Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2)
[II]
[III][IV]
[V]Mit diesem zweiten Theile der europäischen Constitutionen, welcher die Constitutionen Polens, der Republik Cracau, der sämmtlichen teutschen Staaten, Schwedens und Norwegens in sich faßt, hofften der Herausgeber und Verleger das Werk beendigen zu können; deshalb ward auch bei diesem zweiten Theile ein ungleich engerer Druck, als beim ersten Theile, verabredet und festgehalten. Nichts desto weniger ist der Reichthum unsers Zeitalters an Constitutionen so groß, daß noch ein dritter Theil, von [VI] gleicher Stärke, wie die beiden ersten, erforderlich ist, die noch zurückgebliebenen und mehrmals veränderten Constitutionen Spaniens (unter Joseph und unter den Cortes, welche letztere noch nie vollständig in Teutschland erschien), der Schweiz und der dazu gekommenen drei neuen Cantons (besonders die liberale Constitution des preußischen Fürstenthums Neufchatel,) sodann die Constitutionen Cisalpiniens, des Königreiches Italien, und nun des lombardisch venetianischen Königreiches, der Republiken Genua und Lucca, des Kirchenstaates, der Königreiche Neapel und Sicilien etc. in extenso, wie bisher, zu liefern, und damit als Anhang theils die Waldeck-Pyrmontische, theils die Wirtembergische zu verbinden.
Schon war der Abschnitt von Teutschland in diesem zweiten Theile abgedruckt, als sich in der allgemeinen Zeitung die Nachricht von einer neuen Constitution des Fürstenthums Waldeck [VII] vom Jahre 1816 fand, deren bis dahin kein öffentliches Blatt gedacht, geschweige dieselbe in extenso mitgetheilt hatte. Dasselbe war der Fall, als der neue Constitutionsentwurf erschien, welchen der König von Wirtemberg seinen Ständen am 3. März d. J. vorlegte. So vieles Treffliche dieser Entwurf enthält; so dürfte er doch, bevor er zum Fundamentalgesetze des Königreiches erhoben – und also auch zur Aufnahme in diese Sammlung geeignet – wird, noch manche Modificationen erfahren. Denn nicht nur, daß die versammelten Wirtembergischen Stände bereits manche nicht ungegründete, manche freilich auch nur aus ihrem Localinteresse erklärbare, Ausstellung an diesem Entwurfe gemacht haben; es sind auch schon in dem teutschen Beobachter (von Benzenberg) und in dem Weimarischen Oppositionsblatte mehrere wichtige Bestimmungen dieses Entwurfes (besonders die Eintheilung der Repräsentanten in zwei Kammern; die Aufnahme vieler detaillirten [VIII] Vorschriften, welche nicht in eine Constitution gehören; die große Weitläufigkeit und Breite des Ganzen, und die Ungleichheit und Schwerfälligkeit des Styls in sehr vielen Artikeln etc.) so treffend getadelt worden, daß wahrscheinlich die zweite und gesetzkräftige Redaction dieses Entwurfes bedeutend anders im Publicum sich ankündigen wird, als die erste. Deshalb mag auch diese Wirtembergische Constitution im Anhange des dritten Theiles erscheinen, so wie wir, versprochenermaßen, in dem Anhange zu diesem zweiten Theile, die neueste Constitution des Königreiches der Niederlande, welche noch in keiner teutschen Uebersetzung in extenso vorliegt, den Lesern vollständig mittheilen, weil wir den Inhalt derselben, am Schlusse des ersten Theiles, nur Auszugsweise angeben konnten.
Daß übrigens, bei der rein historischen Tendenz dieses Werkes, dasselbe neben der geistvolen Schrift des Doctors Sebald Brendel: [IX] Die Geschichte, das Wesen und der Werth der Nationalrepräsentation, 2 Abtheilungen, Bamberg und Leipzig 1817. 8. sehr gut bestehen kann, weil das letztere die Constitutionen nicht in extenso liefert, sondern sich, bei der Beschreibung derselben, nur größtentheils an die früher bekannt gewordenen Auszüge der wesentlichsten Puncte aus denselben hält, wird jeder, der beide Werke mit einander vergleicht, beim ersten Blicke finden.
Im Jahre 1818, hoffen wir, soll der dritte und letzte Theil dieses Werkes erscheinen, welcher die bereits erwähnten, noch fehlenden, Constitutionen des südlichen Europens umschließen wird, von welchen einige gleichfalls noch nie vollständig in der teutschen Literatur, selbst nicht einmal in extenso im Moniteur, erschienen sind, wie z. B. die römische vom Jahre 1798, die der sieben Inseln vom Jahre 1803, die des [X] Königreiches Sicilien vom Jahre 1812, u. s. w.
Groß und gewaltig ist die Regung des Zeitgeistes in Hinsicht auf constitutionelle Begründung des politischen Lebens der Staaten und Völker. Zurückzuweisen und lange hinzuhalten ist diese Regung nicht; so wenig, wie das Bedürfniß der europäischen Menschheit im Anfange des sechszehnten Jahrhunderts für die damals zur Sprache gebrachte und zur allgemeinen Volksangelegenheit erhobene kirchliche Freiheit.
Mögen immer die Castlereaghs die Habeas-Corpus-Acte suspendiren; mögen anderwärts die veralteten Formen voriger Jahrhunderte aus ihren Gräbern hervorgerufen und dem jetzt lebenden Menschengeschlechte, das sich gegen dieselben sträubt, von neuem aufgedrungen; mögen selbst von den Freunden repräsentativer Verfassungen nicht selten sehr unreife Behauptungen aufgestellt [XI] und sogar sehr zeit- und zweckwidrige Bestimmungen auf neue Verfassungen in den europäischen Staaten und Reichen – unter dem Einflusse des Aristokratismus oder des lähmenden Localinteresse – übergetragen werden; so wird doch die heilige Sache der bürgerlichen und politischen Freiheit, für welche eigentlich seit 30 Jahren der Boden Europens mit Strömen von Menschenblut gedüngt und geschwängert worden ist, zuletzt eben so gewiß ihr durchgekämpftes Recht behaupten, wie einst die religiöse und kirchliche Freiheit im Passauer Vertrage, im Religions- und im westphälischen Frieden. Heil jedem Volke und seinem Regenten, welche, im Einverständnisse mit einander, diese große Angelegenheit unserer Zeit so rein von Kasten- und individuellem Interesse behandeln, wie mehrere teutsche Völker und Fürsten im Zeitalter der Kirchenverbesserung die heilige Sache der Glaubensfreiheit; und welche mit dem sichern Tacte verfahren, wie einst die [XII] kirchliche Freiheit in England unter Elisabeth, in den Niederlanden unter den Oraniern, in Schweden unter Gustav Wasa, in Dänemark unter der weisen Dynastie Oldenburg, und in dem säcularisirten Herzogthume Preußen unter dem kräftigen Albrecht von Brandenburg die Basis der neuen politischen Gestalt dieser Staaten und Reiche ward.
Geschrieben am 17. April, 1817.
4. Polen. | S. 1 |
6 | |
16 | |
34 | |
48 | |
5. Cracau. | |
70 | |
6. Teutschland. | |
78 | |
93 | |
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105 |
105 |
[XIV]
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S. 113 |
114 | |
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115 |
117 | |
127 | |
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129 |
132 | |
142 | |
146 | |
156 | |
167 | |
180 | |
183 | |
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191 |
191 | |
210 | |
213 | |
218 | |
220 | |
227 | |
[XV]
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232 |
235 | |
245 | |
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249 |
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253 |
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259 |
260 | |
263 | |
268 | |
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275 |
276 | |
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293 |
295 | |
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306 |
306 | |
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312 |
316 | |
330 |
[XVI]
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363 |
364 | |
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366 |
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370 |
372 | |
385 | |
7. Schweden. | 431 |
432 | |
8. Norwegen. | 467 |
469 | |
Anhang. | 492 |
1. Fürstenthum Waldeck. | 492 |
2. Fundamentalgesetz des Königreiches der Niederlande vom 24. Aug. 1815. | 494 |
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