Zum Inhalt springen

Die nachvolgendt Artickell der christlichen Versammlung zu Rappertswül Begehren

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor:
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Die nachvolgendt Artickell der christlichen Versammlung zu Rappertswül Begehren
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber: Seehaufen (Rappertsweiler Haufen)
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1525
Verlag:
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Rappertsweiler
Übersetzer:
Originaltitel: Die nachvolgendt Artickell der christlichen Versammlung zu Rappertswül Begehren
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung:
[[d:{{{WIKIDATA}}}|Datenobjekt bei Wikidata]]
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


I. Zum ersten begehren wir, uns das heilige Evangelium und Wort Gottes lauter und klar, unverdunkelt und unvermischt menschlicher Lehre und Gutdünkens mit seinen Früchten und christlichem Verstand allein zu unserem Seelenheil durch Gelehrte und Erfahrene der heiligen Schrift zu verkünden, die dazu tauglich sind, die Prediger auch den rechten Weg des wahren christlichen Glaubens angezeigt und gewiesen werden sollen, wir auch mit allen christlichen Zeremonien und Bedürfnissen umsonst und nicht ums Geld mitgeteilt und versehen, dazu der unziemlichen und unchristlichen Gebote und Verbote, die von den Bischöfen und anderen Geistlichen erlassen wurden, entledigt und befreit sein sollen.

II. Zum anderen begehren wir, dass wir diese Prädikanten, Priester und Unterweiser des Wortes Gottes und wahren christlichen Glaubens allein mit unseren christlichen Gemeinden erwählen, setzen und entsetzen, dieselben auch mit gebührlicher und ehrlicher Nahrung und Besoldung aus unserem Gemeinenzehnten und anderem zu versehen, die Macht haben sollen.

III. Zum dritten ist unser Begehr, herfür nicht mehr leibeigen wie bisher geschehen zu sein, auch aller Beschwerden und Frondienst, wie sie immer genommen und bisher vorgenommen und gebraucht worden sind, wozu man uns wegen der Leibeigenschaft und sonst wider alle Billigkeit und göttlichem Rechte, wie wir es sehen, gedrungen und vergewaltigt hat, ganz frei, ledig und ab sein sollen. Dazu, wenn jemand sich verändern und in anderee Gerichte ziehen will, als er vorher gesessen ist, möge ein jener Mann oder jede Frau ihren freien Zug haben von jedermann ungehindert. Doch sollen sie alle ihre Schulden, die sie bezahlen müssen, zuvor gütlich oder rechtlich bezahlen müssen, zuvor gütlich oder rechtlich an demselben Ort abstellen und bezahlen. Doch in welchem Gericht ein jeder sitzt, es sei unter Herren oder Städten, Edlen oder Unedlen, demselben oder denselben soll man in allen ziemlichen und gebührenden Dingen mit Zins oder Schirmgeld, wie es sich nach dem göttlichen Recht geziemt und gebührt, gehorsam sein.

IV. Zum vierten, nachdem bisher etliche Satzungen gewesen sind, auf die wir als gewählte Richter verpflichtet wurden und anders nicht haben richten und Urteil sprechen dürfen, sind viele Gewissen beschwert und etlichen dadurch zu kurz geschehen. Deshalb begehren wir hinfür, nicht mehr auf solche Satzungen vereidigt zu werden schuldig zu sein, sondern dass ein jeder Richter nach seinem Gewissen und bestem Verstand Recht sprechen mag ohne Hinderung.

V. Zum fünften, obwohl wir wissen, dass Gott alle Tiere in der Luft, im Wasser und auf Erden zur Aufenthalt des Menschen verordnet und erschaffen hat, begehren wir, den Fisch im fließenden Wasser, den Vogel in der Luft, Fuchs und Hasen etc. frei zu haben und unserer Obrigkeit zu Ehren nur dem Hochwild nicht nachzustellen, noch es zu beschädigen, doch dabei die Freiheit zu haben, dasselbe, wenn es uns auf unseren Gütern schadet, es zu fällen und zu schießen, die Macht zu haben. Wenn aber jemand dem Wild in anderer Weise nachstellt, es fällt oder abschießt, derselbe soll alsdann nicht von der Obrigkeit, sondern nach Erkenntnis des Gerichts und nach Gestalt seiner Handlung angesehen und gestraft werden.

VI. Zum sechsten, da die Herren bisher den Gerichtsamtmann nach ihrem Gefallen eingesetzt und solange ihnen füglich dort gehalten haben, begehren wir hinfür, dass er nicht mehr nach dieser Weise eingesetzt, sondern dass derselbe mit Wissen und Willen einer Gemeinde in das Gericht eingesetzt und entsetzt werde, auch über 3 Jahre hinaus in einem solchen Amt nicht bleiben soll.

VII. Zum siebten, wenn einer eine Übertretung begeht oder eine Handlung vornimmt, weshalb er gefangen werden müsste, über denselben oder dieselben soll verhandelt und sie in kein Gefängnis geführt werden, sofern sie das Recht anrufen und bereit sind, sich dem Gericht zu stellen. Was zurecht von einem ehrsamen Gericht erkannt wird, dabei soll es bleiben.

VIII. Zum achten, wenn gegen jemand unziemliche Strafgebote oder Verbote ergehen, und er vermeint dadurch beschwert zu sein und deshalb Recht begeht, über den soll verhandelt werden, was zu Recht erkannt wird, dabei soll es bleiben.

IX. Zum neunten soll hierfür kein Zins mehr gegeben werden, der 5 % übersteigt, auch soll er ablösig sein, dazu der, der den Zins fordert, solle mit Brief und Siegel oder ehrbaren Leuten, die die Rechtmäßigkeit bezeugen, den Schuldigen zur Zinszahlung auffordern. Was Wein, Korn, Haber, Mist oder dergleichen Zinse wären, sollen in Geld mit 5 % vom Hauptgut gegeben und verzinst werden, doch hierin sind Bodenzinse ausgenommen.

X. Zum zehnten, wenn es sich begibt, dass einer oder mehrere gebunden oder sonst gefangen genommen wurden, und man meint, man müsse sie notwendig peinlich befragen, ist unser Begehr, dieselben peinlich nicht zu bestrafen, es sei denn, sie seien zuvor vor einem Gericht, von dem sie gefangen genommen wurden, mit Recht beklagt und wenn dann zurecht festgestellt worden ist, dieselben sollen peinlich befragt werden, dass dann vier ehrbare Männer dieses Gerichts bei der peinlichen Befragung im Verhör dabei sind, und auf ihre Erkenntnis solle der Pein genug oder nicht genug sein.

XI. Zum elften, nachdem bisher an etlichen Orten beim Hochzeit halten, Erbfall teilen, sonst Frieden machen, Marken setzen und anderen dergleichen Vorgänge Missbräuche dergestalt bestanden haben, dass dies alles kein Fortgang noch Kraft hat haben mögen, es sei denn, die Amtsleute wurden mit merklichen Unkosten mit Essen, Trinken und Besoldung traktiert etc., begehren wir, dass dies abgestellt und wir hinfür nicht mehr damit beschwert werden.

XII. Zum letzten, über die angezeigten Beschwerden wie über weitere, die über die angeführten Beschwerden hinaus bei jemand gefunden werden, wollen wir erboten haben wollen, gütlich zu rechten.