Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind

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Autor: Anonym
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Titel: Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind
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aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 129–158
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
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Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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I.
Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.[1]


§. 1.
Daß in Teutschland von Errichtung der Fränkischen Monarchie an, eine monarchische Regiments- und Staats-Verfassung gewesen sey, wird wohl Niemand widersprechen, der die Geschichte seines Vaterlandes kennet, und es ist unnnöthig dieses zu beweisen. Alle Rechte der Obergewalt und insonderheit die Gerichtbarkeit hing bloß von dem Könige ab, oder von denjenigen, welchen| er auftrug, sie in seinem Namen zu verwalten.[2] Diese vom Könige bestellten Richter, von welchem Rang sie auch seyn mochten, dachten aber noch an keine Erblichkeit ihrer Stellen, vielweniger an eine Landeshoheit. Erst nachdem das Lehens-System auch auf die Gerichtbarkeit angewendet worden, und die Kaiser ihre vornehmsten Rechte andern zu Lehen übergaben, erbte der Sohn die Rechte des Vaters. Der Herzog oder Graf oder ein andrer Reichs-Beamter konnte sich in der ihm anvertrauten Provinz nicht mehrere Rechte anmassen, als ihm der Kaiser bewilligt oder übertragen hatte. Dieser blieb allezeit Oberherr und konnte den Reichsbeamten seiner Stelle entsetzen und auch dessen Nachkommen von der Nachfolge ausschließen. Man findet davon eine Menge Beyspiele, auch nach dem Abgang der Carolinger und nachdem Teutschland ein Wahlreich geworden war. Noch von den Zeiten Conrads des II. bis auf Lothar 1024 bis 1125 sagt ein berühmter Geschichtschreiber[3] „die kaiserlichen Cammer-Güter waren damahls noch sehr beträchtlich| und in dem ganzen Reich zerstreut. Da vieles davon weggekommen war, war Heinrich III. ungemein bedacht, alles wieder herbey zu schaffen, sogar die Kirchen mußten herausgeben, wenn sie den rechtmäsigen Besiz eines Guts nicht erweisen konnten. Wo der Kaiser nur immer hinkam, mußten nebst dem, was ihm an Naturalien von seinen Kammer-Gütern eingieng, auch die benachbarten Stände, besonders die Bischöffe und Clöster starke Lieferungen thun, so daß ihm die Tafel und die Unterhaltung seines Hofstaats nichts kostete. Sonst thaten die Kaiser noch alles, was auch in vorigen Zeiten geschehen war. Sie befreyten von der herzoglichen und gräflichen Gerichtbarkeit, ertheilten Zölle und Münz-Privilegien, Markt-Gerechtigkeiten, bauten auf ihren Güten, wenn sie auch in den Herzogthümern gelegen waren, Vestungen, übten die Gerichtbarkeit aus allenthalben, wo sie hinkamen, und Herzogthümer und Grafschaften wurden noch in allen Urkunden Dignitas iudiciaria eine Richterwürde oder Amt genennet.“


§. 2.
So wie nun in damahligen Zeiten an eigentliche Reichsstände oder an eine Landeshoheit| der Reichs-Beamten nicht zu denken ist; so war auch auf der andern Seite der Kaiser nicht uneingeschränkter Herr über ein sclavisches Volk, sondern über freye Teutsche, die der Geist ihrer Vorfahren noch belebte. Sie leisteten dem Kaiser die Heeresfolge unter ihren Herzogen oder andern Vorgesetzten, und ließen ihn besonders in peinlichen Fällen durch die von ihm bestellten Richter die Gerichtbarkeit ausüben. Aber auch hier läßt sich der Geist der Freyheit nicht verkennen; denn gar oft verweigerten sie dem Kaiser die Heeresfolge, wenn ihnen seine Kriege nicht anständig waren, und die Gerichte mußten öffentlich unter freyem Himmel gehegt, und mit einer bestimmten Anzahl Schöffen, gemeiniglich zwölf, aus dem Volke besetzt werden, und diese sprachen, so wie die Geschwornen der Engländer, unter der Beobachtung vieler Feyerlichkeiten, die uns heutiges Tages zum Theil lächerlich vorkommen, das Urtheil. Den Beweis hievon finden wir in den Formalitäten, die noch heutiges Tages beobachtet werden, da kein Missethäter ohne Haltung eines öffentlichen hochnothpeinlichen Hals-Gerichts hingerichtet werden kann; da die Schöffen noch ordentlich urtheilen und sprechen müssen, obgleich| das Urtheil schon von einer Universität oder von der Regierung gefällt ist.[4] Von bürgerlichen Streitigkeiten kam wenig in damahligen Zeiten vor, und sie wurden in den Gesetzen der alten Teutschen fast gar nicht in Betrachtung gezogen, wovon man die wahren Gründe angeben kann, daß

 a) jede Gemeinde die unter ihnen vorfallenden Händel selbst schlichtete. Dieses beweisen die Dorfs-Gerichte, welche bis in das siebenzehnte Seculum meistentheils gedauert, und sich hie und da bis jetzt, obgleich nicht mehr in dem alten Umfang, erhalten haben. Und daß die Städte die niedere Gerichtbarkeit ausgeübt haben, daran wird wohl der nicht zweifeln, welcher weiß, daß auch noch jetzt Municipalstädte im Besitz derselben sind, so daß sie solche entweder ganz allein ohne Concurrenz eines fürstl. Beamten ausüben, oder doch einen Stadtvogt nur als Präsidenten im Namen des Landesherrn haben, der ohne Zuziehung des Raths nichts vornehmen kann.

 b) Jeder freye Mann war der eigentliche Herr seiner Unterthanen, oder nach dem| damahligen Ausdruck seiner armen Leute, und schlichtete die unter ihnen vorgefallenen Händel. Dieses ist der wahre Ursprung der Nieder-Gerichtbarkeit, welche in ganz Teutschland dem Adel über seine Angehörigen zustehet.

 c) Entstand ein Streit unter Freyen oder Adelichen, so wandte man sich in damahligen Zeiten nicht an die Land- und Cent-Gerichte, sondern zuerst unternahmen die Freunde und Anverwandten von beyden Seiten die Vermittlung, wovon man auch noch Spuren in den vielfältig übrig gebliebenen Geschlechts-Austrägen findet, oder es wurden Schieds-Richter erwählet. Und war auch dieses Mittel nicht hinreichend, so griff man zu den Waffen, und der Stärkere überwältigte den Schwächern. Dieses dauerte so lange fort, bis der Landfriede und das Cammergericht errichtet wurde, und endlich das gebührende Ansehen erhielt.

 Der Kaiser hatte seine Cammergüter im Reich, jeder freye Teutsche aber war Herr auf dem Seinigen, mit Ausnahm des Blutbannes und der hohen Regalien, welche dem Kaiser oder seinen Beamten, denen er solche überlassen hatte, zustanden. Von welcher Unbeträchtlichkeit diese gewesen, kann| man sich überzeugen, wenn man beobachten will, was bey einem Heimfall eines Reichs-Fürstenthums oder einer Grafschaft als Reichslehen behauptet oder zugestanden wird.


§. 3.
 Überhaupt war die Staats- und Regiments-Verfassung von Teutschland sehr mangelhaft und fast ganz militärisch. Für die bürgerliche Verfassung war wenig gesorgt; und als endlich gar die unseeligen Streitigkeiten der Kaiser mit den Päbsten angingen, und das große Zwischenreich erfolgte, so that jeder, was ihm recht deuchte. Die Land- und Centgerichte stellten allein die Regierung eines Landes vor, und dehnten sich doch nicht weiter aus als über Criminal-Fälle und bürgerliche Streitigkeiten, verloren aber dabey ihr Ansehen in den verwirten und turbulenten Zeiten und wurden nichts mehr geachtet, weil es ihnen an der Gewalt ihre Urtheile zu vollstrecken fehlte. Ja sie wurden sogar von denen vernachläßigt, welchen am meisten an deren Erhaltung gelegen war. Zum offenbaren Beyspiel dient das Landgericht des Burggrafthums Nürnberg, welches ohnfehlbar eines der vornehmsten im ganzen Reich gewesen ist, weil es seine Jurisdiction auch ausser Franken, und nicht nur über| gemeine Leute allein, sondern auch über Fürsten, Grafen und andere unwidersprechliche Stände des Reichs und den Adel erstreckt hat; denn dieses war so weit herunter gekommen, daß Kaiser Friedrich am 6. December 1488 an die Herren Marggrafen Friedrich und Sigmund einen Gebots-Brief des substantialen Inhalts erlassen mußte: „als das Land-Gericht des Burggrafthums zu Nürnberg, das unser und des H. Reichs von unsern Vorfahren am Reich, Röm. Kaisern und Königen euren Eltern Burggrafen zu Nürnberg, erblich befohlen worden, nun etlich Jahr ohn unsern Willen niedergedruckt, und seiner Übung in Ruhe gestanden, das uns als römischen Kaiser nit gemaint ist, darum so empfehlen wir euch aus eigener Bewegniß, ernstlich und vestiglich gebietend, daß ihr als erbliche Richter des vermeldten Landgerichts, dasselb wiederum nach seinen Freyheiten aufrichtet, besetzet und in Übung bringet, und haltet, wie es ehemahls gewesen, und sich nach Weisung Kaiser- und Königl. Freyheit von Ihnen oder uns euch, euren Eltern mit ihrem oder unsern Willen darüber gegeben, gebühret, und damit in keine Wege länger verziehet, bey| Vermeidung unsrer schweren Strafe und Ungnad, dann wir euch dabey gnädig handhaben wollen.“


§. 4.
 Aus diesem verwirrten Zustand ist nun nach schweren Kämpfen und Stürmen nach und nach die heutige Staats-Verfassung von Teutschland entstanden, welche den Glanz einer Monarchie beybehalten hat, aber doch zugleich so sehr aristokratisch ist, daß jeder Stand des Reichs in seinem Gebiete die vollkommene Oberherrschaft erblich besitzet, und ihm der Monarch darin nicht eingreifen oder etwas vorschreiben kann, als in soferne dieser Stand mit dem ganzen Reiche in Verbindung stehet, und sich, nach der Grundverfassung des gemeinsamen Verbands, Gesetzen unterworfen hat, ohne welche Teutschland aufhören würde, ein verbundener oder zusammenhängender Staat zu seyn, und ohne welche das gemeinsame Wohl nicht bestehen könnte. Diese Gesetze sind die goldne Bulle, der Religions- und der Westfälische Frieden, die kaiserl. Wahl-Capitulation, die Cammergerichts-Ordnung und die Reichs-Abschiede. Die bloß auf diese Art eingeschränkte Oberherrschaft oder Regentengewalt nennet man mit einem besondern Namen| die Teutsche Landeshoheit oder Superioritas territorialis. Man kann sie keine Souveraineté, noch eine Majestät nennen; denn die Majestäts-Rechte sind im eigentlichen Verstande noch immer bey dem Kaiser, der auch seine sogenannten Reservat-Rechte durch das ganze Reich ausübet, und die Souveraineté kann sich derjenige nicht zueignen, der auf irgend einige Art einen Oberherrn erkennen muß.


§. 5.

 Ich habe im vorigen §. gesagt, daß die Teutsche Landeshoheit nach und nach entstanden sey, bis sie zu unsern Zeiten völlig ausgebildet worden. Da mir dieses Niemand bestreiten wird, so gehe ich ohne weitern Aufenthalt zu einem andern Satz über, nämlich:

Daß um die Landeshoheit zu gründen, der Kaiser von seinen Majestäts-Rechten nachlassen, und das Volk sich der Gewalt des Regenten eines jeden Landes unterwerfen, somit von seinen vorigen Freyheiten oder vielmehr von seiner Zügellosigkeit abstehen und sich einer ordentlichen Regierungs-Verfassung unterwerfen mußte.


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§. 6.
 Es würde die Gränzen einer kurzen Abhandlung überschreiten, wenn ich alle Umstände aus der Geschichte anführen wollte, welche zur Bestättigung dieses Satzes dienen. Ich setze aber Leser voraus, welchen die Geschichte ihres Vaterlandes bekannt ist, und für diese ist es genug anzuführen, daß der erste Schritt zur Landeshoheit darin bestand, daß die Herzogthümer und Grafschaften erblich wurden, und die Söhne den Vätern aus eigenem Rechte in den Ämtern ihrer Väter folgten, ohne daß sie der Kaiser daran hindern konnte. In diesem Verstande kann man sagen, daß die meisten Reichsstände die Landeshoheit schon in dem großen Zwischenreich erhalten haben. Aber die mit derselben heutiges Tages verknüpften Rechte hatten sie noch nicht, sondern es waren noch Jahrhunderte dazu erforderlich, bis sie ihre völlige Ausbildung bekam. Die Streitigkeiten der Kaiser mit den Päbsten schwächten sie, daß sie die Stände nicht im Zaum halten konnten, vieles mußten sie sich wider ihren Willen gefallen lassen, und das meiste gaben sie freywillig weg, um diesen oder jenen Stand auf ihre Seite zu ziehen, und die Noth zwang sie, die Rechte und Güter des| Reichs zu verkaufen und zu verpfänden, ohne sie wieder einlösen zu können. Mit tausend Beyspielen wäre dieses zu belegen. Nach und nach suchten die Stände sich immer vester in den erlangten Rechten zu setzen. Man fing endlich an den Kaiser durch Capitulationen zu binden, daß er es dabey sollte bewenden lassen. Aber schon Carl der 5te nahm sich vieles heraus, welches man der Freyheit und den Rechten der Reichsstände gefährlich hielt, und die Absichten Ferdinands II gegen die Freyheit der Teutschen Reichsstände entzündeten den dreyßigjährigen Krieg, dessen Ausgang für die Rechte der Reichsstände so vortheilhaft war, daß in Teutschland bloß der Begriff einer Monarchie und dem Kaiser der Glanz eines Monarchen übrig blieb, übrigens aber in demselben lauter zum Theil große und mächtige, zum Theil kleine und mindermächtige Staaten entstanden, die nach dem Bild des Daniels wie Eisen und Thon untereinander vermengt sind, und nur da zusammen halten, wo es ihr gemeinschaftlicher Nutzen erfordert.


§. 7.
 Durch die erlangten Rechte des Kaisers hatten aber die Stände noch keine ausgebildete Landeshoheit überkommen. Der| Teutsche war zu sehr an die Freyheit und an ein militärisches System gewöhnt, als daß er an einer ordentlichen Regiments-Verfassung hätte Geschmack finden sollen. Es blieb noch lange Zeit bey den Cent-Gerichten und bey den Lehens-Diensten, welche die Vasallen ihrem Lehenherrn durch den wirklichen Heerzug leisteten, wenn es ihnen nicht möglich war, solche abzulehnen. Ausserdem that jeder, was ihm gut dünkte, baute veste Schlösser, befehdete seines gleichen und führte selbst mit den Landesherren Krieg. Wo findet man in damahligen Zeiten eine ordentlich eingerichtete Regierung und Polizeyverfassung? Gewiß nirgends! Erst nach Einführung des Landfriedens und der besoldeten Miliz verlor der Teutsche den kriegerischen Geist, die Sitten wurden sanfter, und er unterwarf sich einer bürgerlichen Regierung. Je mächtiger ein Reichsstand war, desto leichter konnte er sich seine Vasallen und die in seinem Fürstenthum oder seiner Grafschaft befindlichen Städte unterwerfen, und sie in einen Körper zusammen verbinden. Sie sahen zum Theil selbst den Nutzen davon ein, und unterwarfen sich freywillig. Zum Theil wurden sie mit Gewalt dazu gezwungen. Aber niemahls unterwarfen sie sich einer despotischen| Herrschaft. Sie würden lieber das Leben als ihre Freyheit verloren, und immer noch so viel Schutz bey den Gesetzen und der Reichsverfassung gefunden haben, um sich dagegen zu bewahren. Sie behielten daher ihre Freyheiten bey, welche ihnen der Landesherr bey der Erbhuldigung eben so versichern mußte, wie sie ihm Gehorsam und Unterwürfigkeit in billigen Dingen zuschworen. Diese Freyheit übten sie dergestalt aus, daß sogar in minder wichtigen Sachen der Landesherr nichts ohne Einwilligung seiner Landstände vornehmen konnte. Sie machten eigentlich seinen Staatsrath und das Regierungs-Collegium aus, und die Landes-Policey wurde durch den Herrn und sie gemeinschaftlich berathschlagt, und die Schlüsse vollzogen. Aus einer jeden Sammlung der Landtags-Abschiede kann man sich davon überzeugen. Durch diese Schlüsse wurde die Regiments-Verfassung vestgesetzt, und dem Landesherrn nach und nach so viel eingeräumt, daß er zur Vollziehung verschiedene Räthe nöthig hatte. Diese wurden in besondere Departements, als geheime Regierungs- Justitz- Cammer- und Consistorial-Collegien eingetheilet, welche alles besorgten, was in den Landtags-Recessen vestgesetzt und| dem Landesherrn überlassen war. Die hohen Regalien gehörten diesem vermög der kaiserl. Abtretung ohnehin, und so blieben wenig Gegenstände für die Landtags-Verhandlungen mehr übrig. Daher wurden diese immer seltener, und zwar auch mit durch die Schuld der Landstände selbst, welche die Kosten spareten. In einigen Fürstenthümern sind sie gar erloschen, in andern haben sie aber noch in die Verwaltung der öffentlichen Landes-Einkünfte und Ausgaben mehr oder weniger zu sprechen, wie es die Verträge und das Herkommen bestimmen. Die Fürsten suchten auch durch die Reichsgesetze ihre Gewalt immer vester zu gründen, und die Macht der Landstände einzuschränken, welches besonders durch die kaiserl. Wahlcapitulationen geschehen ist, da man denselben den Weg abgeschnitten hat, daß sie nicht leicht wider ihre Landesherren Gehör finden.


§. 8.
 Und so hat sich die Teutsche Landeshoheit auf ihre jetzige Höhe geschwungen. Eine Verfassung, welche jeder Vernünftige billigen muß; denn sie hat alle Vortheile einer monarchischen, weil in jedem einzelnen Staatskörper alle Gewalt in einem Haupt sich vereiniget. Und doch ist dieser nicht absolut,| sondern stehet theils unter dem gemeinsamen Oberhaupt aller einzelnen Staaten, dem Kaiser, theils ist er durch die Reichsgesetze und die Verträge mit seinen Unterthanen gebunden. Er kann alles Gute thun, wenn er will, aber nicht so leicht Böses. Und in diesem Betracht soll jeder Teutsche seine Verfassung lieben, verehren und aufrecht erhalten helfen. Sie ist einer demokratischen weit vorzuziehen, wo Niemand oft weiß, wer Koch oder Keller ist; wo der schlechteste Haufe des Volks die Justitz an dem Laternenpfahl nach seinen rasenden Einfällen verwaltet, und den Vornehmsten, den Repräsentanten der Nation, den man König nennt, zwinget, eine rothe Kappe aufzusetzen und eine Schelle in die Hand zu nehmen. Freylich wenn der Regent bös gesinnet ist, und keine Gesetze oder Schranken erkennet, kann er bey einer monarchischen Regierungsform oder dem Besitz der Teutschen Landeshoheit die Geisel seines Landes auch werden. Aber in unsern Zeiten ist dieses so leicht nicht mehr zu fürchten. Die Aufklärung hat unsre Fürsten mit Menschenliebe beseelt. Sie suchen das Beste ihrer Unterthanen und ihrer Länder, zumahl da sie einsehen, daß ihr eigenes Bestes damit unzertrennlich verknüpft ist. Sie bleiben aber| doch allemahl noch eingeschränkte Menschen, und sind nicht allwissend, noch allgegenwärtig. Wenn sie auch den besten Willen haben, so können sie doch nicht überall Rath schaffen. In diesem Betracht muß man auch Geduld haben, und bedenken, daß Vollkommenheit hienieden nicht unser Loos ist. Wenn jeder seine Pflichten gewissenhaft erfüllete, und der Eigennutz uns nicht so sehr beherrschte; so würden tausend Klagen, die man oft wider den Fürsten und die Obrigkeit höret, wegfallen. Aber leider! ist dieses der Gott, der jetzt die Welt beherrscht, und bey einer demokratischen Regierungsform tausendmahl mehr Unglück stiften würde, als ihm bey der Teutschen Regiments-Verfassung möglich ist. Laßt die Franzosen die chimärische allgemeine Menschen-Gleichheit einführen, wie lange wird sie dauern? und was wird sie für andre Folgen haben, als daß das menschliche Geschlecht allen Jammer, Verwirrung, Schandthaten und Greuel aufs neue überstehen muß, die es von allen Zeiten her ausgestanden hat, bis der Stärkere den Schwächern unter seine Füsse gebracht hatte? Wir wollen demnach unsre Obrigkeit, welche wir nach Gottes Zulassung, die niemahls| etwas ohne weise Absichten geschehen läßt, anerkennen müssen, lieben, ehren, und dulden, was von der menschlichen Unvollkommenheit unzertrennlich ist. Gewiß, über die Obrigkeit und öffentliche Despoten können wir mit Recht nicht klagen. Wären die Winkel-Tyranneyen einiger oft unbedeutenden Geschöpfe nicht, so würden wir noch weit glücklicher seyn, als wir es im Gegensatz gegen unsere Vorfahren sind, die niemahls Ruhe hatten, kein Geschäfft mit Ernst treiben konnten, immer im Streit lebten, immer die Waffen in der Hand tragen mußten, und keine Nacht vor Mord, Raub und Brand sicher waren. Auch die Winkel-Tyranneyen werden ein Ende nehmen, wenn die Fürsten die Preßfreyheit besser schützen; denn auch der Bösewicht wird sich scheuen, seine Tücke auszuüben, wenn er fürchten muß, durch die Publicität öffentlich an den Pranger gestellt zu werden.


§. 9.
 Aus der bisher geschichtsmäßig erzählten Weise, wie die Teutsche Landeshoheit entstanden ist, erhellet von selbst, daß es nicht ohne Streit, oft auch nicht ohne Gewaltthaten so weit gekommen ist, daß die Städte und die Freyen sich derselben unterworfen| haben. Noch haben diese kein Ende, und sie dauern in den drey Kreisen, Schwaben, Franken und am Rhein noch immer fort; denn in diesen war nach dem Fall des Hohenstaufischen Hauses kein so mächtiger Fürst vorhanden, der die Städte und die Ritterschaft mit seinen Flügeln hätte bedecken können. Sie blieben daher unmittelbar unter dem Kaiser, und diese Kreise werden deßwegen noch heutiges Tages das Reich oder die Reichslande genennet. Die in diesen Kreisen angestellten Reichsbeamten übten zwar im Namen des Kaisers diejenigen oberherrschaftlichen Rechte aus, welche diesem nach §. 2. zu allen Zeiten im Reich zustanden. Allein eine völlige Landeshoheit hatte dieser selbst nicht, konnte sie also auch andern nicht übertragen. Er besaß den Blutbann, seine Forste, Wildbann und andre Cammergüter, die er nach und nach auf eben die Art verlor, wie im §. 6. angeführt ist. Daraus entstanden ebenfalls nach und nach angesehene Herren auch in diesen Kreisen, welche ihre Macht hauptsächlich durch den Ankauf fremder Besitzungen vermehrten. Einen andern Zuwachs verschaffte ihnen die Lehens-Auftragung mindermächtiger Stände, welche, um in den damahligen turbulenten Zeiten nähern| Schutz zu erhalten, da man sich auf die Hülfe der Kaiser, welche wegen der unruhigen Päbste anderwärts die Hände voll zu thun hatten, nicht verlassen durfte, sich mit ihnen in eine Art ungleichen Bündnisses einließen, daß sie dem Herrn in seinen Kriegen beyzustehen sich verbanden, und er sie dagegen zu schützen versprach, wenn sie von andern angefochten wurden. Ging der Stamm des Lehenmanns aus, so fiel das Lehen dem Herrn heim. Bis dahin hatte er in dem Lehengut gemeiniglich kein anderes Recht, als daß ihm solches, daraus und darein zu kriegen, offen stehen mußte, oder das Öffnungsrecht. Auch in den erkauften Besitzungen erlangten sie nicht mehr Recht, als die Verkäufer vorhin besassen, welche die Landeshoheit noch nicht kannten, sondern sich mit der Ausübung besonderer Rechte nach dem Herkommen begnügten, die in den Kaufbriefen besonders ausgedrückt wurden. Die verkauften Städte und Dörfer hatten ihre Freyheiten, Gerichtbarkeiten und andre Gerechtigkeiten. Und so wie ein Land anfing sich zu formiren, so entstanden auch Landtäge. Es ging weiter eben so, wie im 7. §. angeführt ist, und hat auch noch heutiges Tages eben die Beschaffenheit.


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§. 10.

Aber die meisten Städte, Dynasten, Freyherren und Adeliche ließen sich nicht unter diese neue Verfassung zwingen. Sie schloßen zwar oft mit den mächtigsten Herren Bündnisse zu ihrer gemeinschaftlichen Vertheidigung, öfters aber unter sich selbst, wie davon tausend Beyspiele vorhanden sind, und wovon ich nur den großen Schwäbischen Bund allein anführen will: allein sie dauerten nicht beständig, und wurden entweder nur auf gewisse Zeiten geschlossen, oder die Bunds-Verwandten konnten solche einander aufkündigen, wenn sie es für gut fanden.


§. 11.

 Nach Errichtung des Landfriedens hörte der Endzweck solcher kriegerischen Bündnisse auf, und sie nahmen also auch nach und nach ein Ende. Die Fürsten behielten, was sie bis dahin erobert hatten, oder was sie auch nachher noch durch Kauf oder Lehens-Heimfall erlangten, und die bis dahin Unmittelbaren verblieben bey ihrer Reichs-Unmittelbarkeit und Freyheit.


§. 12.
 So wie aber in geschlossenen Ländern die Landeshoheit immer mehr ausgebildet wurde; also suchten sie auch die Reichsstände| in vermischten Ländern immer mehr einzuführen und über die Unmittelbaren auszudehnen. Allein dazu war erforderlich, daß sich diese unterwürfen. Dieses ist aber keineswegs geschehen, sondern die Reichsstädte haben ihre Reichsstandschaft behauptet, und der Reichsadel hat sich in ein besonderes Corpus versammelt, welchem der Kaiser durch besondere Privilegia alle landeshoheitliche Rechte und Gerechtigkeiten zugestanden hat. Dieß ist auch von dem ganzen Reich in dem Westfäl. Frieden anerkannt worden, und wird auch noch in allen Reichsgesetzen und den kaiserl. Wahl-Capitulationen hestättigt.


§. 13.

 Wann nun heutiges Tages über die Landeshoheit ein Streit entstehet, so ist der wahre Gesichtspunct, daß man fraget:

 Was für Rechte hat der Prätendent im Namen des Kaisers hergebracht? und

 Wie weit hat sich derjenige, über den jener die Landeshoheit verlanget, ihm unterworfen?

 Denn nur durch die Übertragung der kaiserl. Rechte, und durch die freywillige Unterwerfung ist die Landeshoheit entstanden.


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§. 14.

 Es kommt also alles auf das Herkommen und den Besitzstand an. Ein Reichsstand ist zwar nach dieser Eigenschaft der in den Reichsgesetzen anerkannten Landeshoheit fähig, das ist, er kann sie in seinem Gebiete und über die Seinigen ausüben; aber er kann sie nicht über denjenigen erstrecken, der reichsunmittelbar geblieben ist, und sich ihm nicht unterworfen hat.


§. 15.

 Die letzte Frage ist also leicht zu bestimmen. Eine Reichsstadt und ein Unmittelbarer vom Adel mit den keiner Landsäßigkeit unterworfenen Gütern, welche sie in dieser Eigenschaft besitzen, ist keines Reichsstandes Unterthan, und desselben Landeshoheit nicht unterworfen. Die Lehens-Verbindung macht nicht zum Unterthan; denn der Lehenherr erlangt dadurch nicht mehrere Rechte, als der Lehens-Contract besaget. Er darf in den Lehen nichts befehlen, und kann keine obrigkeitlichen Rechte darin ausüben, sondern es bleibt alles dem Vasallen, bis sich der Heimfall an den Lehenherrn ereignet. Es ist unnöthig hierüber mehr Worte zu verlieren, da dieses in so vielen Schriften ausgeführt und allgemein anerkannt ist.


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§. 16.
 Mehr Schwierigkeit scheint die erstere Frage zu veranlassen. Aber auch diese hebt sich, wenn man zum natürlichen Grundsatz nimmt, daß die Rechte, welche der Kaiser ertheilte, sich nicht weiter erstrecken können, als er sie selbst hatte, und als er sie ertheilen wollte oder konnte, oder so weit der Besitzer sie in Ausübung gebracht hat. Darunter stehet nun vorzüglich und fast ganz allein die hohe Obrigkeit, Fraisch, Cent, Blutbann, Criminal-Jurisdiction; denn der Wildbann gibt keine Landeshoheit, und Zoll und Gelait ist ein besondres Regal, welches selbst nicht aus der Landeshoheit fließet, und also auch nicht zu deren Begründung angeführt werden kann. Es ist nicht zu widersprechen, daß dieses Regal des Blutbanns eines der vornehmsten obrigkeitlichen Rechte und sehr schätzbar für denjenigen sey, der solches über seine eigenen Unterthanen ausüben darf; aber in Absicht auf fremde, andern unmittelbaren Herrschaften angehörige Unterthanen ist es mehr eine Beschwerde, als ein Vortheil. In vorigen Zeiten konnte man es als ein Mittel gebrauchen, die Landeshoheit dadurch zu erzwingen, und es ist auch vielfältig dazu gebraucht worden. Die| Cent-Gerichte haben sich meistens in Landes-Regierungen verwandelt. Aber in vermischten Reichsländern sind sie in ihren Schranken geblieben, und die Grafen, Herren, Ritterschaft und Städte in Franken haben in ihren wider die höhern Stände 1555 zusammen getragenen Beschwerden behauptet, daß die Malefiz-Obrigkeit sich nur allein über die vier hohen Rügen, als Mord oder Todschlag, Raub oder Diebstahl, Brand und Nothzucht, erstrecke, und dazu mit der Maaß, daß die Cent-Halsgerichts- oder Fraischherren nicht Macht haben sollen, die Übelthäter selbst zu fangen, und in der Grafen, Herren, derer vom Adel oder Reichsstädte Flecken anzugreifen, sondern dasselbe gebühre und bleibe den Herren, Städten, denen vom Adel und andern niedern Ständen, die dann hernach den Übelthäter dem Fraisch- oder Cent-Herrn ausliefern. In der Regel sprechen auch die Reichsgerichte nach diesem Grundsatz: allein es ist selten dabey geblieben, sondern die Fraisch-Herren haben ihre Gewalt weiter ausgedehnt, und oft sehr geringe Frevel vor ihr Gericht gezogen, daß es daher auf den Besitzstand, meistentheils aber auf die heutiges Tages fast überall geschlossenen Recesse ankommt, wovon besonders die zwischen| Brandenburg-Anspach, dem Hochstift Eichstätt und dem Teutschen Orden geschlossenen merkwürdig sind. Eine Landeshoheit hat solche in ältern Zeiten niemahls vorgestellt; denn wie hätten sonst Unmittelbare in einem fremden Fraisch-Bezirk existiren können? Wie hätten sie Burgen und Schlösser, die damahls Vestungen mit Gräben und Wällen vorstellten, erbauen dürfen? Würde der Landesherr die in seinem Fraischbezirk geführten Kriege und Befehdungen geduldet haben?


§. 17.
 Will man aber noch heutiges Tages die Landeshoheit aus der Fraisch erzwingen, so stehen die Recesse und die Observanz entgegen. Und, was der Hauptpunct ist, was würde man dabey gewinnen, so lang die jetzt eingerichtete Reichsverfassung bestehet? Reichsstände, die Reichsritterschaft etc. sind einmahl wegen ihrer Unterthanen im Besitz des Besteurungsrechts, und müssen ihre Beyträge zu Reichs- und Kreis-Anlagen davon einrichten. Sie müssen ihre Contingente an Mannschaft, oder dem Kaiser Recruten stellen, oder Charitative bezahlen. Man kann ihnen also die Besteurung, mit allem, was davon abhängt, nicht entziehen, oder ihre Unterthanen und deren Kinder zu Kriegsdiensten| zwingen, ohne gegen die ganze Reichsverfassung anzustossen. Man kann ihnen keine Soldaten einquartiren, oder eine bürgerliche Gerichtbarkeit über sie ausüben. Und eben so wenig könnte man aus der Landeshoheit, wenn sie sich auch aus der Fraisch erzwingen ließe, den bloßen Niedergerichts-Herren ihre hergebrachten Lehensgefälle, Handlohn, Nachsteuer, Gült, Ungeld etc. entziehen? Was bliebe also übrig für die Landeshoheit? Das Recht Patente anzuschlagen? Etwa die Appellations-Instanz in bürgerlichen Streitigkeiten, und einige andere nicht wesentliche Dinge, die nichts eintragen? Ist wohl dieses der Mühe wehrt, Blut darüber zu vergießen, die Kosten, jede Ausdehnung mit Gewalt durchzusetzen, daran zu wagen, und hundert Processe zu führen? Denn gewiß, die Unmittelbaren würden sich sogar geschwind nicht unterwerfen. Man hat Proben davon gesehen! Und wenn es bloß auf die Macht ankäme, so würden zum Beyspiel die beyden Marggrafen in Franken Stärke genug gehabt haben, die in ihren Fraischdistricten gelegenen Unmittelbaren sich unterwürfig zu machen. Aber nachdem der Kampf Jahrhunderte gewähret hat, fand man, daß die darüber erwachsene Proceß-| und die sogenannten Ausfallskosten, wann man seine Fraisch-Gerechtsame durch bürgerlichen Ausschuß, zuweilen auch durch regulirte Mannschaft behauptete, den Nutzen, den man davon erlangt hatte, weit überwogen. Man nahm daher ein friedliches System an, suchte allen Saamen der Zwietracht mit den Benachbarten und Eingesessenen zu ersticken, schloß seit Anfang dieses Jahrhunderts Recesse mit ihnen, bestimmte die Rechte eines Jeden, und befand sich wohl dabey.


§. 18.
 Wenn es bey dem Anfang der Königl. Preußischen Regierung der beyden Brandenburgischen Fürstenthümer in Franken das Ansehen hatte, als ob dieses friedliche System sich ändern würde, so ist dieses ganz gewiß nicht den Höhern, sondern meistens dem Eifer der Beamten zuzuschreiben, welche eines Theils es für ihre Schuldigkeit hielten, nichts zu verabsäumen, was die Rechte ihres höchsten Herrn zu erfordern schienen, andern Theils aber den jetzigen Zeitpunct für den bequemsten hielten, dasjenige auszuführen, was sie schon lange im Schilde führten; denn ich weiß es aus meiner eigenen ehemahligen Denkungsart, daß manchem Fraisch-Beamten die Ruhe zuwider, und| daß er den geschlossenen Verträgen im Herzen feind ist, weil ihm durch dieselben vieles an Sporteln entgehet, die ihm ehemahls von den Parteyen, oft auch an ihrer Stelle von der fürstlichen Cammer gezahlt werden mußten.


§. 19.

 Die Erklärung, welche Ihro Königl. Majestät in Preußen im Angesicht des ganzen Reichs gethan haben, ist aber der vollkommenste Bürge, daß Allerhöchstdieselben an diesen Vorfällen keinen Gefallen haben, und weit entfernet seyen, mehr Rechte in Ausübung bringen zu wollen, als der bisherige Besitzstand Allerhöchstdenselben zuspricht. Und so können die Fürsten und Stände des Fränkischen Kreises auf die Zukunft eine beruhigende Hoffnung schöpfen.


§.20.
 Freylich muß man aber, wenn man unparteyisch seyn will, offenherzig gestehen, daß die so erstaunlich vermischte Beschaffenheit des Fränkischen Kreises an sich nicht viel empfehlendes hat; – daß die Obrigkeiten an Ausübung ihrer Rechte dadurch vielfältig gehindert werden; – daß manche gute Anstalt unterbleiben muß, weil sie überall Schwierigkeiten findet; – und daß der Stoff zu Mißhelligkeiten| und einander zu plagen, immer vorhanden ist. – Aber ein rundes geschlossenes Land zu erhalten, ist eine schwere, doch keine unmögliche Sache, besonders zu jetzigen Zeiten, da der Religionsfanatismus nicht mehr im Wege stehet, welcher in vorigen Zeiten ein unüberwindliches Hinderniß gewesen seyn würde.



  1. Dieser kleine schon einzeln auf 32 Seiten in 8 gedruckte Aufsatz schien mir eine weitere Bekanntmachung in diesem Journal zu verdienen, da darin viele beherzenswürdige Wahrheiten vorkommen, zu welchen besonders die Geschichte Frankens die Belege enthält.     d. E.
  2. Klübers Geschichte der Gerichts-Lehen S. 23 f.
  3. Schmidts Geschichte der Teutschen V. Band S. 276 folg.
  4. Neue Ordnung des Marggrafen Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, wie es in Criminal- und peinlichen Sachen zu halten 1720.