Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 17

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[265]
TITULVS XVII.
Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern:
ARTICULUS 1.

Wann ein Schiff zerbricht / sol der Schiffer zuförderst retten und bergen das Volck / darnechst das gerede Gut / darnach mag er wol bergen seine Taue / und was er sonsten mehr kan / und alsdann sol er den Frachtleuten das [266] Both gönnen / da sie es begehren / ihr Gut zu retten / und sol das Schifs-Volck schüldig seyn / des Kaufmanns Gut und Schiffs Gereitschaft helffen zu retten / umb ein billig Berglohn / und da sie sich dessen verweigerten / sol der Schiffer ihnen keine Häure und etwas anders zu geben schüldig seyn.

2.

Zerbricht ein Schiff / und Güter geborgen werden / davon sol der Schiffer Fracht haben / pro rata des weges / oder es sol in des Kaufmanns Gefallen stehen / das Gut vor die Fracht liegen zu lassen; was aber nicht wird geborgen / davon ist der Kaufman Fracht zu geben nicht schüldig.

3.

Wann Schiffbrüchige Güter geberget werden / so darff man von solchen geretteten Gütern / wegen verlohrenen Schiffs und Güter / keinen Schaden erstatten.

4.

Geworffene / Schifbrüchige / und Seedrifftige Güter / mag sich niemand anders zu eigenen / dann der jenige / dem sie zuvor gehöret haben / [267] dagegen keine Sitte / Gesetze / oder Gewohnheit mügen helffen / die sonst in Schiff oder Handlung / die zu Wasser gebraucht werden / bestehen mügen vor Recht.

5.

So jemand schiffbrüchig Gut berget / und holet es über Reff / oder in der See / der sol haben den dritten Theil / es wäre dann / daß er es ohne sonderliche Gefahr bey gutem Wetter bergte / so sol er davon / nach Gelegenheit / und Erkäntnüß guter Leute / was die Billigkeit erfordert / zu geniessen haben: wofern es aber jemande zufällig / an des Schiffsbort getrieben käme / entweder er liege vor Ancker / oder siegelte / oder wäre in seiner Fahrt / sol ihm der zwantzigste Pfennig allein davon bezahlet werden.

6.

Wann jemand den andern ansiegelt / oder auff ihn treibet ohn Gefähr / und einiger Schade daher entstehet / den sollen beyde Schiffe zur Helffte gleich tragen / und die Ansieglung oder Drifft / sol man zeugen / und der dem andern Schaden thut / sol schweren / daß es ohne seinen Willen geschehen / und der ander sol schweren / wie groß sein Schade sey / und was sein Schiff zu repariren gekostet habe.

[268]
7.

Da etwan zwey Schiffe zusammen kommen / in der See / oder in der Hafe / bey Tage oder bey Nacht / klein oder groß / und das eine an das ander läufft / also daß eins das ander zerbricht und unterdrücket / das Schif das oben bleibet / sol dem andern das untergehet / seinen vollen Schaden wieder erlegen / es wäre dann / daß der Schiffer / der oben blieben ist / schweren wolte mit seinem Steurmann und Schiffmännern / daß es ohne seinen Willen geschehen / so darff er nur den halben Schaden bessern. Wäre aber der Schade des gesunckenen Schifs und Güter grösser / als das Schif / so oben bleibet / mit seiner Zubehörunge und Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan / so darff der Schiffer und sein Gut ferner kein Schaden darumb leiden / auch darff des Kaufmanns Gut / das mit in dem Schiffe ist / welches den Schaden gethan hat / den Schaden nicht mit gelten.

8.

Wan aber vorgedachter massen / ein Schif das ander zerbricht / und gleichwol das zerbrochen Schiff nicht untergehet / sondern zu Errettung des zerbrochenen Schifs / Güter geworffen werden / so sol das Schif / welches den Schaden gethan / denselben bessern. Kan [269] aber der Schiffer mit seinem Steurmann und Schiffmännern schweren / daß der Schade ohne seinen Willen geschehen / so darff sein Schif sampt seiner Zubehörung / mehr nicht / dann den halben Theil des Schadens erstatten; Auch ist der Schiffer und sein Gut / imgleichen des Kaufmanns Gut / so in dem Schiffe ist / zu dem Schaden zu antworten nicht schüldig. Ist aber der Schade des zerbrochenen Schifs / und geworffenen Guts grösser / dann das ander Schiff mit seiner Zubehörung / und der Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan hat / so sol der Schade über das zerbrochene Schiff / Fracht / und die darinn salvirte Güter / gerechnet / und wie in andern geworffenen Gütern gebräuchlich / nach Antheil eines jeden Guts bezahlet werden.