Das Testament eines oldenburgischen Bauern

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Autor: August Niebour
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Titel: Das Testament eines oldenburgischen Bauern
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 2, S. 24–26
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1864
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Das Testament eines oldenburgischen Bauern.


Es ist ein ganz eignes Geschöpf, so ein echter Bauer vom alten Schlag. Was ist eigentlich ein Bauer? Der moderne Geschäftsmann wird sagen: Ein Mensch, welcher sich durch Betreibung der Landwirthschaft im Kleinen Geld zu verdienen und seinen Unterhalt zu verschaffen sucht. Aber ein solcher Mensch mag ein Oekonom, ein Landmann, ein Pächter oder Ackerbürger sein; das, was man eigentlich Bauer nennt, ist er gewiß nicht. Ein echter Bauer sitzt auf seiner von seinen Vätern ererbten „Stelle“, welche ihm nicht Mittel zum Zweck, nicht das Mittel ist, um Geld zu verdienen. Vielmehr ist die Stelle gerade selbst sein einziger Zweck.

Er selbst, seine ganze Familie, sein ganzes Leben sind eigentlich nur Mittel zu diesem Zwecke, sie sind da, um die Stelle zu erhalten, zu mehren und stattlich erscheinen zu lassen. In dieser Unterordnung der persönlichen Interessen, ja der ganzen Person unter die Stelle und deren Interessen liegt das Eigenthümliche des Standes der Bauern vom alten Schlag. Aus dieser Eigenthümlichkeit erklären sich fast alle althergebrachten Rechte und Gewohnheiten des Bauernstandes. Dieselbe tritt in einem Theile des Oldenburger Landes, dem sogenannten Münsterlande, auch äußerlich dadurch in interessanter Weise hervor, daß es bei den Bauern einen Familiennamen nicht giebt, sondern nur einen Stellenamen, welchen Jeder annimmt, der die Stelle erwirbt. Der Familienname des Käufers einer Bauernstelle, welche etwa „Kleine Steverdings“-Stelle heißt, wird höchstens mit einem „Geborener“ hinzugesetzt, so daß also, wenn etwa der Käufer der Stelle „Johann Ricking“ hieße, derselbe künftig den Namen „Johann Kleine Steverding geb. Ricking“ führen würde.

Vererbt demnächst die Stelle auf den Sohn, so führt dieser nur noch den Namen „Kl. Steverding“, hat also seinen Familiennamen gänzlich verloren. Auf diese Weise kann es vorkommen, daß die Söhne eines Bauern – wenn sie nämlich selbst Bauernstellen, etwa durch Heirath mit einer Erbin, erwerben – ganz andere Namen führen, als der Vater. Der Vater heißt vielleicht nach seiner Stelle „Große Pining“, der älteste Sohn nach der, von ihm erheiratheten „Feldhus“, und der zweite Sohn nach seiner Stelle „Steverding.“ Faßt man die gedachte Eigenthümlichkeit des Bauernstandes in’s Auge, so kann es nicht Wunder nehmen, daß die Bauernstelle nur auf eines der Kinder vererbt und daß die sämmtlichen übrigen Kinder (wie dies noch jetzt in dem größten Theile des Oldenburger Landes Rechtens ist) zusammen nur eine „Abfindung“ von zwanzig Procent vom schuldenfreien Werth der Stelle bekommen. Es kommt ja nicht darauf an, das Interesse der Kinder zu wahren, vielmehr muß sich dieses dem Interesse der Stelle unbedingt unterordnen, nur für diese ist ja bestens gesorgt, wenn der Erbe derselben (der Grunderbe) nur zwanzig Procent abgiebt.

Durch die bemerkte Eigenthümlichkeit erklärt sich auch das an vielen Orten noch bestehende Herkommen, nach welchem, wenn Geschwister auf der Stelle ohne Kinder versterben, dieselben nicht von allen Geschwistern, sondern nur von dem Stellbesitzer beerbt werden. Die Stelle beerbt eben diese Geschwister, welche in ihrem Schooße gelebt haben. Es kann uns wenig wundern, daß das in eine Bauernstelle eingebrachte Vermögen der Frau, sobald es zum Besten der Stelle verwendet ist, jede selbstständige Existenz verliert und niemals ersetzt verlangt werden kann, daß ferner der Hausmann (Vollbauer) nur eine Hausmanntochter heirathet, daß überhaupt die Heirath als ein Rechtsgeschäft im Interesse der Stelle erscheint, wenn wir festhalten, daß die Stelle die Gottheit ist, welcher Alles von allen Seiten geopfert wird.

So wird es uns denn auch nicht sehr unerklärlich scheinen, wenn wir sehen, daß der Bauer vom alten Schlage seine schönen alten Eichen Jahrhunderte lang stehen und zuletzt sogar auf dem Stamme verfaulen läßt. Die Stelle ist ihm ja nicht das Mittel, um Geld zu verdienen. Sie ist sein Zweck, sein Alles; wie kann er sie also ihres schönsten und stattlichsten Schmuckes berauben, um Geld daraus zu machen!

Es giebt eine alte Anekdote von einem oldenburgischen Bauer. Derselbe hatte ein Stück Landes mit Unrecht in seinen Besitz gebracht und, von dem rechtmäßigen Eigenthümer desselben auf Herausgabe des Grundstücks belangt, durch einen Meineid ein günstiges [25] Urtheil herbeigeführt und das Land behalten. Doch als er zum Sterben kam, da schlug ihm das Gewissen. Auf dem Sterbelager ruft er seinen Sohn, den künftigen Stellenbesitzer, zu sich, bekennt den Meineid und bittet, sofort nach seinem Tode das Stück Land an den rechtmäßigen Eigenthümer zurückzugeben, da er sonst nicht ruhig sterben könne.

Der Sohn: „Aberst Vader, dat is jo use beste Wische by de Stäe, de köhn wy jo van de Stäe ganz nich missen.“

Der Vater sterbend: „Dat is ook so, myn Söhn, Du bist’n braven Jung, denn laat my man rösten in de Hölle.“[1]

Diese Anekdote ist nicht schlecht erfunden. Sie zeigt uns die bäuerliche Auffassung, die unbedingte Unterordnung der persönlichen Interessen unter die Interessen der Stelle, in der höchsten Consequenz. Es ist eben die verfluchte Schuldigkeit des echten Bauern vom alten Schlage, „in der Hölle zu rösten“, wenn es zum Besten der Stelle nöthig ist. Im Ganzen aber ist dies ein überwundener Standpunkt; der Bauer vom alten Schlage wird in der modernen Welt nur noch selten gefunden. Die neue Gottheit der gierig nach Gewinn jagenden Welt, das „Geldmachen“, das goldene Kalb, welches Alle anbeten, ist auch bei dem Bauer eingezogen, und als Diener dieser neuen modernen Gottheit nennt er sich auch nicht einmal gern mehr „Bauer“, sondern wird zum „Landmann“ oder „Landwirth“ oder gar zum „Oekonomen“ oder „Gutsbesitzer“. Im Oldenburger Lande, namentlich in denjenigen Bezirken, wohin die moderne Geldcultur noch weniger gedrungen ist, findet man jedoch vereinzelt noch Landleute, welche als würdige Repräsentanten des echten Bauernstandes gelten können.

Ein solcher Bauer vom alten Schlage war der reiche Hausmann Henken-Frers zu H. Ich hatte ihn kennen gelernt und sein Vertrauen erworben durch einen Riesenproceß, welchen ihm ein ehemaliger Mündel an den Hals geworfen und ich mit großer Mühe zu einem für ihn guten Ende geführt hatte. Seitdem hielt er unverbrüchlich zu mir; ich war sein Mann, mochte es sich um Processe oder um Landtagswahlen, um Gemeindeangelegenheiten oder Wahlen zur Synode oder was sonst handeln, selbstredend, soweit das Interesse seiner Stelle nicht entgegenstand. Henken-Frers war früher verheirathet gewesen, die Frau aber schon vor langen Jahren gestorben. Seitdem lebte er, reich, durchaus nicht ungebildet, aber schlicht wie ein Bauer, auf seiner stattlichen Hufe mit seinen beiden einzigen Kindern und einer Schwester, welche die Stelle der Hausfrau vertrat und zu der Henken-Frers das unbedingteste Vertrauen hatte.

Eines Tages sandte mir Henken-Frers seinen Wagen und einen Brief, in welchem er meldete, er müsse in den nächsten Tagen sterben, wünsche aber vorher noch sein Testament zu machen. Der Amtmann habe ihm nun gesagt, daß dasselbe so, wie er (Henken-Frers) es wünsche, nicht gemacht werden könne. Er bäte mich deshalb, zu ihm zu kommen, da ich ja wohl Rath schaffen werde. Ich machte mich auf den Weg und gelangte bald über die dürre braune Haide, welche nur an den Rändern, von den Vorposten der Civilisation, den sogenannten Anbauern, nach und nach in Angriff genommen und mit langjähriger Arbeit in Cultur gebracht wird, zu den grünen „Büschen“ (Holzungen) des Ammerlandes und in das Dorf H–, den Wohnort des Henken-Frers. Die stattliche Stelle desselben befand sich in der Mitte des friedlichen Dorfes. Eine prächtige Eichenallee führte durch ein großes Heck (Thor) über grünes Weideland zu dem mit alten Bäumen bestandenen Hofe. Von diesen Bäumen und einem Gemüse- und Blumengarten umgeben, lag das lange niedrige Bauernhaus, in welchem vorn das Vieh und hinten die Menschen ihr Quartier haben, mit seinem hohen grauen Reitdache, zwar nicht elegant, aber behäbig und wohnlich da. Misthaufen und Schweine bildeten freilich die nächste Aussicht; aber weiterhin schweifte der Blick über frische Wiesen und wohlangebaute Ackerfelder zu den stattlichen Büschen der Stelle, welche seit Jahrhunderten unberührt waren. Gesättigte Ruhe ist der Charakter einer solchen niederdeutschen ländlichen Ansicht.

Ich trat durch die große Einfahrtsthür in das Haus und passirte, auf der Diele von gestampftem Lehm, zunächst die zwei Reihen wohlgenährten Viehs, für welches das Winterfutter bereits auf den „Hillen“ (dem Raume über dem Viehstande) und auf dem Heuboden über der Diele in Masse aufgespeichert lag. Die Kühe kauten, behaglich hingestreckt, ihr Futter; eine Gesellschaft Hühner suchte eifrig nach ausgefallenen Körnern, unter Anführung des Haushahns, der in stolzer Positur die Arbeit überwachte. Von da gelangte ich in den offenen Küchenraum, in dessen Mitte noch das althergebrachte freundliche Heerdfeuer – der Sammelplatz der sämmtlichen Hausgenossen – brannte. Geschirre aller Art, Teller und Schüsseln, Pfannen und Töpfe, Tassen und Kannen, Löffel und Gabeln und die vielen andern Dinge, welche in einem großen Bauernhause gebraucht werden, waren hier an den Wänden, in großen Schränken, oder wo sonst geeigneter Platz, blank geputzt, in bunter Reihe aufgestellt. Die „Butterkaren“ und das gelegentliche Brüllen einer Kuh lieferten die Musik, und der Haushund erhob sich langsam von seinem warmen Platz am Heerde, um den fremden Eindringling mit gebührendem Gebell zu empfangen.

Auf meine Frage nach dem „Bauern“ wurde ich in eines der hinter dem Küchenraume befindlichen Zimmer geführt. Dasselbe war zwar etwas niedrig, aber sonst – wie es bei dergleichen großen Bauernhäusern schon lange der Fall – ziemlich komfortabel, mit Sopha, eleganten Stühlen und Mahagonitischen, mit hübschen Gardinen und Blumen vor den Fenstern versehen, ziemlich so, wie man derlei „beste Stuben“ auch bei dem Mittelstande in den Städten findet. Ausgezeichnet ist solche „beste Stube“ bei den Bauern in der Regel dadurch, daß in einem großen Glasschranke die werthvollsten Geschirre, Tassen, Silbergeräthe etc. zur Ansicht aufgestellt sind, daß sämmtliche Stühle in der accuratesten Linie neben einander an den Wänden stehen und daß der Fußboden auf das Sorgsamste mit frischem weißem Sand bestreut ist; doch darf sich bei Leibe kein Sandkorn unter die Stühle selbst verirren.[2] Alles in Allem genommen, macht ein solches großes niederdeutsches Bauernhaus mit dem Reichthume seiner offen daliegenden Vorräthe, vollgepfropft mit Vieh, Futter für dieses, Lebensmitteln, Kisten und Kasten, Geräthen und Geschirren jeder Art, einen recht angenehmen heimischen Eindruck, namentlich von dem freundlichen Heerdfeuer aus, welches indeß leider mehr und mehr aus unsern Bauernhäusern verschwindet. –

Doch endlich zur Sache. Ich traf meinen alten Freund in der besten Stube im „Alkoven“, zwar „bettlägerig und krank, aber, wie eine mit ihm angestellte Unterredung ergab, bei gesunden Geisteskräften,“ wie man einen ordentlichen Menschen, welcher sein Testament machen will, eben treffen muß. Die eisernen Gesichtszüge waren noch die nämlichen, wie früher, zeigten denselben Ausdruck frischen Muths, wie immer.

Henken-Frers trug mir nun vor: Er müsse in diesen Tagen sterben. Morgen werde es wohl noch „gut gehen“, aber übermorgen sei gewiß der letzte Tag. Dagegen lasse sich ja an weiter nichts sagen; er sei alt genug, seine Frau ihm schon lange vorangegangen, und wenn sein Grunderbe auch noch nicht volljährig wäre, so könne er sich darauf verlassen, daß seine alte treue Schwester nach seinem Tode bis zur Volljährigkeit des Grunderben Alles ganz so gut „verwahren“ werde, wie bisher. Nur Eins lasse ihn nicht ruhig sterben, und deßhalb habe er mich rufen lassen. Man habe ihm nämlich gesagt, daß das Gericht, wenn er sterbe, da der Grunderbe noch minderjährig und eine Wittwe (welche sonst den Nießbrauch und die Verwaltung behält) nicht vorhanden sei, Vormünder bestelle und diese zwinge, alle „Mobilien und Movenzien“ öffentlich zu verkaufen und die Stelle im Licitationswege zu verpachten.

„Den Schimp un de Schanne“ – so fuhr er fort – „much ick nu doch um de heele Weld nich hebben, datt see hier in’n Huse in alle Eggen herum schnüstert unn dat Good tosämen hält unn usen Kram öpentlich vor Geld verkoopt. Unn datt schull myn Söhn mit ankieken! Unn denn schull hier up use Stäe een Hürmann sitten und dat Land utsugen, um dat Geld ut so maken. Näh, dat kann nich gahn, un schall nich gahn, un davör mött’ See sorgen, datt ett nich geiht, sünst kann ick nich ruhig starven. Ick bin doch Herr up myne Stäe, un wenn de Herr Amtmann [26] seggt, dat geiht nich anners, so segge ick, dat mutt anners gähn.“[3]

So wußte ich also, wo der Schuh drückte. Ich gestehe, ich fühlte ganz so, wie der alte Bauer. Hätte ich an seiner Statt gelegen, auch mir wäre der Gedanke unerträglich gewesen, daß, sobald ich die Augen geschlossen, das ganze Haus ausgeräumt und Alles verschachert werden würde. Der Mann hatte um so mehr Recht, da der Grunderbe schon in einigen Jahren die Stelle selbst antreten konnte.

Doch wie da helfen? Das Gesetz brachte es allerdings so mit sich, daß die zu bestellenden Vormünder Alles verkaufen und die Stelle verpachten mußten, und da dieses im öffentlichen Interesse, zur Vorsorge für die Minderjährigen, angeordnet ist, so konnte es durch die Privatwillkür des Erblassers, durch Testament gültig nicht beseitigt werden, direct wenigstens nicht. Ich wußte lange nicht, was zu machen, bis mein Bauer selbst mir auf die Sprünge half, indem er meinte, er brauche ja seine Schwester nur zu seiner Wittwe zu ernennen, so daß sie dann den Nießbrauch und die Verwaltung habe. Aber wie das Gericht und die Vormünder zwingen, daß sie die Schwester des Erblassers als die rechtmäßige Vertreterin von dessen minderjährigen Kindern anerkannten?

Endlich fand ich einen Weg. Ich frug meinen Bauer, was er meine, ob, wenn er seine eignen Kinder zu Gunsten der Schwester bis auf den Pflichttheil (im vorliegenden Falle ein Drittel des Erbtheils) enterbe, die Schwester alsdann von einer solchen Bestimmung wohl je zu eignem Nutzen Gebrauch machen werde, oder ob er überzeugt sei, daß dieselbe doch Alles, was sie von ihm bekomme, nur für die Kinder verwalten und diesen beim Eintritt der Volljährigkeit getreulich abliefern werde. Ohne Besinnen erklärte er: „Wat myne Süster (Schwester) hätt, datt heft ook myne Kinner. Dat is all eens (einerlei), wer’t kriggt, wenn’t man nich All verkofft ward.“ Damit war weiter zu kommen. Die Eltern können nämlich ihre Kinder willkürlich bis auf den Pflichttheil, also bis auf ein Drittel des ihnen sonst zufallenden Erbtheils, enterben. Dürfen sie dies willkürlich, ohne Angabe jeglichen Grundes thun, so können sie es auch für einen bestimmten Fall, unter einer bestimmten Voraussetzung, wenn Dies oder Das eintritt, einerlei, ob das Eintretende von dem Willen der Erben oder dem Willen Dritter abhängt.

Ich machte also folgendes Testament: Henken-Frers setzt als seine Erben ein: seine beiden Kinder, welche seinen Nachlaß nach Gesetz und Herkommen unter sich theilen sollen. Die Schwester soll aber bis zur Volljährigkeit der Erben den Nießbrauch und die Verwaltung des gesammten Nachlasses haben, ganz in dem Umfange, in welchem Solches einer Wittwe, deren Stelle die Schwester vertreten soll, gebühren würde, und soll deßhalb namentlich ohne Einwilligung der Schwester kein Stück von den Mobilien und Movenzien verkauft oder gar die Stelle verheuert (verpachtet) werden. Für den Fall aber, daß die Vormünder der Kinder die der Schwester vermachten Rechte nicht anerkennen wollten, oder vom Gerichte gezwungen würden, diese Rechte nicht anzuerkennen, enterbt Henken-Frers seine Kinder bis auf den Pflichtteil und ernennt als Erbin seines ganzen übrigen Nachlasses (also auf 2/3) seine Schwester, die für diesen Fall – einerlei, durch welche Veranlassung derselbe eintritt – seinen ganzen Nachlaß in Natur zu sich nehmen und den Kindern nur den Pflichttheil in Gelde herauskehren soll.

Gegen eine solche Bestimmung ließ sich rechtlich Nichts einwenden. Ich durfte auch sicher annehmen, daß das Gericht die Rechte der Schwester nicht anfechten und damit veranlassen werde, daß die Kinder nur den Pflichttheil erhielten. That das Gericht dies aber dennoch, nun, dann kam freilich Alles auf die Ehrlichkeit und Treue der Schwester an. Der alte Bauer, dem ich dies und den ganzen Sinn der getroffenen Bestimmungen auseinandersetzte, begriff mich sofort vollständig, hatte nicht die geringsten Bedenken und meinte schließlich, fast triumphirend: „Na, seht Seh nu woll, wenn man mann (nur) will, so geiht ett doch.“


Das Geschäft war beendet. Die sieben gesetzlichen Zeugen aus der Nachbarschaft, „eigens zu diesem Geschäfte geladen und freiwillig erschienen“, hatten gesehen, daß der Testator das Testament eigenhändig unterschrieben, und hierauf das Testament ihrerseits sämmtlich als Zeugen (mitunter nicht ohne Mühe) mit unterzeichnet, sie hatten vorschriftsmäßig ihr Siegel (oder vielmehr, da sie Alle kein Siegel führten, das meinige) neben ihre Namen gedruckt und damit den durch nichts Fremdartiges unterbrochenen Act geschlossen. Bereits hatten sie sich entfernt, und auch ich rüstete mich zum Aufbruch. Doch daran war noch nicht zu denken. Der alte Bauer stellte mir ruhig und treuherzig vor, es sei nun das letzte Mal, daß er mich sehe, ich hätte ihm schon oft zur Seite gestanden und ihm heute dazu verholfen, daß er ruhig sterben könne, drum bitte er mich, doch zu guter Letzt noch ein Stündchen bei ihm zu sitzen und mit ihm zu verplaudern. Ich that es gern, obgleich diese stoische Ruhe mir nachgerade fast unheimlich zu werden begann. Der Tisch vor dem Alkoven wurde gedeckt; ich ließ mir den geräucherten Schinken, das Schwarzbrod und die frische Butter schmecken und fand selbst in dem vorgesetzten Rothweine ein ganz erträgliches Glas St. Julien. Wir schwatzten über alles Mögliche, über die Chaussee, welche durch das Dorf geführt werden sollte, über den Landtag (dessen Verhandlungen der Bauer sogar aus den stenographischen Berichten kannte), von der Synode und Aehnlichem weiter. Vom Sterben war keine Rede mehr, und mein Bauer sprach über alle Dinge mit derselben Theilnahme, als wenn er noch lange zu leben gedächte. Ich wußte nicht, was ich aus dem Ganzen machen sollte. An Einbildungen und ungegründeter Todesfurcht konnte doch der Mann nicht leiden! Aber den Tod so vollständig als etwas für den Hauptinteressenten ganz Gleichgültiges anzusehen, wenn die Angelegenheiten auf Erden nur zur Zufriedenheit geordnet sind – an eine solche Auffassung konnte ich mich doch auch schwer gewöhnen. Ueberdem erwähnte mein Bauer das ihn nach seinem Hintritte Erwartende mit keiner Sylbe, sondern schien den Tod eben als sein wirkliches Ende anzusehen.

Indeß meine Zeit war um. Ich mußte meinem alten Freunde nochmals feierlich geloben, dafür zu sorgen, daß nach seinem Tode Alles so bleibe, wie es jetzt war, und auf seinen Wunsch das Testament mit und in meine Verwahrung nehmen. In den nächsten Tagen – so sagte er – wenn er gestorben, werde der Bruder kommen und das Testament abholen.

Und am dritten Tage erschien richtig der Bruder und nahm das Testament in Empfang. Er erzählte mir, daß der Alte sanft eingeschlafen sei, nachdem er vorher von allen Angehörigen mit der größten Ruhe Abschied genommen habe. Zwar wurden die Bestimmungen des Documentes etwas sonderbar befunden, blieben jedoch, nach einigem Bedenken, von Seiten der Vormünder unangefochten. Dem Alten wird also die Ruhe im Grabe nicht gefehlt haben.

Rechtsanwalt A. Niebour in Varel.     


  1. Der Sohn: „Aber Vater, das ist ja die beste Wiese bei unserer Stelle, die können wir ja gar nicht entbehren.“ Der Vater: „Das ist auch wahr, mein Sohn, Du bist ein braver Junge, dann laß mich nur braten in der Hölle.“
  2. Man ermöglicht dies letztere dadurch, daß man beim Sandstreuen ein Bret vor die in gerader Linie aufmarschirten Stühle stellt und so verhindert, daß beim Sandstreuen irgend ein Sandkorn unter die Stühle geräth, was durchaus unzulässig ist.
  3. Den Schimpf und die Schande möchte ich doch um die ganze Welt nicht haben, daß man hier im Hause in allen Ecken herumstöberte, unser Gut zusammentrüge und Alles öffentlich für Geld verkaufte. Und das sollte mein Sohn mit ansehen? Und dann sollte hier auf unserer Stelle ein Pächter sitzen und das Land aussaugen, um möglichst viel Geld daraus zu machen? Nein, das kann nicht angehen und das soll nicht angehen, und dafür müssen Sie sorgen, daß es nicht angeht, sonst kann ich nicht ruhig sterben. Ich bin doch Herr auf meiner Stelle, und wenn der Herr Amtmann sagt, das geht nicht anders, so sage ich, das muß anders geben.“