Langenzenn vor dem Paßauischen vertrag, zum wenigsten Siebenzehen jahr, von der Möncherey gantz befreiet,| vnd völliglich inn die besitzung der Regirenten Fürsten vnd Hrn Marggraven zu Onoltzbach kommen, biß Anno 16.22. diß Closter an das obere Fürstenthumb Burggraffthumb Nürnbergs durch Fürstl. Bruderlichen vergleich gefallen ist etc. darum Langenzenn jm Closter den 2. Sept. Anno 16.29.