Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 34

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULVS XXXIIII.
Von Beweisung durch der Partheyen Eydt:
ARTICULUS 1.

Wann der Kläger zu Anfange seiner Klage vor der Kriegsbefestigung / sich keines Beweises berühmet / sondern dem Beklagten das jenige darümb er ihn beschüldiget / in sein Gewissen schiebet: So ist der Beklagter den Eydt zum nechsten Gerichts-Tage zu leisten schüldig / thut er das nicht in bestimmter Zeit / so ist er der Klage überwunden / und sol gegen ihm mit der Execution verfahren werden / es were dann / daß er durch Ehehaffte Noth in bestimbter Zeit zu erscheinen verhindert were / die Ehehafft sol er benennen / und dieselbe mit dem Eyde betheuren / und sol nichts desto weiniger den nechsten Rechtstag den deferirten Eydt leisten.

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2.

Wann der Kläger dem Beklagten die Sache in das Gewissen gestellet / und derselbe den Eydt noch nicht geschworen hat / mag der Kläger sich der Beweisung / welche er nach dem deferirten[1] Eydt erlangt und gefunden / gebrauchen.

3.

Es mag aber der Beklagter den deferirten Eydt / dem Kläger wieder anheim schieben / und muß alsdann der Kläger schweren / und seine Klage mit seinem Eyde beweisen und bestercken. Würde aber der Kläger sich dessen verweigeren / und zum nechsten Rechtstage den Eydt nicht leisten: So wird der Beklagte / mit Erstattung der Gerichtskosten / von angestalter Klage loß getheilt / und mag in diesem fall der Kläger / zu Vertrettung seines Gewissens / oder zu Ergründung seiner Klage / keine Beweisung führen / sondern ist den deferirten Eyd zu leisten schüldig.

4.

Da auch der Beklagte sein Gewissen mit Beweisung vertreten wolte / und könte / ist er den Eyd zu leisten nicht schüldig / sondern mag sich der Beweisung gebrauchen / und da er keine gnugsame Beweisung [109] führen könte / mag er gleichwol den deferirten Eyde nochmahls schweren.

5.

Hätte aber der Beklagte keine Beweisung / und wolte auch den deferirten Eyd dem Kläger nicht wieder anheim schieben: So mag er von dem Kläger den Eyd für Gefährde forderen / das er ihn auff sein Gewissen in der Klage gefährlich nicht beschüldiget habe / solchen Eyd ist der Kläger / ehe und zuvor der Beklagte den zugeschobenen Eyd thut / auff vorgehende Citation zu leisten schüldig. Würde er aber Ungehorsamlich nicht erscheinen / oder thäte sich des Eyds vor Gefährde weigeren: So sol der deferirte Eyd für geschworen geachtet / und der Beklagte von der Klage entbunden werden.

6.

Würde der Beklagte in bestimmter Zeit nicht schweren / oder sein Gewissen mit Beweisung vertreten / oder auch den Eydt nicht wieder anheim schieben: So wird er billig der Sachen verlustig ertheilet.

7.

Were auch der Beklagte den Eyd zu bestimbtem Rechtstage zu leisten erböthig / und sein [110] Gegentheil auf vorgehende Citation, nicht erscheinete: So mag er er gleichwol seinen vorgestalten Eyd leisten / und damit ledig sein.

8.

Hat auch der Kläger den Beklagten des deferirten Eyds erlassen / und er das bezeugen können / so ist er ledig / gleich als wann er den Eyd wircklich hätte praestiret.

9.

Wann ein unberüchtigter Mann einer Mißhandlung halben / die in dieser Stadt oder deroselben Gebiete geschehen / beschüldiget wird / und derselbige mit handhafftiger That nicht ist betreten / oder der Bezüchtigung / wie Recht / nicht überzeuget werden kan / der ist näher sein Ehre und Unschuld mit seinem Eyde zuverbitten / als jemand ihm dieselbe abzuwinnen hat / Aber leichtfertigen berüchtigten Personen / oder Verfesteten / oder die ihrer Unthat halben angezeichnet seyn / sol es zum Eyde nicht gelassen werden.

10.

Ein jeder dem der Eyd deferiret und aufferlegt wird / ist schüldig / den Eyd in der Person zuleisten / und da eine Frau vor Gericht oder Rath beklaget [111] wird / und ihr der Eyd zugeschoben oder zu erkant wird / denselben sol die Frau selber thun / und nicht ihr Mann oder Vormund.

11.

Beklaget jemand seines verstorbenen Schüldeners Erben und Schuld / und sich keines Beweises berühmet / so sol er zuvor auff des Beklagten Begehren / den Eyd vor Gefährde leisten / und alsdann seyn die Erben zu schweren schüldig / daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewest / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Wollen sie aber schweren / daß der Verstorbene Klägern mit der geklagten Schuld nicht sey verhafftet blieben / das mügen sie wol thun / so fern sie dessen Wissenschafft haben / und Uhrsache derselben anzeigen können. Wolten Sie aber nicht schweren / sondern dem Kläger den Eyd referiren, so ist derselbe die Schuld mit seinem Eyde zuerhalten pflichtig / oder da er sich dessen weigerte / sollen die Erben von der Klage entbunden werden. Verweigerten sich aber die Erben zu schweren / und auch den Eyd dem Kläger heim zu schieben / so sol das Gerichte / Klägern den Eyd deferiren, und nach geleistem Eyde / die Beklagte fällig ertheilen.

[112]
12.

Würden die Kinder / wegen ihrer Eltern Schülde / beklaget / und der Kläger sich mit dem Beweißthum / das die Kinder ihre Eltern geerbet / nicht beladen / sondern die Sache auff der Beklagten Gewissen und Eyd stellen wolte / und aber sie nicht beweisen könten / das sie sich der Erbschafft verzeihet / oder dieselbe cum beneficio Inventarii addiirt: So seyn sie schüldig / mit ihrem leiblichen Eyde zu betheuren / das sie sich ihrer Eltern Erbschafft nicht angemasset.

13.

Wann der jenige / dem der Eyd deferiret, oder durch Urtheil zu schweren aufferlegt / den terminum bey seinem Leben und Wolmacht nicht verfliessen lassen / sondern sich darzu anerbothen / aber bey wehrender Rechtfertigung verstorben were: So sol dasselbe sein Anerbieten dafür gehalten werden / als hätte er den Eyd wircklich erstattet / und dürffen die Erben nicht schweren.

14.

Knechte und Mägde / welche beweisen können / das sie gedienet haben / können von ihrem Wirthe oder Wirthinnen / oder nach deroselben Todt / ihr Lohn bey ihren Eyden erhalten. Gleicher gestalt mag der Eigenthümer / [113] oder der ein Hauß / Garten / oder ander Gut verheuret hat / wo der Häurling die Haure ihm verleugnet / eines Jahres Haure / welche der Häurling ihm zu geben versprochen / mit seinem Eyde erlangen / es were dann das der Häurling beweisen könte / das er die Haure bezahlet hätte.

15.

Beschüldiget ein unberüchtigter Wirth seinen Gast / ümb Kost und Bier / kan der Wirth bezeugen / das er an seiner Kost gewesen / so mag der Wirth schweren / wie viel der Gast ihm vor Kost und Bier schüldig sey / und das sol er ihm bezahlen / doch mag er nicht mehr als eines Jahres Kost bey seinem Eyde erhalten / und diese Forderung sol der Wirth innerhalb zween Jahren / nach der Zeit das der Gast von ihm gescheiden ist / anstellen / so fern sie beyde hie zur Stette seyn / thut er das nicht / so ist der Gast von der Klage ledig / es were dann das es mit Liebe und Freundschafft were bestehen blieben / und solches mit besessenen Leuten könte bezeuget werden / oder der Wirth mit seinem Eyde erhalten würde.

16.

Hätte der Kläger durch einen glaubhafften Zeugen / oder sonst bey nahe semiplenè den Grund seiner Klage erwiesen / mag er sich zum Eyde zu vollnkommener [114] Beweisung / erbiethen / und da gleich solch Erbiethen nicht geschicht / sol doch zu Rechtlichem ermessen stehen / nach fleissiger Betrachtung aller Umbstände der Personen und des Handels / dem Kläger oder dem Beklagten / vermüge gemeiner Rechten / solchen Eyd auffzulegen.

17.

Beschüldiget jemand den andern ümb Schaden / und der Beklagte dessen geständig: So ist er denselben zu besseren schüldig / verleugnet er aber / und der Kläger beweiset / das er den Schaden gelitten / so mag er den erlittenen Schaden schätzen / und der Richter sol denselben mässigen. Wann aber der Richter die taxation[2] gemässiget / ist der Kläger mit seinem Eyde zu erhalten schüldig / dz sein angegebener Schade nicht weiniger gewest sey.

18.

Wann der Kläger oder Beklagter den deferirten oder wieder heimgeschobenen Eydt geschworen / so sol darauff alsbald / was Recht ist erkandt werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. von lat. deferre herabtragen, -bringen, anbieten, jemandem etwas anbieten
  2. Schätzung