Das Teutsche Reichs-Archiv/Band 1
[I]
in welchem zu finden /
als: die Güldene Bull / der Religions- und Land-Frieden / Käyser- und Königl. Wahl-Capitulationes, Reichs-Abschiede und Conclusa, Oßnabrück- und Münster- auch Nimweg- und Ryßwickischer Friedens-Schlüsse / ingleichen Käyserl. Reichs-Hof-Raths- Cammer- Peinliche Halß-Gerichts- Executions- Müntz- und Policey-Ordnungen / ferner die Reichs-Matricul und andere allgemeine Verfassungen / nebst denen wichtigsten auff dem Anno 1663. sich angefangenen / und biß dato noch währenden Regenspurgischen Reichs-Tage / in Staats- Kriegs- Justiz- Müntz- Post- Commercien- und andern / des Policey-Wesens halber / ergangenen Sachen / auch was deswegen vorige und ietzt höchstlöblichst regierende Röm. Käyserl. Mejestät ins Reich ausfertigen lassen / sampt einem aus den Legibus Fundamentalibus gezogenen
so wohl einer
zuverläßigen Nachricht von der Wahl eines Röm. Käysers und dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg / als denen beyden höchsten Reichs-Gerichten / nemlich dem Käyserl. Reichs-Hof-Rath / und Käyserl. und des H. Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar / worinnen nicht allein von deren Gleichförmigkeit / sondern auch ihrem Unterscheid gehandelt wird / desgleichen von denen bey gedachter Käyser-Wahl und Crönung / auch Reichs- und Deputation-Tägen / Introductionen ins Chur- und Fürstl. Collegium, dann Reichs-Lehens-Empfängnissen und Achts-Erklärungen / üblichen Ceremonien.
Vergleiche / Verträge / Erb-Verbrüder- und Vereinigungen / Pacta und Bündnisse / auch Armistitia und Instrumenta Pacis, oder wie es sonsten Nahmen haben mag / welche zwischen Käyser und Königen / ingleichen Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs in Geist- und Weltlichen Sachen auffgerichtet und geschlossen / wie nicht weniger was zwischen Reichs-Ritterschafften / auch Frey- und andern vornehmen Städten verglichen und abgehandelt worden.
Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs sonderbahre Privilegia und Freyheiten / auch andere Diplomata, woraus Deroselben Würde / Hoheit / Rechte und Gerechtigkeiten behauptet werden können; dann ferner unterschiedene Documenta und Urkunden / welche zu Erläuterung
nützlich und nöthig sind.
Aus denen berühmtesten Scribenten / raren Manuscriptis, und durch kostbare Correspondenz zusammengetragen / alles in eine richtige Ordnung gebracht / mit dienlichen Summarien und Anmerckungen / auch einem vollkommenen Register versehen / und zu des gemeinen Wesens Besten ans Licht gegeben
von
LEIPZIG /
bey Friedrich Lanckischens Erben/ 1710.
[II]
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Es ist zwar heutiges Tages nichts gewöhnlichers / als daß die Scribenten bey Herausgebung ihrer Bücher / selbige unter mancherley Absichten / iemand zu dediciren pflegen / doch scheinen diejenige hierunter den besten Theil zuerwehlen / welche sich an solche hohe Orte damit wenden / denen die Materie am füglichsten zuzuschreiben / und woher sie sich eines mächtigen Schutzes ohnfehlbar zu getrösten haben.
[V] Dieses nun / Durchlauchtigster Chur-Printz / hat auch meine geringe Person bewogen / vor Ewer Königlichen Hoheit in aller Unterthänigkeit zu erscheinen / und Deroselben gegenwärtiges Werck / welches die wichtigsten Handlungen des H. Röm. Reichs Teutscher Nation / zwischen dessen Ober-Haupt und Gliedern / auch unterschiedenen auswärtigen Puissancen in sich begreifft / mit allem gehorsamsten Respect zuzueignen. Dann wie offenbar und weltkündig es ist / daß das Durchlauchtigste Chur-Hauß Sachsen vor eine derer stärckesten Grund-Seulen / worauff der gantze Bau dieses mächtigsten Reichs in der Christenheit beruhet / gerechnet wird / um so vielmehr getrauet sich meine Wenigkeit von iederman den Beyfall zu erlangen / daß ich solches Werck niemand besser / als einem so Grossen Printzen / der bey Einheimischen und Frembden ein unaussprechliches Lob meritiret / und in dem alle König- und Chur-Fürstliche Tugenden in der höchsten Vollkommenheit hervorleuchten / consecriren und zuschreiben / auch mir dadurch nirgendswo einen sicherern und gewaltigeren Schutz / dann von Ewer Königl. Hoheit / zuwege bringen können.
Alldieweilen aber / Durchlauchtigster Chur-Printz / in gegenwärtigem Buche / neben andern / unterschiedliche glaubwürdige Documenta vorhanden / welche theils die sonderbare Præeminenz und Hoheit des allenthalben hochberühmten Chur-Fürstlichen Hauses Sachsen zu erkennen geben / und in was vor genauer Verbündniß solches mit andern Hohen Potentaten stehet / klärlich anzeigen / theils auch unverwerffliche Beweißthümer sind / wie Ewer Königl. Hoheit Durchlauchtigste Herren Vorfahren nicht allein vor die [VI] Teutsche Freyheit Leib und Leben auffgesetzet / sondern auch so wohl in Geist- als weltlichen Sachen sich unsterblich gemacht; So gehet mein unterthänigster hertzinniglicher Wunsch dahin / daß Dieses hohe und preißwürdige Chur-Hauß biß ans Ende der Welt beständig floriren / und in Ewer Königl. Hoheit / als dem eintzigen Chur-Zweige / der sich durch Göttliche kräfftige Verleyhung mit der Zeit in viele Aeste ausbreiten wolle / aller Dero Hohen An- und Ur-An-Herren unvergleichliche Meriten und Tapfferkeit sich concentriren und vereinbaren wollen / damit gantz Europa an Ewer Königl. Hoheit sich dermaleinst eines Christlichen und klugen Regentens / das H. Römische Reich eines weisen und Heldenmüthigen Chur-Fürstens / und das Chur-Fürstenthum Sachsen / samt dessen incorporirten Landen / eines gütigen und mildreichen Landes-Vaters zu erfreuen haben mögen; wormit zu Ewer Königl. Hoheit Gnaden-Schutz mich gantz gehorsamst empfehle / und in tieffster Niedrigkeit biß ins Grab verharre /
[VII]
Es zeiget sich hier ein Werck / von dessen Inhalt man zwar in grossen und kostbaren Büchern hin und wieder etwas / aber auf eine solche Art / wie dieses ist / nirgends so ausführlich antreffen wird. Von dem vielfältigen Nutzen desselben weitläufftige Meldung zu thun / erachtet man deswegen vor gantz unnöthig: Weil sich solcher bey denenjenigen / welche die Teutsche Historie und Jus Publicum studiren / oder sonst in Staats-Affairen gebraucht werden / von selbsten ergeben muß. Die Eintheilung des Buchs hat man dergestalt eingerichtet / daß der Pars Generalis des Heiligen Römischen Reichs Grund-Gesetze und Ordnungen / ingleichen die wichtigstens Sachen / welche von Anfang des noch währenden Regenspurgischen Reichs-Tages biß hieher / auf selbigem vorgegangen / in sich hält / worneben man auch bey ein und anderem Documento Publico darauf bedacht gewesen / daß dessen beste Edition dem Wercke inseriret und einverleibet worden. Dann nur die güldene Bull / als Exempel anzuführen / so wird sich befinden / wie sehr selbige differire / weswegen man sich hierin des Thulemari[1] bedienet / der sein Exemplar mit dem Original collationiret/ und deme also hierunter am meisten zu trauen. Hiernechst ist nach solchem General-Theile ein Examen Juris Publici Germanici novissimi, nebst einer zuverläßigen Nachricht von der Römischen Käyser-Wahl / dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg / auch dem Käyserlichen Reichs-Hof-Rath / ingleichen dem Käyserlichen und des Heiligen Reichs Cammergerichte zu Wetzlar mit angefüget worden / um beydes in Theoria & Praxi zum Teutschen Reichs-Staat eine kurtze doch gründliche Anleitung zu geben; über diß hat man auch der Nothdurfft zu seyn erachtet / einige Beschreibungen derer bey solennen Reichs-Actibus üblichen Ceremonien hinzu zu thun / auf daß daraus der grosse Splendeur und das vortreffliche Ansehen des Heil. Römischen Reichs geheiligten Ober-Haupts / und dessen Glieder desto mehr erkant werden könne.
Was den PARTEM SPECIALEM betrifft / so bestehet solcher in denen merckwürdigsten / zwischen Käyser / Königen / auch Chur-Fürsten und Ständen / dann der Reichs-Ritterschafft und einigen Frey- ingleichen vornehmen Municipal-Städten aufgerichteten Vergleichen und Verträgen / oder wie es sonsten Nahmen haben mag / nicht weniger in unterschiedenen Diplomatibus und Privilegien / und damit man auch hierin eine gute [VIII] Ordnung beobachten wollen; So hat man das gantze Werck in Neun Haupt-Abtheilungen gefasset / in der Ersten ist vornehmlich zu finden / was das Käyser- und König- auch Ertz-Hertzogliche Hauß Oesterreich mit andern tractiret und geschlossen / in der Zweyten / wie dergleichen von Chur-Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs / oder doch etlichen dererselben geschehen / in der Dritten wird gehandelt von geistlichen Chur- und Fürsten / in der Vierten/ von weltlichen Chur- und Fürsten / in der Fünfften / von Prälaten und Aebtißinnen / in der Sechsten / von den Reichs-Grafen und Herren / in der Siebenden / von Reichs-Städten / in der Achten / von der Reichs-Ritterschafft / und endlich in der Neundten / von Frey- auch vornehmen Municipal-Städten. Und ob man wohl hierbey höchlich gewünschet / daß das gantze Buch anietzo auf einmahl heraus gebracht werden können; So ist es doch / der weitläufftigen Materie halber / und da man mit GOtt entschlossen / ein solch ausführlich Opus ans Licht zu geben / dergleichen man bißher noch nicht gehabt / unmöglich gewesen / nichts destoweniger aber / und wann des Autoris Vorhaben einige Approbation finden wird / soll der IIIte und IVte Theil / worinn man auch von derer Chur-Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs allerneuesten Privilegiis de non appellando, welche nirgends anzutreffen / hauptsächlich mit zu handeln / und noch darzu über diesen Ersten und Andern Theil eine Nachlese heraus zu geben sich vorgenommen / ehestens erfolgen / und solchen ein vollständiges Register aller und jeder Sachen / welche in dem gantzen Werck enthalten / mit beygefüget werden.
Im übrigen aber / und weil es nach dem gemeinen Sprichwort heist: Si ingratum dixeris, omnia dixeris; Als befindet man sich schuldig und verbunden / denen jenigen / welche zu diesem Buche etwas zu contribuiren gnädig und hochgeneigt geruhen wollen / gantz unterthänigen / gehorsam- und ergebensten Danck zu sagen / und sich dargegen vor einen ewigen Schuldner zu bekennen / auch darneben schließlich in aller Veneration zu versichern / daß man bey dessen Colligirung sein eintziges Absehen dahin gerichtet / wie dem Publico dadurch gedienet / und keinem hohen Hause und Reichs-Stande / oder jemand anders / mit Vorsatz einiger Nachtheil zugezogen werden möge / zu welchem Ende man die etwan / wieder Verhoffen / eingeschlichene Fehler in optima forma depreciret / und sich zu hoher Gnade und aller Gewogenheit hiermit bestens recommandiret haben will.
[IX]
I. | Aurea Bulla oder güldene Bull / Käysers Carl des vierten / im Jahre 1356. zu Nürnberg und Metz auffgerichtet / so wohl nebst der Alt- als Hoch-Teutschen Ubersetzung p. 1
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II. | Concordata zwischen dem Käyser Friderico III. und einigen geist- und weltlichen Teutschen Fürsten / wie dem Pabst Nicolao V. wegen Collation der geistlichen Beneficien / de An. 1448. 53
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Des Pabst Clementis VII. Constitution wieder die Ertz-Bischöffe / Bischöffe und Prälaten / auch weltliche Fürsten und Herren / so sich denen Concordatis Germaniæ nicht gemäß bezeigen / de Anno 1534. 1108
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Pabst Gregorii XIII. Declaration über die Concordata Germaniæ wegen Collation derer geistlichen Beneficien in denen Monaten / so dem Päbstl. Stuhle reserviret/ de Anno 1576. 1110
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III. | Allerunterthänigste Vorstellung an den Käyser Leopoldum I. von dem Evangelischen Corpore auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / die Dohm-Pröbstliche Wahl zu Münster betreffend / worin zugleich berühret wird / daß vorherstehende Concordata Germaniæ gäntzlich aufgehoben werden möchten / de An. 1703. 56
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IV. | Des Käysers Maximiliani I. Ordnung / wie die offenen Notarien ihr Amt üben sollen / auffgerichtet zu Cölln / A. 1512. mit angehängten Requisitis, wann einer ein Notarius Immatriculatus am Käyserlichen und des H. Römischen Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar werden will / auch denen Articuln / worüber sie bey ihrem Examine gemeiniglich befragt werden. 58
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V. | Des Allerdurchlauchtigsten / Großmächtigsten / und Unüberwindlichsten Käysers Carols des fünfften / und des Heil. Römischen Reichs peinliche Hals-Gerichts-Ordnung / auf den Reichs-Tagen zu Augspurg und Regenspurg im Jahre 1532. aufgerichtet und beschlossen 68
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VI. | Römischer Käyserlicher Majestät und des H. Reichs Land-Fried / auf dem Reichs-Tag zu Augspurg declarirt / erneuert / aufgericht und beschlossen / im Jahr 1548. 107
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VII. | Vertrag zu Passau. An. 1552. auffgericht und ratificirt / nebst dessen Anhange 119
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IIX. | Protestation des Cardinals und Bischoffs Ottens zu Augspurg / gebohrnen Truchseß von Waldburg / sich in keine Handlung über den Religions-Frieden einzulassen de An. 1555. 129
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IX. | Königs Ferdinandi I. Declaration und Erklärung / wie es mit derer Ertz- und Bischöffen / auch anderer Geistlichen und Stifften / zugehörigen Ritterschafften / Städten und Communen / welche bißanhero der der Augspurgischen Confession und Religion anhängig gewesen / und noch seynd / der Religion halber hinfüro gehalten werden soll. Denen Ständen der Augspurgischen Confession auf dem Reichs-Tage zu Augspurg An. 1555. zugestellet 130
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X. | Religions-Friede zu Augspurg auffgerichtet / An. 1555. 131
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XI. | Des Heil. Römischen Reichs Executions-Ordnung / wie selbige bey dem Reichs-Tage zu Augspurg An. 1555. auffgerichtet / und dem Abschiede einverleibet worden / nebst denen Zusätzen / welche in den Reichs-Abschieden de Annis 1559 1566. und 1570. deßfalls geschehen / und den Reichs-Creysen 141
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XII. | Der Römischen Käyserlichen Majestät / und gemeiner Stände des Heil. Reichs angenommene und bewilligte Cammer-Gerichts-Ordnung / zu Beförderung gemeines Nutzens / aus allen alten Cammer-Gerichts-Ordnungen und Abschieden / auf dem Reichs-Tag zu Augspurg / Anno 1548. von neuen zusammen gezogen / gemehrt und gebessert / und auf ietzigem Reichs-Tag zu Augspurg / An. 1555. gehalten durch die Römische Königliche Majestät und gemeine Ständ wiederum ersehen / erneuert / und an vielen Orten geändert / nebst einem kurtzen Begriff / was durch den Westphälischen Frieden / und den jüngern Regenspurgischen Abschied de An. 1654. weiter vor Veränderung darinn geschehen 163
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Käysers Ferdinandi III. Edict, die schleunige Ausmachung derer am Käyserl. und Reichs Cammer-Gericht ohnerledigt hangenden Revisions-Sachen betreffend / de An. 1653. 265
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Notification Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen / an das Käyserl. und des H. Reichs Cammer-Gericht zu Speyer / wegen Käysers Ferdinandi III. Todesfalls / und wie man der Administration der Justiz halber sich mit Chur-Bäyern bey währendem Interregno vergleichen wolle / de An. 1657. 1111
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Käysers Leopoldi Edict, die Abhelffung derer Revisions-Sachen am Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht betreffend de Anno 1668. 1112
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Formula Documenti von der Chur-Mäyntzischen Cantzley / daß man von einer / am Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht gesprochenen Urthel / bey Chur-Mäyntz Revision gesucht 1113
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Formul einer General-Vollmacht / wie solche bey dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar von den Partheyen denen Herren Anwälden ertheilet werden 1113
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Reichs-Schluß wegen der Translation des Käyserl. und Reichs Cammer-Gerichts von Speyer nach Wetzlar / de An. 1689. 166
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Käyserl. Commissions-Decret, worin Ihro Käyserl. Majestät die Translocation des Cammer-Gerichts von Speyer nach Wetzlar allergnädigst ratificiren / dictirt zu Regenspurg per Moguntinum den 12/22 Octobr. 1689. 266
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Publication oder Eröffnung des Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar / geschehen den 15/25 Maji 1693. nebst dem Vortrag Ihro Churfürstl. Gnaden / Hrn. Johann [X]
Hugo zu Trier / als Käyserlichen Cammer-Richters / an Præsidenten / Assessoren / Advocaten und Procuratores höchstbesagten Cammer-Gerichts 267
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Reichs-Schluß / die Extraordninari Reichs-Visitation des Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar betreffend / de An. 1704. 268
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Käyserl. Commissions-Decret, worinnen die Reichs-Visitation des Käyserl. und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar confirmiret worden / de Anno 1705 270
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Anderweiter Reichs-Schluß wegen der Extraordinari Visitation des Käys. und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar de An. 1706. 271
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Reichs-Vollmacht / vor die zur Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari Visitation benennte Herren Deputirte / de Anno 1706. 273
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Reichs-Instruction vor die zur Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari-Visitation benennte Herren Deputirte / de Anno 1706. 274
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Käyserl. Commissions-Ratifications-Decret die Beförderung der Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar betreffend / de Anno 1707. 279
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Nochmahliger Reichs-Schluß der Beförderung des Käyserl. und Reichs-Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari-Visitation halber / de Anno 1707. 281
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Käyserl. Commissions-Decretum Ratificatorium die Beförderung der Extraordinari-Visitation des Käyserlichen und Reichs Cammer-Gerichts betreffend / de Anno 1707. 282
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Reichs-Schluß / worin des Heiligen Römischen Reichs Stadt Cölln / an statt Uberlingen / nachdem Augspurg solches depreciret / zur Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Extraordinari-Visitation mit deputiret worden / de Anno 1707. 283
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Reichs-Schluß wegen der Præcedenz-Differenz zwischen Oßnabrück und Münster / bey der Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts-Visitation zu Wetzlar / de An. 1707 1114
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Die alte Cammer-Matricul, woraus zu ersehen / was Chur-Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs / vor Zeiten zu Unterhalt des Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts beygetragen 283
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Die erhöhete Cammer-Matricul, woraus erhellet / was Chur-Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs / anietzo zur Unterhaltung des Käyserl. und Reichs Cammer-Gerichts beytragen 287
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Reduction der Cammer-Gülden zur Reichs-Wehrung & vicissim, welche im Jahr 1672. bey damahliger Abhörung des Pfennigmeisters Rechnungen in Druck ausgegangen 292
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Ordinari-Tax bey der Käyserlichen und Reichs-Cammer-Gerichts-Cantzley 294
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XIII. | Käysers Ferdinandi III. verneuerte / und auf allgemeinem Reichs-Tage zu Regenspurg den 16den Martii Anno 1654. publicirte Reichs-Hofs-Raths-Ordnung 295
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Käyser Rudolphi II. Decretum an den Reichs-Hof-Rath / die Käyserl. Commissiones und Hof-Proceß betreffend / de An. 1596. 1115
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Käysers Ferdinandi III. Dimissions-Decret an den gesamten Reichs-Hofrath / de Anno 1637. 1116
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Käysers Ferdinandi III. Declaration, wie es ins künfftig bey dero Reichs-Hofrath zu halten / auf Veranlassung des hochlöbl. Churfürstl. Collegii de Anno 1637. 1116
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Revers, den ein Käyserl. Reichs-Hofrath bey seiner Annehmung auszustellen hat 1119
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Reichs-Gutachten derer dreyen Reichs-Collegien zu Regenspurg / an die Römische Käyserl. Majestät / daß dero Reichs-Hofrath die beym Käyserl. und Reichs-Cammer-Gericht zu Wetzlar Rechts-hangende Sachen dahin wieder verweisen / und in dergleichen Fällen von fernerer Cognition abstehen möchte / de Anno 1706. 315
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Käyserl. Commissions-Decret, worin die erhebliche Ursachen enthalten / warum Ihre Käyserl. Majestät vorherstehendes allerunterthänigst abgelassenes Reichs-Gutachten zu approbiren / anstehen / de An. 1706. 316
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Käysers Maximiliani II. Hof-Reichs-Cantzley-Ordnung de Anno 1570. 319
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Des Reichs-Vice-Cantzlers Eyd / wie solcher heutiges Tages pflegt abgelegt zu werden. 329
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Erneuerte Chur-Mayntzische Reichs-Hof-Cantzley-Tax-Ordnung / von 6. Jan. 1659. wie ins künfftige alle und jede Käyserl. Privilegia und andere taxbare Brieffe bey dem Reichs-Hof-Cantzley-Tax-Amt taxiret werden sollen 330
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Taxa, was bey Empfahung der Reichs-Lehen am Käyserl. Hofe zu entrichten ist. 333
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XIV. | Käysers Ferdinandi neue Müntz-Ordnung / samt Valvirung der gülden und silbern Müntzen / und darauf erfolgten Käyserl. Edicts / zu Augspurg / alles im Jahr 1559. auffgericht und beschlossen. 334
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Käysers Ferdinandi I. Probier-Ordnung aufgerichtet zu Augspurg An. 1559. 349
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Extract aus dem Reichs-Abschiede zu Augspurg de Anno 1566. unter Käyser Maximiliano II. die Erklär- und Verbesserung des An. 1599. ergangenen Käyserl. Müntz-Edicts und Ordnung betreffend. 355
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Mandatum Käysers Maximiliani II., wegen des Müntz-Wesens / de. An. 1571. 359
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Erstes Proclama, so des Müntz-Wesens halber im Namen der Röm. Käyserl. Majestät / und der vier Churfürsten am Rhein zu Franckfurt am Mayn / den 25. Aug. 1571. publiciret worden. 361
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Anderes Proclama, welches im Namen der Röm. Käyserl. Maj. und der vier Churfürsten am Rhein / wegen des Müntz-Wesens zu Franckfurt am Mayn / den 24. Sept. 1571. in der Herbst-Messe daselbst publiciret worden. 362
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Käysers Maximiliani II. Privilegium, welches er denen Müntz-Gesellen ertheilet / An. 1571. 363
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[XI] | |
Käysers Rudolphi II. Edictum in puncto des Müntz-Wesens / de Anno 1596. 364
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Reichs-Gutachten in puncto des Müntz-Wesens de Anno 1667. 366
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Käyserl. Resolution auf vorherstehendes Reichs-Gutachten des Müntz-Wesens halber / de Anno 1667. 375
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Käysers Leopoldi I. Müntz-Edict, de An. 1676. 379
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Reichs-Gutachten wegen des Müntz-Wesens de Anno 1677. 382
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Reichs-Gutachten / das Müntz-Wesen betreffend / de Anno 1678. 381
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Reichs-Gutachten in puncto des Müntz-Wesens / de Anno 1680. den 20. Mart. 382
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Reichs-Gutachten des Müntz-Wesens halber / de Anno 1680. den 22. Jun. 383
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Käyserl. Resolution wegen des Müntz-Wesens / de Anno 1680 385
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Reichs-Gutachten das Müntz-Wesen betreffend / de An. 1680. den 21. Oct. 387
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Wiederholtes Müntz-Edict Käysers Leopoldi I. neben einen Rescript an die Creyß-ausschreibende Fürsten / de Anno 1680. 388
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Reichs-Gutachten / wegen des Müntz-Wesens / de Anno 1682. 390
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Erneuertes Müntz-Edict, Käysers Leopoldi I. de Anno 1689. 390
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Käyserl. Commissions-Decret des Müntz-Wesens halber / de Anno 1690. 391
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Käyserl. Patent, die in puncto des Müntz-Wesens allergnädigst angeordnete Käyserl. Inquisitions-Commission betreffend / de Anno 1690. 392
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XV. | Der Römischen Käyserlichen Majestät / und des Heil. Römischen Reichs Reuter-Bestallung; Item von Bestellung des Felds / erneuert Reuter-Recht / und der teutschen Knechten Articuln / samt Verzeichnüs etlicher sonder Puncten obbemeldter Bestallung und Artickeln anhängig / auffgerichtet auf dem Reichs-Tag zu Speyer Anno 1570. 393
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Articuls-Brieff derer Reichs-Völcker / wie selbiger auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg den 6. Nov. 1672. verglichen worden. 1119
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XVI. | Römischer Käyserlicher Majestät / und des Reichs Ständen Policey-Ordnung / zu Franckfurth 1577. gebessert / 412
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(1) Von Duellen.
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Reichs-Conclusum, wegen des Duellirens / verglichen den 11. Jul. 1667 432
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Käyserl. Resolution auf das Reichs-Bedencken der Duellen halber de Anno 1668. 434
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(2) Vom Pennalisiren.
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Verordnung des Pennalisiren betreffend / de An. 1654. 437
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(3) Von ungebührlichen Tituln und Wappen.
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Käyserliche Verordnung an die Herren Creyß-ausschreibende Fürsten / die ungebührliche Anmassung neuer und höherer Titul / Prædicaten und Wappen betreffend / de Anno 1682. 438
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(4) Bücher-Constitution.
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Käysers Rudolphi II. Constitution, wegen der Bücher / de Anno 1608. 439
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(5) Post-Sachen.
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Käysers Caroli V. Bestallungs-Brieff / so er dem Hause von Taxis / wegen des Reichs-Post-Meister-Amts / und was dem mehr anhängig / Anno 1543. ertheilet / so auch hernach durch Käyser Ferdinandum I. Anno 1563. confirmiret worden. 440
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Käysers Rudolphi II. Patent, worinnen er Herrn Leonhard von Taxis zum General-Obersten Postmeister im Heil. Römischen Reich bestätiget / de Anno 1595. 443
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Käysers Rudolphi II. Mandat, das Reichs-Post-Wesens betreffend / de Anno 1597. 444
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Käysers Matthiä Lehn-Brieff / welchen Herr Lamoral, Freyherr von Taxis über das General-Postmeister Amt im Reich / Anno 1615. erlanget 446
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Revers Herrn Lamorals, Freyherrn von Taxis / den er wegen des General-Postmeister-Amts im heiligen Reich / und was demselben anhängig / von sich gestellt / Anno 1615. 448
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Käysers Ferdinandi II. Beganadigungs-Brieff / welchen er Herrn Leonhard / Freyherrn von Taxis ertheilt / daß nach Abgang des männlichen Stams / das Reichs-General-Obrist-Postmeister-Amt / auch auff seine Töchter und deroselben eheliche männliche Leibes-Erben absteigender Linie fallen solle / de Anno 1621. 449
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Käysers Ferdinandi II. Lehen-Brieff / welchen er Herrn Hanß Christoph / Freyherr von Paar / über das obriste Hof-Postmeister-Amt An. 1624. ertheilt. 450
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Käysers Ferdinandi II. Mandat, wegen des Reichs-Post-Wesens / und Abschaffung derer Metzger Posten / de Anno 1627. 451
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Lehen-Brieff / welchen Käyser Ferdinandus II. Herrn Hanß Christoph / Freyherr von Paar An. 1630. über das Obrist-Hof-Postmeister-Amt ertheilt / vermöge dessen auch allezeit / der älteste Freyherr von Paar sich Obrist-Erb-Post-Meister / die jüngeren aber nur Erb-Postmeister schreiben sollen. 454
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Käysers Ferdinandi II. Patent in Puncto des Reichs-Post-Wesens / de Anno 1635. 454
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Käyserl. Decretum wegen der zwischen dem Reichs-Post-Amt / und Käyserl. Hof-Post-Amt entstandenen differentien / in Expedi/tt>rung derer Posten / de Anno 1636. 455
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Des Churfürstlichen Collegii Gutachten / wegen des Reichs-Post-Wesens / de Anno 1637. 456
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Käysers Ferdinandi III. Mandat, das Reichs-Post-Wesen betreffend / de Anno 1637. 457
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Anderweites Käyserl. Decretum, die Expedirung derer Posten / so vom Reichs-Post- und Käyserl. Hof-Post-Amt geschehen sollen / betreffend / de Anno 1640. 459
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Käyserliches Declarations-Decret, daß dero Hof-Post-Amt / dem Reichs-Post-Amt keinen Eintrag thun solle / de Anno 1640. 460
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Käysers Ferdinandi III. Mandat, daß die Passagirer die Post-Bedienten nicht übel tractiren / ingleichen was diese vor Befreyung derer onerum halber / geniessen sollen / de Anno 1642. 461
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Revers Herrn Lamoralis Claudii Francisci, Grafen von Taxis / wegen des General-Post-Meister-Amts im Reich / de Anno 1647. 462
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[XII] | |
Käyserliches Urthel / so in Sachen des Reichs-Post-Amts an einem / und des Käyserl. Obristen Hof-Post-Amts am andern Theil / gesprochen worden / Anno 1656. 463
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Käysers Ferdinandi III. Lehen-Brieff / welchen er Herrn Carl / Grafen von Paar / über das Käyserl. Obriste Reichs-Hof-Post-Amt Anno 1656. ertheilet 463
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Käysers Leopoldi I. Mandat, das Reichs-Post-Wesen betreffend / de Anno 1659. 465
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Vergleich / welcher durch Vermittelung Chur-Mäyntz / als Käyserl. Commissarii und Protectorn des Reichs-Post-Amts zwischen dem Grafen von Taxis / als Erb-General-Postmeistern im Heil. Röm. Reich / und dem Grafen von Paar / als Käyserl. Obristen Hof-Postmeistern Anno 1666. geschehen. 467
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Käyserliches Versicherungs und Declarations-Decret, so sie dem General-Erb-Postmeistern / Grafen von Paar / so wohl wegen der Titulatur / als sonsten ertheilet / de An. 1666. 469
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Käysers Leopoldi I. Lehen-Brieff / welchen er Graf Eugenio Alexandern von Taxis über das Erb-General-Postmeister-Amt im Reich und Nieder-Landen / Anno 1677 ertheilet. 469
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Revers Herrn Eugenii Alexanders / Grafen von Taxis / des Erb-General-Obrist-Postmeister-Amts halber im Heil. Röm. Reich / de Anno 1677. 471
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Käysers Leopoldi I. Mandatum, in puncto des Reichs Post-Wesens / de Anno 1680. 472
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Käysers Leopoldi I. Patent, wegen der Excesse derer Reisenden gegen die Post-Bedienten / de Anno 1689. 474
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Käysers Leopoldi I. Patent, die Eingriffe derer Boten und Kutscher in das Reichs-Post-Wesen und deren Brief-Sammlung betreffend / de An. 1698. 476
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Käysers Leopoldi I. Mandat, worin aller Unterschleiff dererjenigen / so Post-frey sind / verboten / auch die Abstellung unzuläßiger Correspondenz anbefohlen wird / de An. 1698. 476
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Käysers Leopoldi I. confirmirte Reichs-Post-Ordnung / de Anno 1698. 478
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Instruction, auff welche die Käyserl. Posthalter im Reich schweren und halten sollen. 482
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Käyserl. Reichs-Post-Taxa. 483
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Käyserl. Reichs-Hof-Raths Sentenz, wegen Bestellung des Käyserl. Feld-Post-Wesens / Lunæ 26. Jun. 1702. 484
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Käyserl. Reichs-Hof-Raths Sentenz, daß es bey dem zwischen dem von Taxis und Paar An. 1666. auffgerichteten Vergleiche bleiben solle. Lunæ 26. Jun. 1702. 484
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Käysers Josephi I. Patent, wegen des Reichs / Post-Wesens/ worinnen zugleich vorherstehende Reichs-Post-Ordnung nochmahls confirmirt wird / de Anno 1706. 485
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Käysers Josephi I. Mandatum, des Reichs-Post-Wesens halber / de Anno 1706. 488
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Käysers Josephi I. Salvaguardia vor das Reichs-General-Oberste Post-Amt / und dessen Bediente / de Anno 1706. 491
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Käysers Josephi I. Patent, die Reparirung der Post-Wege und Stege im Heil. Röm. Reich betreffend / de Anno 1706. 493
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Käysers Jospehi I. Patent, wegen des Reichs-Post-Wesens / de Anno 1707. 493
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(6) Commercien-Sachen.
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Käysers Maximiliani I. Concession, worinnen er der Stadt Lübeck erlaubet / daß / ohnerachtet die Unterthannen des Königreichs Schweden in des Heil. Reichs Acht und Ober-Acht erkläret / dennoch mit ihnen Handlung treiben möge / de Anno 1508. 496
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Käysers Caroli V. Edict, worinn die Verhandlung ungemüntzt / oder ungewercktes Silbers aus dem Reiche Teutscher Nation verboten wird / und was deme mehr anhängig / de Anno 1548. 497
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Königs Ferdinandi I. Edict, worinn die Verkauf- und Verführung der Wolle / aus dem Heil. Reich Teutscher Nation verboten wird / de Anno 1555. p. 499
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Kaysers Ferdinandi I. Mandat, worinn aller Handel und Wandel mit Moscau untersaget wird / de Anno 1560. p. 500
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Mandat der Kayserl. Freyen und des Heiligen Reichs Stadt Lübeck / worinn dieselbe / nebst andern Hansee-Städten / die schädlichen Monopolia und Vorkäuffe verbietet / de Anno 1598. p. 501
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Mandat der vereinigten Teutschen Hansee-Städte / wieder die muthwillige Falliten und Bancqverottierer de Anno 1620. p. 502
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Kaysers Ferdinandi II. Edict, daß die Kauff- und Handels-Leute im Heil. Röm. Reich keine verfälschte Waaren feilhaben / oder verkauffen sollen / de Anno 1630. 503
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Kaysers Ferdinandi III. Patent, worinn die neuerliche betrügliche Materialien zum Tuchfärben verboten werden / de Anno 1654. 504
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Kaysers Leopoldi Edict, die Abschaffung der zu Nachtheil derer Commercien neuerlich und eigenthätig eingeführten Zölle betreffend / de Anno 1666. 506
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Reichs-Gutachten in Materia Commerciorum, die neuerlichen Zölle und derer Zoll-Bedienten Fraudes betreffend / de Anno 1667. 507
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Reichs-Städtisches Conclusum in Commercien-Sachen / de Anno 1667. 510
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Reichs-Gutachten / die Einstellung weitläufftiger Proceße in Kauffmanns-Sachen und Abschaffung derer Monopolien betreffend / de Anno 1668. 511
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Reichs-Gutachten / wegen Verkauffung der Wolle / Verbietung der fressenden Farben / Moderirung des Preisses derer Waaren / und Verfälschung der Weine / item wie die Schif- und Fuhr-Leute zu bestraffen / welche mit denen ihnen anvertrauten Waaren liederlich umgehen / de Anno 1668. 513
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Reichs-Gutachten von verdorbenen Kaufleuten / und denen / so übermäßig auffborgen / de Anno 1669. 514
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Kayserl. Resolution in Materia Commerciorum, de Anno 1668. 515
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Reichs-Gutachten des Commercien-Wesens halber / de Anno 1669. 517
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Kaysers Leopoldi I. Commissions-Decret, nebst dessen Edict, worinn alle Frantzösische Waaren und Manufacturen ins Reich zu führen / [XIII]
darinn zu verkauffen oder zu verarbeiten / verboten worden / de Anno 1676. 517
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Kaysers Leopoldi Edict, worinn das Commercium derer Frantzösischen Waaren und Manufacturen verboten worden / de An. 1676. 518
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Des gesamten Reichs-Städtischen Collegii unterthänigstes Memorial an des Kayserl. Herrn Principal-Commissarii, Bischoffen zu Eichstädt Hochfürstl. Gnaden / die per Edictum Cæsareum im Reich verbotene Frantzösische Manufacturen und Waaren betreffend / de Anno 1677. 520
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Designation unterschiedlicher Waaren / welche aus denen Kayserl. Erb-Königreichen und Landen / wie auch aus andern des Reichs Provintzien in Franckreich gesandt werden / entworffen Anno 1677. 526
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Resolution des Churfürstl. Collegii, welches es dem Königl. Dännemärckischen Rath Hrn. Joh. Hugo Lenten / wegen gesuchter Zolls-Concession auff dem Unter-Elb-Strom bey Glückstadt ertheilet / Anno 1677. 528
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Kayserl. Commissions-Decret, das Commercium betreffend / nebst dem Kayserl. Rescript, an dero Principal-Commissarium auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Bischoffen von Eichstädt / de Anno 1677. 529
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Reichs-Städtisches Conclusum wegen des Commercien-Wesens vom 16. Sept./6. Oct. 1677. 530
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Kaysers Leopoldi Mandatum, worinn die Waaren / so auff Mühl-Stühlen / oder den so genannten Schnür-Mühlen verfertiget / verboten / auch die Abschaffung solcher Mühl-Stühle im Heil. Röm. Reich anbefohlen worden / de Anno 1685. 531
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Kaysers Leopoldi Edict, wegen des Gold- und Silber-Gespünsts / und derer daraus verfertigten Waaren / auch was davon für auffrichtiges Reichs-Probmäßiges Kauffmanns-Gut zu halten / de Anno 1695. 532
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Kaysers Leopoldi Mandatum, worinn alle Correspondentz / Gewerb / und Handlung / auch Wechsel und contra Wechsel mit den Frantzösischen und Spanischen Unterthanen verboten worden / de Anno 1703. 534
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Königs Josephi Patent, worinn die Ausfuhre derer Pferde an die Reichs-Feinde verboten worden / de Anno 1704. 535
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Kaysers Josephi Commercien-Ordnung/ wornach sich bey jetzigen Reichs-Krieg zu achten / de Anno 1705. 537
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(7.) Handwercks-Sachen.
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Reichs-Städtisches Conclusum über die bey theils Handwercken entstehende Insolentien / und gegen die ordentliche Obrigkeiten bezeigende Wiederspenstigkeiten / de dato Regenspurg den 21. Novembr. 1666. 551
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Reichs-Gutachten / wegen derer bey denen Handwerckern eingerissenen Mißbräuche / nebst einem Project, was dißfalls in den künfftigen Reichs-Abschied zu bringen seyn möchte / de Anno 1672. 551
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Fernerweites Reichs-Gutachten / wegen Abstellung derer Mißbräuche bey denen Handwerckern und der Duellen, de Anno 1680. 556
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Kayserliches Commissions-Decret, derer Handwercks-Mißbräuche und Duellen halber / de Anno 1681. 557
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Reichs-Gutachten / die Steinmetzen betreffend / und wie es sonsten in Handwercks-Streitigkeiten zu halten / de Anno 1707. 557
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(8.) Unterschiedliche Privilegia, als 1) der Trompeter und Heer-Paucker / 2) Meister des Schwerdts / 3) Keßler / und 4) Juden.
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Kaysers Ferdinandi II. Privilegium, denen Trompetern und Heer-Pauckern ertheilt / Anno 1630. 558
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Kaysers Ferdinandi III. Privilegium, denen Trompetern und Heer-Pauckern ertheilt / An. 1653. 561
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Kaysers Friedrich des dritten Privilegium, so er denen Meistern des Schwerdts ertheilet / Anno 1487. 566
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Privilegium Kaysers Rudolphi II. denen Keßlern ertheilet / Anno 1582. worinn Kaysers Friderici III. Privilegium confirmiret worden. 567
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Kaysers Leopoldi Privilegium, denen Keßlern ertheilet / Anno 1661. worinn ihre vorige Kayserl. Privilegia confirmiret worden. 569
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Kaysers Leopoldi I. Declaration, wegen derer Schwein-Schneider / daß ihre Kinder an Erlernung eines Handwercks nicht gehindert werden sollen / de Anno 1699. 572
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Königs Conradi IV. Privilegium denen Juden ertheilet / worinn sie dessen Cammer-Knechte genennet werden / de Anno 1234. 573
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Kaysers Ferdinandi I. Privilegium, denen Juden ertheilet / Anno 1566. worinn ihre vorige Kayserl. Privilegia confirmiret worden. 574
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Kaysers Rudolphi II. Privilegium, denen Juden ertheilet Anno 1577. worinnen Kaysers Caroli V. Privilegium confirmirt worden. 581
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XVII. | Der jüngere Regenspurgische Reichs-Abschied / de Anno 1654. 585
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* | (1.) Des Päbstl. Nuncii, Ertz-Bischoffs zu Pisa, Protestation wider den Reichs-Abschied / de Anno 1654. 639
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** | Kaysers Ferdinandi III. Vollmacht / vor dero verordnete Commissarien / zu dem vermöge des jüngern Reichs-Abschieds zu Regenspurg angestellten Reichs-Deputations-Tag zu Franckfurt / de Anno 1654. 639
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Præliminar-Vergleich derer Churfürsten und Stände ad Punctum Restituendorum verordneter Herren Deputirten / vom 7den Martii 1654. 640
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*** | Reichs-Ausschreiben zu dem noch jetztwährenden Reichs-Tag zu Regenspurg vom Kayser Leopoldo, an Chur-Mayntz / de Anno 1662. 640
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Kayserl. Creditiv an alle Churfürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs / welches sie dero Herren Principal- und Con-Commissarien bey dem Anno 1662. sich angefangenen / und noch währenden Reichs-Tage zu Regenspurg ertheilt 643
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Kayserl. Proposition, welche an des Heil. Röm. Reichs Churfürsten und Stände / und der abwesenden Räthe / Botschafften und Gesandte den 20/10 Januarii Anno 1663. beym Anfange des Reichs-Tages zu Regenspurg geschehen 644
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[XIV] | |
König Ludwigs des XIV. in Franckreich Creditiv, an Churfürsten und Stände des Heiligen Römischen Reichs / so sie dero auff dem Reichs-Tag nach Regenspurg geschickten Gesandten Herrn von Gravell ertheilet / de Anno 1662. 646
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Kayserl. Creditiv an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / vor dero Con-Commissarium Tit. Herrn Frantz Matthias May / de Anno 1677. 647
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Kayserl. Credentiales, welche die dero Herrn Principal-Commissario auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / Marggraf Hermann zu Baaden / an die Reichs-Versammlung ertheilet / Anno 1688. 648
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Vollmacht vor die Kayserl. höchst-ansehnliche Commission, auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / de Anno 1688. 648
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Kayserl. Credentiales an den Reichs-Convent zu Regenspurg / vor dero Con-Commissarium Tit. Herrn von Seylern / de Anno 1688. 649
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Formular Churfürstlicher Vollmacht vor einen Gesandten auff dem Reichs-Tage 650
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Formular einer Fürstl. Vollmacht / vor einen Abgesandten auff dem Reichs-Tage 651
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Creditiv an den Kayserl. Herrn Principal-Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg von einem Reichs-Fürsten / vor dessen Abgesandten 1129
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Creditiv an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / von Sr. Hochfürstl. Durchl. zu Hollstein-Gottorff / vor dero Abgesandten Herrn von Greiffenkrantz / de Anno 1688. 651
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Credentiales des Kayserl. Herrn Principal Commissarii, Fürsten von Lobkowitz / an den Reichs-Convent zu Regenspurg / de Anno 1691. 652
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Des Kayserl. Herrn Principal-Commissarii, Bischoffen zu Passau / der Reichs-Versammlung zu Regenspurg überreichte Credentiales vom Kayser Leopoldo, de Anno 1700. 652
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Kayserl. Commissions-Decret, die Legitimation des Chur-Mayntzischen Gesandtens und Directoris, Tit. Herrn von Otten betreffend / de Anno 1702. 653
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Credentiales des Kayserl. Herrn Principal-Commissarii Cardinals von Lamberg / und Bischoffs zu Passau / an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / von jetztregierender Kayserl. Maj. Josepho I. de Anno 1705. 653
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**** | Vollmacht vom Reich für die zu dem Conferenz-Tage nach Franckfurt erkiesete Gesandten / de Anno 1681. 654
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Instruction der Gesandten vom Reich auff den zu Franckfurt angestellten Conferenz Tag / de Anno 1681. 655
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(II.) * Kaysers Leopoldi Edict, der Gesandten auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg Zoll-Freyheit betreffend / de Anno 1666. 656
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Kayserl. Resolution, daß ein jeder Churfürst und Stand des Reichs / von seinen Unterthanen zu Reichs-Deputations- und Creyß-Conventen die nöthige Legations-Kosten erheben möge / de Anno 1670. 657
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Kayserliche Resolution, über die verlangte Extension des §. und gleichwie etc. vorigen Reichs-Abschieds de Anno 1654. Die Collectation der Unterthanen betreffend / de Anno 1670. 657
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Kayserl. Commissions-Decret, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / nebst einem Extract Kayserl. Rescripts, daß die Vota dem Reichs-Stylo gemäß / nach denen proponirten Materien eingerichtet / und abgelegt werden sollen / de Anno 1671. 659
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Kayserl. Commissions-Decret an den Reichs-Convent zu Regenspurg / die in Ansag stehende Reichs-Sachen in Deliberation zu ziehen / und zur Endschafft zu bringen / de Anno 1688. 660
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** | Kayserl. Decretum, wegen derer secularisirten Stiffter Session und Stimm auf Reichs-Tägen / de Anno 1654. 660
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*** | Kayserl. Decretum an den Pommerischen Abgesandten / wegen Einnehmung des Fürstl. Hauses Hollstein in die zwischen Pommern / Würtemberg / Hessen / Baaden und Mechelnburg gemachte Alternation, de Anno 1641. |
Kayserl. Decretum, wegen der Alternation derer Fürstl. Häuser / Pommern / Mecklenburg / Hessen / Baaden und Holstein / de An. 1653. 661
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Der Königl. Schwedischen Abgesandten Protestation wieder die Reception des Fürstl. Hauses Holstein in die Alternativ derer 5. Fürstl. Häuser / Pommern / Mecklenburg / Würtenberg / Hessen und Baaden / de Anno 1653. 663
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Kaysers Ferdinandii III. Decretum, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg / Fürst Maximilian von Dietrichstein ad Sessionem & Votum im Fürsten-Rath zu lassen / de An. 1653. 664
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Kayserl. Commissions-Decret, einige Fürsten zu Sitz und Stimm in des Heil. Röm. Reichs Fürsten-Rath gelangen zu lassen / de Anno 1654. 665
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Kayserl. Commissions-Decret, daß die Cron Schweden / wegen ihrer Reichs-Lande auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg im Fürsten-Rath hinführo nich aufgeruffen werden solle / de Anno 1676. 667
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Declaration Nullitatis einiger Geist- und Weltlichen Fürsten / über den am Kayserl. Hof vorgegangenen Braunschweig-Hannoverischen Actum Investituræ, wie solche der Kayserl. Commission auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / den 4/14 Febr. 1693. insinuiret worden. 667
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Kayserl. Commissions-Decret, daß die Graffschafft Moers in ein Fürstenthum erhoben worden / und deswegen der König in Preussen / Churfürst zu Brandenburg / zu Sitz und Stimm im Reichs Fürstl. Collegio auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg gelassen werden möge / de Anno 1707. 668
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Kayserl. Commissions-Decret, daß die Graffschafft Blanckenburg in ein Fürstenthum erhoben worden / und also Hertzog Ludwig Rudolph zu Braunschweig und Lüneburg in dem Reichs-Fürsten-Rath zu Sitz- und Stimmen gelassen werden möge / de Anno 1708. 669
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[XV] | |
Kayserl. Commissions-Decret, daß dem Chur-Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg das Reichs-Ertz-Schatzmeister-Amt beyzulegen seye/ de Anno 1709. 670
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Des Churfürstl. Collegii Schluß/ vom 13. Jan. 1710. wegen des dem Churfürsten zu Braunschweig und Lüneburg beyzulegenden Ertz-Schatzmeister-Amts / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / per Moguntinum, den 17. Jan. 1710. 671
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Des Fürstl. Collegii Schluß / in puncto des dem Churfürsten zu Braunschweig und Lüneburg beyzulegende Reichs-Ertz-Schatzmeister-Amts / dictirt per Moguntinum auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg/ den 15. Januar 1710. 671
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Reichs-Schlüsse / das dem Chur-Hause Hannover beyzulegende Reichs-Ertz-Schatzmeister-Amt betreffend / de Anno 1710. 1129
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Kayserl. Commissions-Ratifications-Decret, wegen des Ihro Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig Lüneburg beyzulegenden Reich-Ertz-Schatzmeister-Amts / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 4. April 1710. 1130
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**** | Kayserl. Decretum, wegen derer Rheinischen Prälaten / Session und Stimm auff Reichs-Tägen / de Anno 1653. 672
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***** | Kaysers Ferdinandi III. Decretum, an die Herren Directores im Fürsten-Rath auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / daß die Fränckische Grafen und Herren ad Votum & Sessionem gelassen werden sollen / de Anno 1641. 672
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Kaysers Ferdinandi III. Decretum an das Chur-Mäyntzische Reichs-Directorium, die Ausweisung der Westphälischen Banck denen Grafen und Herren des Westphälischen und Nieder-Sächsischen Creyses auff Reichs-Tägen betreffend / de Anno 1654. 673
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****** | Königs Ferdinandi I. Brieff / wegen derer Frey- und Reichs-Städte Stand und Stimm / auch Besiegelung des Reichs-Abschieds / de Anno 1542. 673
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Des Chur- und Fürstl. Collegii auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Schluß / vom 13. May 1707. und dictirt per Mogunt. den 17. ejusd. worinn dem Reichs-Städtischen Collegio bedeutet worden / daß es durch die Schickungen zum Reichs-Tage / sein / durch den Westphälischen Frieden / erlangtes Votum Decisivum conserviren / und nicht Anlaß geben möchte / daß es von den Re- & Correlationibus excludiret würde 675
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******* | Des Chur-Mayntzischen Reichs-Directorii Declaration, daß die freye Reichs-Ritterschafft in Schwaben / Francken / Rheinstrom und des Bezircks im Unterm-Elsaß / sich des jüngern Reichs-Abschieds zu Regenspurg / gleich andern Reichs-Ständen zu erfreuen haben solle / de Anno 1654. 675
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Kaysers Leopoldi Mandatum, daß niemand die ohnmittelbahre Reichs-Ritterschaft in Francken / wieder Ihre Reichs-Immedietät/ in einige Wege beschweren / oder derselben Eintrag thun solle / de Anno 1678. 676
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Kaysers Leopoldi Decretum, daß die freye Reichs-Ritterschafft in Schwaben bey Ihrer Immedietät und Privilegien geschützet werden solle / de Anno 1684. 677
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Reichs-Conclusum, daß zu dem Johanniter Groß-Priorat, Commenden und Pensionen in Teutschland / keiner / als ein aus Teutschen Geblüt entsprossener von Adel zu admittiren seye / de Anno 1706. 678
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Kayserl. Approbations-Decret, daß kein Ausländer / weder zum Groß-Priorat, noch Commenden und Pensionen des Johanniter-Ordens in Teutschland / gelassen werden solle / de A. 1707. 679
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Kriegs-Sachen.
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(III.) Reichs-Conclusum, wegen der von der Römischen Kayserl. Majestät gesuchten Türcken-Hülffe / de Anno 1663. 679
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Kayserl. Resolution, auf das Reichs-Conclusum, wegen der gesuchten Türcken-Hülffe / de Anno 1663. 670
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Anderweites Reichs-Conclusum, die von Kayserl. Majestät gesuchte Türcken-Hülffe betreffend / de Anno 1663. 683
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Kayserl. Resolution, der gesuchten Türcken-Hülffe halber / de Anno 1663. 685
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Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium, daß diejenige / so in der Cron-Franckreich Kriegs-Diensten stehen / sich alsobald[2] daraus begeben sollen / de Anno 1673. 686
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Kaysers Leopoldi Motiven und Ursachen / welche ihn bewogen / die Waffen wieder Franckreich zu ergreiffen / dictirt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / in der Reichs-Dictatur den 30. Augusti 1673. 687
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Kaysers Leopoldi Decretum, daß der Frantzösische Gesandte de Gravel sich von dem Reichs-Tage zu Regenspurg wegbegeben solle / de Anno 1674. 690
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Salvus Conductus, welchen Kayser Leopoldus dem Frantzösischen Gesandten auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / de Gravel, ertheilet / Anno 1674. 691
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Erneuertes Kayserl. Mandatum Avocatorium, weder der Cron Franckreich zu dienen / noch sonsten deroselben einigen Vorschub zu leisten / de Anno 1674. 691
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Kaysers Leopoldi Resolution, daß dem Burgundischen Creyse / als einem vornehmen Membro Imperii, die begehrte Guarantie, von Reichs wegen / wieder Franckreichs feindliche Gewalt zu leisten seye / de Anno 1674. 693
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Kaysers Leopoldi Mandatum, den Schwedischen Einfall in die Chur-Brandenburgische Lande betreffend / und daß man von der Cron Schweden sich wieder Chur-Brandenburg weder gebrauchen lassen / noch Ihro behülfflich seyn solle / de Anno 1675. 694
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Reichs-Conclusum und Declaration, wider die Cron Schweden / wegen dero Einfalls in die Chur-Brandenburgische Lande / unterm dato Regenspurg vom 8/18 Julii Anno 1675. 695
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Kayserl. Commissions-Decret, den Punctum Securitatis publicæ betreffend / de Anno 1681. 696
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Chur- und Fürstl. Conclusum in Puncto Securitatis Publicæ, dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / den 13/23 May / Anno 1681. 698
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Kayserl. Approbation vorherstehenden Reichs-Gutachtens / dictirt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg / den 28. Jun 1681. 698
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Kayserl. Commissions-Decret, worinn von Chur-Fürsten und Ständen des H. Röm. Reichs / zu Fortsetzung des Kriegs wieder den Türcken /
[XVI] funfftzig Römer-Monate begehret worden / de Anno 1686.699
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Kaysers Leopoldi Patent, wegen der frembden Werbungen / und Ausfuhre der Pferde / de Anno 1686. 700
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Reichs-Conclusum, die von Röm. Kayserl. Majestät zu Fortsetzung des Kriegs wieder den Türcken / begehrte funfftzig Römer Monate betreffend / de Anno 1686. 702
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Kaysers Leopoldi Mandatum, an König Christianum V. in Dännemarck / als Hertzogen zu Hollstein / sich aller Thätlichkeiten wieder die Stadt Hamburg zu enthalten / de An. 1686. 702
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Kayser Leopoldi Mandat, an die Dänische Kriegs-Völcker / wie auch Reichs-Stände und Unterthanen / die Stadt Hamburg weder zu beeinträchtigen / noch darzu einigen Vorschub zu leisten / de Anno 1686. 703
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Kayserl. Commissions-Decret, worinn Ihr. Kayserl. Majestät hundert Römer-Monate / zu Fortsetzung des Kriegs wieder die Türcken / von Churfürsten und Ständen des H. Röm. Reichs begehren / de Anno 1687. 704
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Reichs-Conclusum, wegen der von Churfürsten und Ständen des H. Röm. Reichs / zu Fortsetzung des Krieges wieder den Türcken / verlangter 100. Römer-Monate / de An. 1687. 705
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Kayserl. Mandatum Avocatorium, weder der Cron Franckreich und dero Adhæranten zu dienen / oder sonst denenselben an Kriegs-Nothwendigkeiten einigen Vorschub zu leisten. de Anno 1688. 706
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Kaysers Leopoldi Mandatum, worinnen der Roß-Proviant- und Munition Auff- und Verkauf verboten worden / de Anno 1688. 708
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Reichs-Gutachten den Frantzösischen Einfall ins Reich betreffend/ de Anno 1689. 709
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Kayserliches Approbations-Decret, des vorherstehenden Reichs-Gutachtens / wegen des Frantzösischen Einfalls ins Reich / de Anno 1689. 711
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Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, worinn die Cron Franckreich mit Ihren Helffers-Helffern vor öffentliche Feinde des Reichs erkläret / und ihnen einige Assistenz zu leisten ernstlich verboten worden / de Anno 1689. 711
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Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, an die Italiänische Vasallen und Unterthanen / weder der Cron Franckreich noch dero Adhærenten einige Dienste oder Hülffe zu leisten / de Anno 1689. 714
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Kaysers Leopoldi geschärfftes Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder diejenige / so der Cron Franckreich und dero Helffers-Helffern auff einige Art und Weise behülflich sind / auch was solchem mehr anhängig / de Anno 1689. 716
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Kaysers Leopoldi Patent, denen publicirten Mandatis Avocatoriis & Inhibitoriis geziemend nachzuleben / und der Cron Franckreich zum Besten nichts zu thun oder zu verhängen / de Anno 1691. 719
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Kayserl. Mandatum an das Reichs-Marschall-Amt / daß der vormahlige Spanische Gesandte auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg Herr de Neuveforge, sich von dar weg / und aus dem Reich begeben solle / de An. 1701. 720
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Kayserl. Decretum an den Herrn de Neuveforge sich aus dem Reich zu begeben / de An. 1701. 217[3]
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Kayserl. Rescript, an die Stadt Regenspurg / wegen Ausschaffung des Neuveforge, de Anno 1701. 721
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Protectorium Kaysers Leopoldi I. worinn die Capitulares des Ertz-Stifts Cölln / so wohl in den Kayserl. als des Heil. Reichs sonderbahren Schutz aufgenommen werden / de An. 1701. 721
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Kaysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in Chur-Cöllnischen Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702. 722
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Kaysers Leopoldi Mandatum an die Chur-Cöllnische Land-Stände / Bediente und Unterthanen / dem Churfürsten nicht zu gehorsamen / biß er denen an ihn ergangenen Kayserl. Verordnungen ein Genügen geleistet / de Anno 1702. 723
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Käysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in des Churfürsten zu Cölln / als Bischoffs und Printzens zu Lüttich / in Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702. 724
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Käysers Leopoldi Patent, an des Churfürsten zu Cölln / als Bischoffs und Printzens zu Lüttich / Land_Stände / Bediente und Unterthanen / demselben nicht zu gehorsamen / biß er dem an Ihn ergangenen Käyserl. Mandat Folge geleistet / de Anno 1702. 725
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Käysers Leopoldi Mandatum, daß Hertzog Rudolph August zu Braunschweig und Lünneburg / die Regierung allein führen / und dero Herrn Bruders Hertzogs Anthon Ulrichs Hochfürstl. Durchl. davon ausgeschlossen seyn solle / de Anno 1702. 726
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Chur-Fürst Joseph Clemens zu Cölln Erklärung / daß er nichts als die Manutenirung des allgemeinen Reichs-Friedens / und die Ruhe und Sicherheit seiner Lande suche / auch dahero seine Land-Stände und Unterthanen von der ihme geleisteten Pflicht nicht abstehen würden / de Anno 1702. 727
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Käyserl. Befehl / an das Reichs-Erb-Marschall-Amt / dem Frantzösischen Ministro de Chamois, auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anzudeuten / daß er sich von dannen weg begeben solle / de Anno 1702. 728
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Käyserl. Decret, daß der Frantzösische Gesandte de Chamois sich von der Reichs Versammlung zu Regenspurg weg / und aus dem Reich begeben solle / de Anno 1702. 728
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Käyserl. Commissions-Decret den Krieg wieder die Cron Franckreich und dessen Enckel den Hertzog von Anjou, betreffend / de An. 1702. 729
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Reichs-Conclusum, den Krieg wieder Franckreich / und Hertzog von Anjou betreffend / de Anno 1702. 730
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Käysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in der Cron Franckreich / oder des Hertzogs von Anjou und deren Adhærenten in Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702. 733
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Käysers Leopoldi Mandatum Avocatorium & Inhibitorium, wieder die in Chur-Bäyerischen Diensten stehende Officirer und Soldaten / de Anno 1702. 735
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Chur- und Fürstliches Conclusum, den Punctum Securitatis publicæ betreffend / unterm dato Regenspurg den 16. Nov. 1702. 736
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[XVII] | |
Reichs-Städtisches Conclusum in eadem materia, unterm dato Regenspurg den 16. Nov. 1702. 737
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Käyserl. Approbations-Decret derer dreyen Reichs-Collegien Schlusses / die Securität des Reichs betreffend / de Anno 1702. 738
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Patent Käysers Leopoldi I. an die Land-Stände und Bediente des Ertz-Stiffts Cöln und zugehöriger Lande / daß sie dem Dom-Capitul daselbst / als wann Sedes vacans wäre / gebührende Folge leisten sollen / zu dem Ende sie dann von des Chur-Fürsten Joseph Clemens Eyd und Pflicht loßgezehlet worden / de Anno 1702. 739
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Käysers Leopoldi Mandatum an die Chur-Bäyerische Land-Stände und Unterthanen / worin ihnen befohlen worden / sich des Chur-Fürsten nicht mehr anzunehmen / zu dem Ende sie von dessen ihme geleisteten Pflichten loßgezehlet werden / de Anno 1702. 740
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Reichs-Schluß / daß der wieder die Cron Franckreich / und den Hertzog von Anjou / auch deren Helffers-Helffere erklärte Reichs-Krieg / kein Religions-Krieg seye / de Anno 1703. 741
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Käyserl. allergnädigste Ratification obigen Reichs-Schlusses 743
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Chur-Bäyerisches Assecuratorium, worinn versichert worden / daß so wohl dem Reichs-Convent zu Regenspurg / als der Stadt das liberum Commercium rerum & literarum, Zeitwährenden Krieges / frey und ungehindert verbleiben solle / de Anno 1704. 743
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Des Reichs-Convents zu Regenspurg Gegen-Assecuratorium, worin versichert worden / daß die Chur-Bäyerischen Lande / durch und von der Stadt Regenspurg aus / sich keines Schadens oder Hostilität zu befahren haben sollen / de Anno 1704. 744
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Käyserl. Decretum an den Chur-Bäyerischen Gesandten / Baron Zindt / daß er sich von dem Reichs-Tage zu Regenspurg weg- und aus dem Reich machen solle / de Anno 1704. 745
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Käyserl. Decretum, daß der Chur-Cöllnische Gesandte / Baron von Zoller / sich vom Reichs-Tage zu Regenspurg weg / und aus dem Reich begeben solle / de Anno 1704. 746
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Reichs-Conclusum, den Schwedischen Einfall in das Churfürstenthum Sachsen betreffend / de Anno 1706. 746
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Reichs-Schluß / wie es mit den Deserteurs oder ausgerissenen Soldaten im Reich zu halten seye / de Anno 1706. 747
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Käyserl. Commissions-Decret, daß dem Chur-Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg / Herr Georg Ludwig / das Commando der Reichs-Armee am Ober-Rhein aufzutragen seye / de Anno 1707. 749
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Reichs-Conclusum, worin Sr. Churfl. Durchl. zu Braunschweig und Lüneburg / das Commando der Reichs-Armee auffgetragen worden / de Anno 1707. 749
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Käyserl. Approbations-Decret, wegen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Braunschweig und Lüneburg auffgetragenen Commando der Reichs-Armee / de Anno 1707. 750
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Käyserl. Commissions-Decret, den Frieden mit Franckreich betreffend / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg / per Moguntinum den 27. Julii 1709. 750
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Præliminar-Articul, welche zu dem Tractat des allgemeinen Friedens mit Franckreich dienen sollen 752
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Käyserl. Commissions-Decret, die Fortsetzung des Krieges wieder Franckreich betreffend / auch daß ein jeder Reichs-Stand sein Contingent stellen / und was ihme oblieget / beobachten möge / de Anno 1710. 762
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Declaration wegen der Nordischen Neutralität-Sache / so im Haag den 31. Martii An. 1710. geschehen 1131
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Derer dreyen Reichs-Collegien Schluß / die Nordische Neutralität-Sache betreffend / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 3 April. 1710. 1132
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XIIX. | Des Heiligen Römischen Reichs Matricul, wie selbige auf dem Römer-Zuge zu Roß und Fuß / Anno 1521. zu Worms aufgerichtet worden 764
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Verzeichniß dererjenigen Churfürsten und Stände des Heiligen Römischen Reichs / welche neben Ihrem Anschlag noch andere eximiren / und vertreten 770
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XIX. | Matricula Imperii, oder des Heiligen Römischen Reichs Chur-Fürsten und Stände Anschlag / wie viel deren jeder bey denen Reichs-Anlagen vor ein Monat / oder einfachen Römer-Zug zu geben schuldig ist / vor einen zu Roß 12. fl. und zu Fuß 4. fl. gerechnet / nach dem ietzigen Zustande des Reichs de Anno 1698. nebst einem Verzeichniß / was seit deme / biß Anno 1710. ratione Moderationis & Indemnisationis auf dem ietzigen Regenspurgischen Reichs-Tage vorgegangen 772
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Verzeichniß / was von Anno 1698. biß 1710. ratione Moderationis & Indemnisationis auf dem ietzigen Regenspurgischen Reichs-Tage vorgegangen 785
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Extract Reichs-Gutachtens vom 10/20 Augusti 1670. die Rectification der Matricul betreffend 786
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Des Churfürstlichen Collegii Schluß / die Moderation der Stadt Memmingen betreffend / vom 24. Septembr. 1706. und dictirt auf dem Regenspurgischen Reichs-Tage per Moguntinum den 13 Octobr. ejusdem Anni 787
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Fürstliches Conclusum per Saltzburg/ in eadem materia 788
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Conclusum beeder höherer Reichs-Collegiorum vom 11. Octobr. 1706. der Stadt Memmingen Moderation betreffend 789
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Conclusum des Reichs-Städtischen Collegii vom 4. Septembr. 1706. in der Stadt Memmingen Moderations-Sache 789
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Conclusum trium Collegiorum S.R.I. wegen der Stadt Memmingen Moderation 790
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Käyserl. Approbations-Decret der Stadt Memmingen Moderation halber / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 25. Maji 1707. 790
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XX. | Des Käysers Leopoldi Wahl-Capitulation, de Anno 1658. 791
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Des Churfürstl. Collegii Decretum, vermöge
[XVIII] dessen / so wohl auswärtiger Potentaten Gesandten / als andern Personis Publicis, sich bey währenden Capuitulations- und andern zur Wahl gehörenden Deliberationibus in Franckfurt aufzuhalten / verstattet worden / de Anno 1658.809
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Derer Fürsten und Stände des Heil. Römischen Reichs Protestation und Contradiction, die Wahl-Capitulation Käysers Leopoldi betreffend / de Anno 1658. 809
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XXI. | Des Königs Josephi Wahl-Capitulation, de An. 1690. 810
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Des Heil. Römischen Reichs mehrerer Fürsten und Ständen Protestation und Reservation, die Wahl-Capitulation Königs Josephi betreffend / de Anno 1690. 829
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Des Churfürstl. Collegii Gegen-Nothdurfft und Reprotestation, wie solche des Käyserl. Herrn Principal-Commissarii Marggraf Hermans zu Baaden Hochfürstl. Durchl. durch Chur-Mäyntz den 14/24 Septembr. Anno 1690. zugestellt worden 829
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XXII. | Revers Käysers Josephi I. so sie beym Antritt dero Käyserl Regierung denen Herren Churfürsten ausgestellet / de An. 1705. 830
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Käyserl. Commissions-Decret, das Negotium perpetuæ Capitulationis betreffend / dictirt auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg per Moguntinum den 7 Septembr. Anno 1707. 831
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XXIII. | Oßnabrückischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Schweden und dem Reich / de An. 1648. nebst einigen dazu gehörigen Vollmachten 831
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Käyserl. Vollmacht zum Oßnabrückischen Frieden 902
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Königl. Schwedische Vollmacht zum Oßnabrückischen Frieden 904
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Protestation und Reservation von Chur-Sachsen / wegen des auf die Insul Wollin habenden Unterpfand-Rechts / de Anno 1648. 908
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Der Churfürstlichen Brandenburgischen Legation Erklärung und Protestation, wegen des modi Investituræ, der Oerter Qverfurt / Güterbock / Dam und Burg / de Anno 1648. 909
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Eventual-Protestation von Chur-Sachsen / die Reformirten betreffend / de Anno 1648. 910
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Des Päbstlichen Nuncii, Herrn Fabii Chisii, Protestation wieder den Oßnabrückischen Frieden / de Anno 1648. 911
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XXIV. | Münsterischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Franckreich und dem Reich / de Anno 1648. 914
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Käyserl. Vollmacht zum Münsterischen Frieden. 950
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Königl. Frantzösische Vollmacht zum Münsterischen Frieden. 935
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Publications-Patent der Stadt Münster wegen des zwischen dem Käyser / König in Franckreich und dem Reich getroffenen Friedens / de Anno 1648. 958
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Des Päbstlichen Nuncii Herrn Fabii Chisii Protestation wieder den Münsterischen Friedens-Schluß / de Anno 1648. 958
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Protestation der Cron Spanien / wegen Burgund / wieder den zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Franckreich und dem Reich zu Münster getroffenen Frieden / de Anno 1648. 959
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XXV. | Käyserl. Executions-Edict Krafft dessen diejenige / welche nach dem Westphälischen Frieden etwas zu restituiren haben / solches ohne Aufenthalt bewerckstelligen / oder durch die Creyß-ausschreibende Fürsten und Creyß-Obristen darzu angehalten werden sollen / de Anno 1648. 964
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Arctior modus exequendi von Käyserl. Majestät an die Creyß-ausschreibende Fürsten / wie wieder diejenige / welche dem Westphälischen Friedens-Schluß und Käyserl. Executions-Edict gemäß / nicht restituiren / zu verfahren / de Anno 1649. 966
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XXVI. | Friedens-Executions-Haupt-Receß / zwischen der Römischen Käyserl. Majestät / Cron Schweden und dem Reich / de Anno 1650. nebst denen darzu gehörigen Sachen 967
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Nürnbergischer Neben-Receß / den von den Schweden inbehaltenen Assecuration-Platz / und dessen Schadloßhaltung betreffend / de Anno 1650. 1010
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XXVII. | Friedens-Executions-Vergleich / zwischen der Römischen Käyserlichen Majestät / Cron Franckreich / und dem Reich de Anno 1650 1012
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Käysers Ferdinandi III. Patent / worinn alle Attentata, Disputationes und Predigten wieder den Friedens-Schluß und dessen Executions-Receß bey Straff verboten worden / de Anno 1650. 1016
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Des Pabst Innocentii X. Nullität-Declaration, so wohl wieder den Oßnabrück- als Münsterischen Frieden / ingleichen die achte Chur-Würde / de Anno 1651. 1017
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XXVIII. | Nimwegischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät und Cron Franckreich / de Anno 1679. 1020
|
XXIX. | Nimwegischer Friedens-Schluß zwischen der Römischen Käyserl. Majestät und Cron Schweden / de Anno 1679. 1034
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Käyserl. Vollmachten zum Nimwegischen Frieden. 1040
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Königl. Frantzösische Vollmachten zum Nimwegischen Frieden. 1042
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Königl. Schwedische Vollmachten zum Nimwegischen Frieden. 1047
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Königs Caroli II. in Engelland / als Mediatoris, Vollmacht zum Nimwegischen Frieden / so er seinen Gesandten ertheilet. 1048
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Assecuration der Englischen Herren Mediatorn, die Titul betreffend. 1049
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Des Päbstl. Nuntii wiederholte Protestation wieder den Westphälischen / ingleichen den Nimwegischen Frieden / so ferne jener der Grund und Richtschnur von diesem ist / de Anno 1679. 1049
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Protestation des Dom-Capituls zu Lüttich / wegen des Hertzogthums Bouillon, wider den zwischen dem Kayser und der Cron Franckreich zu Nimwegen geschlossenen Frieden / de Anno 1679. 1050
| |
Protestation Chur-Cölln / als Bischoffs zu Lüttich / wegen des Hertzogthums Bouillon, wieder [XIX]
den zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich zu Nimwegen geschlossenen Frieden / de anno 1679. 1050
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Käyserl. Declaration den Hertzog von Lothringen betreffend / de Anno 1679. 1051
| |
Lothringische Protestation wieder den zwischen der Römischen Käyserl. Majestät und Cron Franckreich geschlossenen Nimwegischen Frieden / de Anno 1679. 1051
| |
Die Käyserl. Ratification über den Nimwegischen Frieden 1051
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Des Reichs Approbation, wegen des geschlossenen Nimwegischen Friedens 1052
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Königl. Frantzösische Ratification über den Nimwegischen Frieden 1053
| |
Königl. Schwedische Ratification über den Nimwegischen Frieden 1054
| |
XXX. | Friedens-Executions-Receß / so zwischen der Röm. Käys. Majestät und Cron Franckreich zu Nimwegen Anno 1679. geschlossen worden. 1054
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Käyserl. Designation dererjenigen Oerter / welche Franckreich zu restituiren hat / und von der Käyserl. der Frantzösischen Gesandschafft übergeben worden / An. 1679. 1058
| |
Käyserl. Vollmacht zu den Friedens-Executions-Tractaten mit Franckreich 1059
| |
XXXI. | Derer dreyen Reichs-Collegiorum auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg verglichenes Reichs-Gutachten / wegen derer Frantzösischen Contraventionen wider den Nimwegischen Frieden/ de Anno 1680. 1059
|
XXXII. | Zwantzig jähriger Waffen-Stillstand / zwischen Ihro Käyserl. Majestät und dem Heil. Röm. Reich an einem; Dann Ihro Königl. Majestät in Franckreich andern Theils / de Anno 1684. 1063
|
XXXIII. | Armistitium, so zwischen dem Käyser und Franckreich / vor dem Ryßwickischen Frieden geschlossen worden / de Anno 1697. 1069
|
Des Reichs Consens in das zwischen dem Käyser und Franckreich auffgerichtete Armistitium 1069
| |
XXXIV. | Ryßwickischer Friedens-Schluß / zwischen Ihro Käyserl. Maj. und dem Heil. Röm. Reich / an einem; Dann Ihro Königl. Majestät in Franckreich am andern Theil / de Anno 1697. 1069
|
Käyserl. Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden. 1096
| |
Des Reichs Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden. 1097
| |
Königl. Frantzösische Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden 1098
| |
Des Königs Caroli XII. in Schweden als Mediatoris Vollmacht zum Ryßwickischen Frieden. 1100
| |
Käyserl. Ratification des Ryßwickischen Friedens / und dessen Articuli separati. 1101
| |
Königl. Frantzösische Ratification des Ryßwickischen Friedens und dessen Articuli separati. 1101
| |
Articul wegen derer / so von Franckreich in den Ryßwickischen Frieden mit geschlossen worden. 1103
| |
Articul wegen derer / so vom Käyser in den Ryßwickischen Frieden mit geschlossen worden. 1103
| |
Declaration derer Evangelischen Churfürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs Abgesandten zu den Ryßwickischen Friedens-Tractaten / warum sie den Frieden mit zu unterschreiben und zu besiegeln Bedencken getragen. 1103
| |
Reservation, welche von den Herren Reichs-Deputirten bey dem Ryßwickischen Frieden wegen des Modi den Frieden zu tractiren / geschehen. 1105
| |
Attestatum der Reichs-Deputation zum Ryßwickischen Frieden / vor die Reichs-Ritterschafft / daß selbige in solchem Frieden mit begriffen / de Anno 1697. 1106
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Käysers Leopoldi Attestatum, daß die freye Reichs-Ritterschafft des Ryßwickischen Friedens / gleich andere Reichs-Stände zu geniessen haben solle / de Anno 1699. 1107
Im andern Theile.
| |
I. | Examen Juris Publici Germanici Novissimi. 3 [4]
|
II. | Kurtze Nachricht von der Wahl eines Römischen Königs. 1 [5]
|
III. | Gründlicher Bericht / was bey Reichs-Tägen zu beobachten. 3
|
IV. | Discurs vom gegenwärtigen Reichs-Tage zu Regenspurg / im Jahre 1696. 18
|
V. | Abbildung des ietzigen Regenspurgischen Reichs-Tages. 29
|
VI. | Discurs von den beyden höchsten Reichs-Gerichten / nemlich dem Käyserl. Reichs-Hof-Rath / wie auch dem Käyserl. und des Heil. Reichs Cammer-Gericht zu Wetzlar / worinnen so wohl von deren Gleichförmigkeit / als ihrem Unterscheid gehandelt wird. 53
|
VII. | Ausführliche Beschreibung was vor Ceremonien bey der Wahl des ietzt höchstlöbl. regierenden Käysers Josephi zum Römischen König / den 24. Jan. 1690. zu Augspurg vorgegangen. 93
|
IIX. | Beschreibung der Crönung Käysers Josephi, als Römischen Königs / geschehen zu Augspurg / den 26. Jan. Anno 1690. 99
|
IX. | Beschreibung was vor Ceremonien bey der Crönung der Römischen Käyserin / Frauen Eleonoræ Magdalenæ Theresiæ zu Augspurg Anno 1690. vorgegangen. 105
|
X. | Beschreibung derer Ceremonien / welche Anno 1663. beym Anfange des ietzigen Reichs-Tages zu Regenspurg beobachtet worden. 111
|
XI. | Kurtze / doch gründliche Nachricht von den Reichs-Deputation-Tägen. 114
|
XII. | Beschreibung / was bey Antritt der extraordinari-Visitation des Käyserl. und Heil. Reichs Cammer-Gerichts zu Wetzlar Anno 1707. vorgegangen. 115
|
XIII. | Beschreibung / was massen Churfürst Ernst zu Cölln / den 16. Jul. 1594. zu Regenspurg von dem Käyser Rudolpho II. über das Ertz-Stifft und Churfürstenthum Cölln selbst belehnet / und was dabey für Actus und Ceremonien gehalten worden. 116
|
XIV. | Beschreibung / wie Hertzog Maximilian in Bayern An. 1623. mit der Chur Pfaltz vom Käyser Ferdinando II. beliehen worden. 117
|
XV. | Beschreibung / wie im Namen Ihro Königl. Maj. in Polen / als Churfürstens zu Sachsen /
[XX] ingleichen dero Herren Vettern zu Weissenfels / Merseburg und Zeitz / die Belehnung von der Röm. Käyserl. Maj. An. 1702. geschehen.118
|
XVI. | Beschreibung / als im Namen Chur-Brandenburg die Lehen von dem Käyser Leopoldo An. 1699. empfangen worden. 119
|
XVII. | Beschreibung / als das Hochfürstl. Hauß Braunschweig-Hannover zum ersten mal mit der Chur-Würde vom Käyser Leopoldo An. 1692. beliehen worden. 121
|
XIIX. | Beschreibung / als wegen des ietzigen Churfürstens zu Braunschweig / Herrn Georg Ludwigs / vom Käyser Leopoldo An. 1699. die Belehnung der Chur geschehen. 121
|
XIX. | Beschreibung der Lehens-Empfängniß / so im Nahmen Churfürst Damian Hartards zu Mäyntz / als Bischoffs zu Worms / An. 1677. vom Käyser Leopoldo über das Hoch-Stifft Worms erhalten worden. 123
|
XX. | Beschreibung / wie es bey der Belehnung des ietzigen Bischoffs zu Oßnabrück / Herrn Carl Josephs / Hertzogs zu Lothringen / welcher solche wegen nur besagten Bistthums von Ihro Käyserl. Maj. Herrn Josepho den 11. May An. 1706. zu Wien selbst empfangen / zugegangen. 124
|
XXI. | Beschreibung wie die Gräf- und Freyherrliche Lehen / oder Feuda Minora, am Käyserlichen Hofe empfangen werden. 126 [6]
|
XXII. | Beschreibung / wie so wohl auff dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg die Readmission der Cron Böheim / als auch die Introduction des Chur-Braunschweigischen Gesandtens Herrn Baron von Limbach / ins Churfürstl. Collegium An. 1708. geschehen. 12 [7]
|
XXIII. | Beschreibung / was auff dem ietzigen Reichs-Tage zu Regenspurg bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough / als Fürstens zu Mündelheim / in das Fürstl. Collegium den 22. Nov. 1706. vorgegangen. 128 [8]
|
XXIV. | Beschreibung mit was vor Solennitäten die Achts-Erklärung derer Churfürsten zu Cölln und Bayern am Käyserl. Hofe An. 1706. geschehen. 130 [9]
|
XXV. | Beschreibung / was bey der Stadt Bremen An. 1652 erfolgten Achts-Erklärung vorgegangen. 131 [10]
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[XXI]
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Heinrich Günther von Thulemeyer (ca. 1642-1714), Polyhistor, Professor in Heidelberg, Herausgeber eines für einige Zeit maßgeblichen Werkes über die Goldene Bulle
- ↑ Vorlage: alsobad
- ↑ falsche Seitenzahl
- ↑ Separate Paginierung von 3 bis 68
- ↑ Hier beginnt die Paginierung erneut (1 - 130)
- ↑ recte: S. 125
- ↑ unvollständig, recte: S. 126
- ↑ recte: S. 127
- ↑ recte: S. 128
- ↑ recte: S. 130