Die nationale Bedeutung der Genossenschaften

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Autor: Hermann Schulze-Delitzsch
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Titel: Die nationale Bedeutung der Genossenschaften
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aus: Die Gartenlaube, Heft 16 und 17, S. 254–256, 2662-264
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1865
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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[254]
Die nationale Bedeutung der Genossenschaften.
Von H. Schulze-Delitzsch.
I.

Ein geschichtlicher Rückblick, anknüpfend an eine der wichtigsten Fragen der Gegenwart, stellt an Ihre Aufmerksamkeit heute mehr als gewöhnliche Anforderungen. Mitten in gedeihlicher Entwickelung, welche seine Anerkennung bis in das ferne Ausland zur Folge hat, wird das deutsche Genossenschaftswesen von einer gewissen Seite her angefochten, indem man ihm die alte ständische Gliederung gegenüber stellt. „Fort mit den freien Genossenschaften, dafür corporative Bindung unter Schutz und Aufsicht der Obrigkeit“ – „Nieder mit der Gewerbefreiheit, dafür Zünftigkeit aller Arbeitsgebiete“ – „Weg mit dem Verfassungsstaat und seiner Gleichheit Aller vor dem Gesetz, dafür den Ständestaat mit einem besonderen Arbeiterstande, natürlich neben den andern höheren Ständen“: das sind die Losungsworte, mit denen die Reaction in den Kämpfen unserer Tage Bundesgenossen wirbt unter demjenigen Theile der Bevölkerung, auf dessen geistiger, sittlicher und wirthschaftlicher Niederhaltung allein ihr ganzes System beruht, unter den Handwerkern und Arbeitern. Deßhalb ist es durchaus an der Zeit, die ausgeworfene Lockspeise einmal schärfer in das Auge zu fassen. Wir haben ja diese corporative ständische Verfassung Jahrhunderte hindurch in unserem Vaterlande gehabt, und ebenso hat die freie Genossenschaft bei uns eine Geschichte, so daß wir aus dem, was beide in der Vergangenheit geleistet haben, am Besten ihre Bedeutung für Gegenwart und Zukunft bemessen können.

Jedenfalls hat die letztere vor dem Ständewesen die Anciennetät in der Geschichte unseres Volkes voraus. Gleich beim ersten Auftreten der germanischen Stämme begegnen wir den Genossenschaften bei ihnen, als einer Grundform ihres nationalen Lebens, in welche sich ihr ganzes Gemeinwesen gliedert. So finden wir sie in engern und weitern Kreisen, für öffentliche und Privatverhältnisse, als das Element, welches den gesellschaftlichen und staatlichen Verband vermittelt. Der Stamm-Genossenschaft fügte sich die Gau- oder Mark-Genossenschaft ein, und wie die Volksgemeinde, das Organ der ersteren, in offner Versammlung über Krieg und Frieden und die wichtigsten Interessen des Stammes entschied, so sprach der Ding der Gaugenossen im Ganzen oder in Abtheilungen (nach Hundertschaften) Recht, und der Umstand der dazu gehörigen Freien ordnete die einschlagenden Angelegenheiten. In gleicher Weise bestimmten die Märker, die Genossen im Besitz einer Feldmark, über die darauf bezüglichen Verhältnisse, besonders das gemeinschaftliche Eigenthum an Wald und Weide u. dergl. Bei Kriegs- und Beutezügen endlich bildeten sich Kampfgenossenschaften unter gewählten Führern, ja selbst eine Anzahl Stämme trat zeitweis zu einem solchen Verbande zusammen bei gemeinsamer Gefahr oder zu einer großen, gemeinsamen Unternehmung. So ist z. B. das Brechen der römischen Macht im Teutoburger Walde einer solchen Vereinigung deutscher Stämme zu danken.

Dabei erscheint als höchst bemerkenswerth: Die charakteristischen Merkmale, welche die genossenschaftlichen Verbände von damals kennzeichnen, sind im Wesentlichen dieselben, die wir noch heute, trotz der veränderten Aufgabe, an unsern Genossenschaften wahrnehmen. Mit der Einordnung ihrer Glieder in eine machtvolle Gemeinschaft vereinigen sie den freiesten Spielraum für das individuelle Gebahren, die Eigenart eines Jeden. Gerade in der Solidarität, dem Einstehen Eines für Alle und Aller für Einen, bieten sie dem Einzelnen erst die sichere Unterlage für seine persönliche Geltung, in der Gegenseitigkeit die beste Gewähr für seine Selbstständigkeit. Wie Jeder der Gesammtheit der Genossen verantwortlich war, standen diese wiederum für ihn ein, was in der Gesammtbürgschaft der engern Genossenschaftskreise (der Zehntschaften) bei unerlaubten Handlungen einen prägnanten Ausdruck fand. Aber nicht blos die Solidarität der Pflicht, wie sie sich in dieser Haft kund giebt – nein, ganz besonders die Solidarität des Rechts gilt uns als der eigentliche Schlußstein der Organisation, der es hauptsächlich bewirkt, daß die freie Persönlichkeit in der Gesammtheit nicht untergeht, sondern die beste Stütze in ihr findet. Die vollste Selbstbestimmung und Selbstverwaltung unter unmittelbarer Betheiligung aller Genossen bei Ordnung der gemeinsamen Angelegenheiten sind es, welche schon damals den Gipfelpunkt des Ganzen bildeten, wie wir noch jetzt in unseren Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften unverrückbar daran festhalten. Und so erblicken wir in diesen genossenschaftlichen Verbänden Hort und Kern der Freiheit und Selbstregierung unseres Volkes, eines der bedeutsamsten Momente seiner Geschichte.

Indessen reichte diese Organisation für die Bedürfnisse eines [255] großen geordneten Staats nicht aus, wie derselbe zuerst unser Vaterland in der fränkischen Monarchie mit umfaßte und sich dann als Deutsches Reich selbstständig daraus loslöste. Vielmehr stellte sich die Nothwendigkeit einer einheitlichen Gesammtmacht nach außen, sowie einer höchsten Gewalt im Innern eines solchen großen Reichskörpers bei den häufigen Völkerzusammenstößen und bei der furchtbaren Verwilderung jener Zeit unabweisbar heraus. Das Gebot staatlicher Centralisation, einer Stellung der Staatsgewalt über jenen Stammes- und Gau-Verbänden, behielt daher die Oberhand, weil damit allein die Möglichkeit gegeben war, die auf das Höchste gefährdete nationale Existenz zu behaupten. Mehr und mehr ging daher die Handhabung der öffentlichen Angelegenheiten in die Hände des Königs und der von ihm eingesetzten Beamten über. Der Gaugraf oder besondere Sendgrafen entboten und beeinflußten den Ding, der bald nicht mehr aus dem Umstand aller Freien, sondern aus theils gewählten, theils berufenen Schöffen bestand. Der Herzog und der Pfalzgraf standen den Stammesangelegenheiten vor, der erstere als Führer des Heerbannes und höchster Verwaltungsbeamter, der letztere an der Spitze der Rechtspflege, Beide in des Königs Namen die Gewalt übend. Hand in Hand damit ging die Veränderung des Heerwesens. Durch die unaufhörlichen weiten und langen Kriegszüge an den Grenzen des weitausgedehnten Reichs wurde der Heerbann, die allgemeine Wehrpflicht aller Freien mit Selbstbewaffnung und Selbstverpflegung immer weniger durchführbar. Dazu kam die Aenderung in Kampfart und Bewaffnung durch Einführung der schweren Reiterei, als Kerntruppe des Heeres, welche viel mehr Uebung und Kostenaufwand erforderte, als der bisherige Dienst zu Fuß. So geschah es, daß sich besondere Classen zu bilden anfingen, von denen die eine den Kriegsdienst zu ihrer Hauptbeschäftigung machte, während die andere, die der Hof- und Reichsbeamten, sich vorzugsweise der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten widmete, worin beide durch die erwähnten Umstände so begünstigt wurden, daß sie sich dieser wichtigen Berufszweige mehr und mehr ausschließlich bemächtigten.

Wenn daher durch diese Umwandlung in der Verfassung unseres Volkes sein politisches Dasein gerettet wurde, so ging sie nicht ohne schwere Einbuße für dasselbe vor sich. Durch Verfall des alten genossenschaftlichen Gemeinwesens mit Betheiligung aller seiner Glieder bei Ordnung der öffentlichen Angelegenheiten erhielten die altdeutsche Gemeinfreiheit und das darauf gegründete gemeine Volksrecht einen schweren Stoß. Zunächst entwöhnte sich das Volk der Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten. Der Geist der Selbstregierung und Wehrhaftigkeit begann zurückzutreten vor dem sauern Kampf um das äußere Dasein. Ja die ganze sociale Stellung der großen Masse wurde herabgedrückt, und in nothwendigem Zusammenhange damit fiel ihre politische Gleichberechtigung. Wie überhaupt in damaliger Zeit, so waren auch bei unseren Vorfahren Wirthschaft und Erwerb, der ganze Bestand der Gesellschaft im Wesentlichen auf den Ackerbau und seine Nebengewerbe gegründet, bestand das Vermögen hauptsächlich in Grund und Boden, und das bewegliche Eigenthum kam fast nur als Zubehör des letzteren in Betracht. Die wirthschaftliche Selbständigkeit, die Leistungen an Staat und Gemeinde hingen sonach lediglich vom Grundbesitz ab, und dieser war deßhalb auch die unerläßliche Bedingung jeder politischen, ja selbst der privaten Geltung und Vollberechtigung. Nur der freie Mann auf freiem Erbe stand in der Gau- und Volksgemeinde, hatte das Waffenrecht, vollen Rechtsschutz und eine Stimme in den öffentlichen Angelegenheiten, gegen Uebernahme der öffentlichen Lasten. Wer auf fremdem Grund und Boden, auf dem Eigenthum eines Anderen saß, selbst der Freigeborene, der wurde dem Grundherrn zum Mindesten zins- und dienstpflichtig, schied aus dem gemeinen Recht und wurde dem Hofrecht, der Voigtei jenes unterworfen, der ihn, als seinen Hintersassen, sowohl dem Staate gegenüber, wie in privatrechtlicher Beziehung vor Gericht zu vertreten, ihm Schutz zu gewähren hatte. – – –

War es nun früher schon nicht selten, daß das den Vorvordern bei der Besitzergreifung einer Gegend ertheilte Landloos für den Nachwuchs zu klein wurde, so stürzten jetzt die vielen Aufgebote zu weiten Heerzügen eine Menge kleiner und mittlerer Grundbesitzer in Schulden, daß sie sich auf ihrer Hufe nicht zu behaupten vermochten. Während ein Theil von ihnen geradezu von den Gläubigern aus seinem Besitze vertrieben wurde und durch die Schuldhaft sogar in völlige Knechtschaft gerieth, gaben Andere, um diesem Schicksale zu entgehen, ihre Güter den mächtigern, meist adligen, Grundbesitzern in deren Obereigenthum, indem sie sich nur die Nutzung davon vorbehielten und zu Dienst und Zins verpflichteten. Da sanken denn Viele oer bis dahin Freien in die verschiedenen Grade der Unfreiheit und Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft und förmlichen Knechtschaft herab.

So entstanden neben und aus den alten Geburtsständen der Adligen, Freien und Knechte allmählich geschlossene Berufsstände, welche die verschiedenen Functionen und Rechte der Freien im öffentlichen Leben, wie sie die letztern bis dahin in ihren Genossenschaften geübt, unter Begünstigung der Staatsgewalt mehr und mehr an sich zogen. Insbesondere bildete sich, wie wir schon andeuteten, neben einem besonderen Kriegerstande ein Stand der Hof- und Reichs-Beamten, und beide wußten sich bald in dieser Stellung und den ihnen als Sold dafür verliehenen Staatsgütern und Gefällen erblich zu machen. Ihnen gesellte sich der Priesterstand zu, außer seiner kirchlich-religiösen Bestimmung zugleich hauptsächlicher Träger der Zeitbildung und Gelehrsamkeit. Und alle diese Stände schlossen sich gegen die große Masse des Volkes vollständig ab, schieden aus der Gemeinschaft des politischen und des Rechtslebens mit demselben völlig aus, indem sie, gegen Uebernahme gewisser, besonderer Pflichten und Leistungen für das gemeine Wesen, sich gewisse besondere Rechte und Befugnisse beilegten. Diesen Sonderrechten gegenüber wurde das gemeine Volksrecht mit seiner Vertheilung der gemeinen Lasten mehr und mehr unhaltbar, ja, zur unerträglichen Bürde, so daß die Befreiung, die Exemtion davon – die Immunität – als das werthvollste Privilegium galt, welches dem hohen Adel und den kirchlichen Würdenträgern auf ihren großen Landgütern zustand und den königlichen Pfalzen und Kammergütern anklebte.

So bildete sich der Ständestaat aus dem Volksstaate, der Staat der Vorrechte an der Stelle des Rechtsstaates, in welchem das Recht nur in Form von Privilegien, als Ausnahme für Einzelne, anstatt als Regel für Alle, zur Geltung kam. Die ganze gesellschaftliche Existenz, alle politische Geltung knüpfte sich an den Stand. Rechts- und Vermögensfähigkeit, Rechtsschutz und Rechtsverfolgung, Sicherheit der Person und des Eigenthums, die Stimme in den öffentlichen Angelegenheiten, wie die Fähigkeit zu öffentlichen Aemtern, waren nicht Dinge, die Allen aus dem Volke zukamen, vielmehr hingen sie von der Angehörigkeit zu einem Stande ab, dem sie besonders verliehen, kraft eines Privilegiums beigelegt waren. Und diese Unterschiede stellten sich mit der Zeit immer härter heraus, die Lage der niederen Classen wurde immer unleidlicher, je fester sich der Ständestaat gründete und im Feudalstaate seinen Höhepunkt erreichte. Was ursprünglich eine amtliche Thätigkeit im Auftrage der Staatsgewalt war, zum Zweck des gemeinen Wesens, wurde allmählich zum erblichen Privatbesitz gewisser Familien in den privilegirten Ständen, und man kann denken, wie sie diese Stellung bei Handhabung der öffentlichen Gewalt für sich ausnutzten. Immer klaffender that sich der Zwiespalt auf in der bürgerlichen und wirtschaftlichen Stellung, in Recht und Besitz zwischen den bevorrechteten Ständen und der niederen Volksclasse, welche zur völligen Rechtlosigkeit herabsank, und bei der allgemeinen Rohheit jeder Vergewaltigung ausgesetzt war. – Gleich verhängnißvoll zeigte sich die Rückwirkung auf das gemeine Wesen, auf den politischen Bestand des Reichs. Das, was anfangs sich als Rettungsanker der Nation erwiesen hatte, die staatliche Centralisation mit ihrer einheitlich zusammengefaßten Volkskraft, welcher die Volksfreiheit geopfert war, schlug in das Gegentheil um und fand in den von ihr eingesetzten Reichsbeamten, besonders den großen Kronvasallen, sobald diese sich die Erblichkeit angemaßt hatten, ihre gefährlichsten Gegner. So wurde das kaum geschaffene Band gelockert, aber nicht die alte Volksfreiheit trat wieder in ihr Recht, die furchtbarste Knechtschaft brach zugleich mit dem Verfall der Reichsmacht über das Volk herein. Denn indem die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten – so kennzeichneten wir schon oben das Wesen des Feudalstaateszum nutzbaren Privateigenthum privilegirter Stände geworden war, wurden die Gesammtinteressen [256] der Nation den eigensüchtigen Bestrebungen, den kleinlichen Privatvortheilen dieser Stände geopfert. Besonders waren es die herrschenden Familien des hohen Adels, von denen jede vom Reichskörper und den Reichsrechten so viel als möglich an sich zu reißen und zur Domäne für sich abzurunden suchte. Die Folgen ließen nicht auf sich warten. Unmacht und Zersplitterung, Verlust wichtiger Reichtslande nach außen; im Inneren Verwirrung und Fehden, Rechtsbruch und Gewaltthätigkeit jeder Art. Der Verfall des Reichs, die Zersetzung des staatlichen Organismus, durch die Kämpfe einer herrschsüchtigen Priesterschaft mit dem Reichsoberhaupt noch gefördert, machten erschreckliche Fortschritte. Vergebens kämpften dagegegen patriotische Männer der höheren Stände, fruchtlos blieben die Reformversuche selbst mehr als eines Kaisers. Da, mitten in diesen Wirren, zeigten sich die zukunftsvollen Keime einer besseren Gestaltung der Dinge auf entgegengesetzter Seite in den Reihen des gedrückten Volkes. Die Arbeit, die niedrig geachtete Gewerbsthätigkeit, die man demselben ausschließlich auferlegt hatte, war es, von welcher der Nation das Heil kommen sollte. Wie immer rang sich der Segen dieses großen Culturhebels auch hier durch, und was man dem Volke zur Frohn aufgebürdet hatte, bewährte sich als die gestaltende Macht der Zukunft. Indem sie den bevorzugten Ständen, dem Adel und der Geistlichkeit, einen arbeitenden Bürgerstand zugesellte, schuf sie in dem von letzterem getragenen Städtebürgerthum des Mittelalters den Keim des modernen Staatsbürgerthums.


[262]
II.

Welche Stellung die arbeitenden Classen im Allgemeinen um jene Zeit in Deutschland einnahmen, haben wir in unserem ersten Abschnitte schon angedeutet. Sie waren, mit geringen Ausnahmen in einigen vornehmen Gewerben, z. B. dem der Goldschmiede (Münzer), Gewandschneider (Tuchmacher), welche von Alters her meist von Freien getrieben wurden, durchweg hörige Leute, persönlich Unfreie. Da sie auf fremdem Grund und Boden saßen, waren sie zum Theil als Feldarbeiter mit Ackerbau-Frohnen, zum Theil als Handwerker mit gewerblichen Leistungen ihres Faches ihrem Leib- und Grundherrn dienstpflichtig und entbehrten der vollen Rechtsfähigkeit. Und aus diesen dem germanischen Geiste, den alten Stammesüberlieferungen so sehr widersprechenden Zuständen, aus der Schädigung an Ehre, Recht und freier Persönlichkeit heraus war es den germanischen Kern- und Mischvölkern, besonders den Deutschen gegeben, den großen Wurf zu thun und das Princip der freien Arbeit in die Geschichte einzuführen.

[263] Diese große, wahrhaft erlösende That gelang einem Theile der Arbeiter, den Handwerkern in den neu aufkommenden Städten.[1] Unter dem Schutze der Immunität, durch die Könige mit dem Marktrecht beliehen, blühten diese jungen Gemeinwesen meist um Bischofssitze und Königspfalzen (Residenzen) rasch auf. Zwar stand den Herren des Stadtgebietes die grundherrliche Gewalt über die auf ihrem Eigenthum Seßhaften auch hier zu, aber gemildert durch viele Concessionen und Privilegien, mit denen man zum Zuzug anlockte. Schon früher hatten überdem an manchen Orten adelige Dienstmannen und persönlich Freie aus den vornehmen Gilden sich darin niedergelassen und einen Theil des Stadtregiments, die Besetzung der Schöffen- und Rathsbank neben dem bischöflichen oder königlichen Vogt durchgesetzt und auf diese Art eine mehr oder weniger freie Gemeinde gebildet. Besonders anziehend aber waren die Städte für die unfreien Arbeiter, welche, nicht beim Ackerbau beschäftigt, den Handwerken oblagen. Waren schon die Dienste, welche sie mit ihren Gewerbsleistungen für den Bedarf des Stadtherrn leisten mußten, viel weniger lästig, weil sie sich unter eine größere Zahl vertheilten, und überhaupt die Möglichkeit und Gelegenheit, für Andre um Lohn zu arbeiten und Etwas zu erwerben, größer, so kam noch der Stadtfriede, der Schutz gegen rohe Gewalt innerhalb der Ringmauern, hinzu, womit die ersten Bedingungen wirthschaftlichen Emporkommens gegeben waren. Obschon sie daher zunächst keinerlei Rechte der Freien, keine Stimme in den öffentlichen Angelegenheiten erhielten, strömten sie doch massenhaft herein; und da man ihre kräftigen Arme in den ewigen Fehden, wie zur Vertheidigung der Ringmauern, wohl auch in den Kämpfen der Geschlechter und Altbürger mit dem Stadtherrn sehr nöthig brauchte und sie sich überdem zu Gewerbstüchtigkeit und Wohlstand emporarbeiteten, gelang es ihnen allmählich sich zur vollen Freiheit, zu Rechts- und Vermögensfähigkeit, und am Ende zur Mitgliedschaft in der Stadtgemeinde, zur Mitordnung der städtischen Angelegenheiten und Mitbesetzung der städtischen Aemter aufzuschwingen. So geschah die Verleihung des vollen Eigenthums- und Erbrechts durch kaiserliche Privilegien zunächst für einzelne Orte, und wurde bald ebenso, wie der Grundsatz: „daß die Luft in der Stadt frei mache“, vermöge dessen die in die Stadt verzogenen Hörigen nach Jahresfrist vom Grundherrn nicht mehr angesprochen werden durften, zum förmlichen Stadtrecht. Das Mittel aber, sich dieser großen Errungenschaften zu versichern, fanden die Handwerker in der Rückkehr zu den alten Genossenschaften, deren Andenken, trotz aller Reichsverbote, im Volke nie erloschen war. Die Zünfte waren es, in denen sich die Anfänge des jungen Bürgerstandes zu jener Macht organisirten, welche die Städte zu Hauptträgern nationaler Bildung und Sitte, zu den Heerden humanen und wissenschaftlichen Fortschrittes in jenen finstern Zeiten machten, ohne die es uns an jedem Anknüpfungspunkte fehlen würde für die großen Ziele unserer Zeit.

Daß diese Befreiung der gewerblichen Arbeit, der Eintritt der bei der Bewegung betheiligten Arbeiter in ihr volles Menschen- und Bürgerrecht, auf einen großen wirthschaftlichen Umschwung zurückgeführt werden muß, indem von jeher und mit Nothwendigkeit jede bedeutende politische Entwickelung in einer socialen wurzelt, deuteten wir schon an. Um es durchzusetzen, daß die gewerbliche Arbeit für wohl verträglich geachtet wurde mit der Würde, mit Ausübung der Rechte und Pflichten eines Bürgers, bedurfte es vor Allem der wirthschaftlichen Selbstständigkeit, eines gesicherten Erwerbes, eines Eigenthums seitens der Arbeiter. Denn ohne diese Dinge ist weder eine gesellschaftliche Stellung, noch die Leistungsfähigkeit zur Uebertragung der Staatslasten denkbar. So lange nun der Ackerbaustaat in seiner Starrheit bestand, war dies, wie wir sahen, an ein gewisses Maß von Grundbesitz geknüpft. Es gab noch kein bewegliches, vom Grundbesitz getrenntes Vermögen, keine selbsiständige Industrie, keinen eigentlichen Handel im Lande. Fremde Kaufleute kamen herein, um auswärtige Luxusartikel gegen die Produkte der Landwirthschaft und Jagd auszutauschen. Der Verkehr war auf seiner niedrigsten Stufe. Jeder fertigte sich, was er brauchte, mit den Seinigen selbst, und die Reichen und Vornehmen hatten nur das voraus, daß sie unter vielen Hörigen bei den verschiedenen Arbeiten die Auswahl hatten und so eine größere Arbeitstheilung auf ihren Höfen eintreten lassen konnten. Der Austausch geschah in Natur, ebenso wurden die Abgaben, Bußen und Dienste an den Staat, den Grundherrn und sonst geleistet. Geldverkehr kannte man nicht; Vieh, Getreide und Pelzwerk waren die gewöhnlichen Zahlungsmittel. Erst die Anhäufung der bis dahin unfreien Handwerker in den Städten bereitete den Uebergang von dieser reinen Naturalwirthschaft in die Geldwirthschaft vor, löste die Gewerbsarbeit aus dem bloßen Dienste des Ackerbaues los und begründete eine Industrie, einen Handel auf eigenen Füßen. Damit wurde der Hörigkeit, dem Gebundensein an Scholle und Beschäftigung, für die Handwerker die thatsächliche Unterlage entzogen, und der socialen Emancipation folgte die politische auf dem Fuße. Die einmal gegebene Möglichkeit des Erwerbes eines beweglichen Vermögens, freier Rührigkeit auf dem Arbeitsfelde zur Herbeiführung einer gesicherten Existenz, die thatsächliche Gleichheit in der gesellschaftlichen Stellung zog die rechtliche Gleichheit im bürgerlichen Leben nothwendig nach sich. Gebrochen wurde der Bann, der die gewerbliche Production und die gewerblichen Arbeiter bis dahin in eiserne Fesseln geschlagen hielt, indem man ihre Beschäftigung für des freien Mannes unwürdig und für unvereinbar mit bürgerlicher Tüchtigkeit und höhern menschlichen Strebungen ansah. Den alten Handwerkern war es vorbehalten, das Gegentheil darzuthun, in Bildung und Sitte, in Bürgermuth und Befähigung zu den öffentlichen Geschäften mit den Besten zu wetteifern und dabei zugleich den Beweis zu liefern, daß eine solche gehobene Stellung, weit gefehlt, die eigentliche Berufsthätigkeit der Arbeiter zu beeinträchtigen, gerade das Hauptmittel sei, sich den gesteigerten Forderungen im Gewerbsleben gewachsen zu zeigen.

Bei Alledem müssen wir einen Vorbehalt, der schon in dem Gesagten liegt, noch ausdrücklich zur Geltung bringen. Nur von dem kleinern, schon durch die Art seiner Beschäftigung vor den Uebrigen vorgeschrittenen Theile der Arbeiter ging die Bewegung aus und blieb auf dessen festgeschlossene Reihen auch im weitern Verlaufe beschränkt. Deshalb konnte die wirkliche Emancipation der arbeitenden Classen im Großen und Ganzen, die völlige Wiedergeburt unseres Volkes in seiner Gesammtheit sich nicht daran knüpfen. Ganz besonders war es ein im Leben der Zeit in ungeschwächter Vollkraft wurzelndes Moment, welches die städtischen Handwerker gegen die große Masse der ländlichen Arbeiter ausschließend, ja geradezu abwehrend auftreten und die Bewegung vor Erreichung ihrer wahren Endziele an einem bestimmten Puncte Halt machen ließ. Noch war das Ständewesen zu mächtig und hatte alle Lebenskreise viel zu innig durchdrungen, noch entsprach es der damaligen Gesammtentwickelung, dem ganzen Vorstellungskreise der Zeit viel zu sehr, als daß man hätte mit einem Male damit fertig werden können. Deshalb richteten die Handwerker ihre Anstrengungen vielmehr darauf, sich in der einmal vorhandenen Staats- und Lebensform einzugliedern, als sie zu durchbrechen, schlossen sich den andern Arbeitern gegenüber ab und wurden selbst ein Stand, der sich als der dritte dem Adel und der Priesterschaft zugesellte und sich, gleich jenen, mit Vorrechten aller Art verschanzte, sobald er zum Siege gelangt war. Wirklich war eine solche beschränkte Zulassung zu den Vortheilen des Ständestaates, den man dem Princip nach dadurch anerkannte, auch das Höchste, was von den herrschenden Mächten damals zu erlangen war, und die Handwerker hätten die Früchte ihrer Kämpfe, alles mühsam Errungene in hohem Grade gefährdet, hätten sie sich nicht des einzigen Rechtstitels, welchen die Zeit anerkannte, des ständischen Privilegs, versichert. Deshalb hatte denn auch dieser erste Durchbruch der freien Arbeit im Mittelalter nur einen beschränkten Erfolg, weil die vollen Consequenzen davon weit über das Zeitbewußtsein hinausgingen. Doch waren diese Consequenzen in dem erreichten Erfolge schon im Keime enthalten, und das ihm zu Grunde liegende große Princip war viel zu gewaltig und lebensvoll, als daß es sich dabei hätte auf die Dauer beruhigen können. Vielmehr trug das Erreichte die Sprengung der alten Formen, die völlige Umgestaltung der socialen und politischen Zustände bereits in seinem Schooße. Das aufblühende Bürgerthum, die von ihm getragene Zeitbildung und Entwickelung, die Hebung von Wissenschaft und Kunst mit ihren gewaltigen Hülfsmitteln für das Gewerbe, der steigende [264] Wohlstand der Bürger: Alles dies wirkte nothwendig auf die Zersetzung des Ständestaates. Mit ihm zugleich verfielen die Zünfte, diese mitten im Fluß erstarrten Genossenschaften, die ein Bestandtheil von ihm geworden waren, als sie, die ersten Hebel der Bewegung, in deren weiterem Verlauf mit der immer bewußter auftretenden modernen Richtung mehr und mehr in Zwiespalt geriethen, weil der Geist in ihnen sich ausgelebt hatte. „Nicht einen Bruchtheil der Arbeiter mit Vorrechten ausstatten und vor den übrigen begünstigen; nein, gleiches Recht, gleichen Raum zur Entwickelung für Alle!“ – so lautet jetzt die Losung. Und ist das Ziel weiter gesteckt, so ist auch ein guter Theil des Weges gegen sonst zurückgelegt. Nicht um Rechts- und Vermögensfähigkeit, nicht um Sicherheit der Person und des Eigenthums haben die Handwerker und Arbeiter mehr zu kämpfen. Diese Bedingungen zum Emporkommen gewährt ihnen heute der Staat. Vielmehr gebricht es ihnen an den wirthschaftlichen Mitteln, und sie befinden sich großentheils thatsächlich nicht in der Lage, um die gegebene rechtliche Möglichkeit sich gehörig zu Nutz zu machen. Und hier, von der wirthschaftlichen Seite muß die Frage angefaßt werden, um mittelst der Selbstständigkeit im Erwerb die gesellschaftliche Stellung zu erringen, in welcher alle höheren humanen und politischen Strebungen ihren Stützpunct finden. „Capital und Bildung“ – Besitz der äußeren Arbeitsmittel und körperliche, intellectuelle und sittliche Tüchtigkeit – das sind die Factoren, an welche in der modernen Gesellschaft der Erfolg geknüpft ist. Sie den Arbeitern in höherem Grade als bisher zu Gebot zu stellen, das ist die Aufgabe.

Bereits schreitet man rüstig, wenn auch erst in kleineren Kreisen, an ihre Verwirklichung, und hoffnungsvolle Anfänge liegen vor. Wieder sind es die freien Genossenschaften, in welche sich die Handwerker und Arbeiter schaaren, um das Ziel zu erreichen. Unsere Arbeiter-, Handwerker- und Bildungsvereine, unsere Wirthschafts- und Erwerbs-Genossenschaften, in ihnen organisiren sich die in ihrer Vereinzelung Machtlosen zu einer Großkraft. Sie, die wahren „Innungen unserer Zeit“, sind berufen, das große Princip der freien Arbeit in seiner ganzen Tragweite, die Volleinbürgerung der Arbeiter in Staat und Gesellschaft durchzuführen. Fester Zusammenschluß, Erproben der eigenen Umsicht und Thatkraft, Selbstständigkeit und rühriges Eingreifen in die nächsten Kreise des täglichen Lebens, in Haushalt und Erwerb, damit müssen wir beginnen, von da muß alles Weitere ausgehen. Das ist die Vorschule der Selbstregierung und Selbstverwaltung in Staat und Gemeinde, die Schule, aus der freie Männer, tüchtige Menschen und wackere Bürger hervorgehen, das ist die Saat, aus der unserm Vaterlande das Heil ersprießt! Es ist der dritte Anlauf, den das deutsche Volk mittelst der Genossenschaften nimmt, den Ausbau seiner nationalen Zukunft zu bewirken. Durch ihre Stammes- und Kampfgenossenschaften stürzten die alten Deutschen die römische Weltherrschaft. In ihren Zünften legten die deutschen Handwerker im Mittelalter den Grund zum Stadtbürgerthum, zum sogenannten dritten Stande. Das Ziel, welchem die gegenwärtige Arbeiter-Bewegung mit ihren Bildungs-, Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften zustrebt, ist größer. Nicht einen vierten Stand zu gründen, wie man sich unglücklich ausdrückt, sondern den Ständestaat mit allen Resten der Privilegien der alten Geburts- und Berufs-Stände völlig zu beseitigen, das gleiche Recht für Alle an die Stelle des Vorrechts begünstigter Minderheiten zu setzen und der politischen Freiheit in Bildung und Wohlstand der Massen die allein dauerhafte sociale Unterlage zu geben – darauf müssen alle Strebungen gerichtet werden! Wollten die Arbeiter einen wirklichen Stand bilden, eine politisch abgeschlossene Rechtsgemeinschaft außerhalb des allgemeinen Volksrechtes, dann müßten sie das Ständewesen als Staatsprincip, also auch die übrigen Stände mit ihren Vorrechten anerkennen. Das ist es eben, was man von gewisser Seite will.

Dieser neue vierte Stand, die breite Grundlage der Gesellschaft, stände natürlich auf der Stufe der Bevorrechtung zu unterst; denn eine andere noch unter ihm stehende rechtlose Masse, – das Material zu einem fünften Stande etwa – von welcher sich der Arbeiterstand durch seine Sonderrechte ausscheiden, vor der er gewisse politische Vorzüge behaupten könnte, gäbe es nicht. Nein, nicht im ständischen Sonderrecht, sondern im gemeinen für Alle gleichen Volksrecht beruht die Ausgleichung, für die der Arbeiter einzutreten hat. Und wer dem etwa entgegnen wollte: „gleiches Recht für alle Stände“, der hebt eben damit die Stände als solche auf, da deren Wesen in der Ungleichheit der Rechte und Pflichten besteht. Das haben unsere deutschen Arbeiter auch wohl begriffen. „Im Volke aufgehen gleich allen Anderen – als vollberechtigte Glieder desselben Theil haben an allen seinen menschlichen und bürgerlichen Attributen – den ganzen warmen Pulsschlag des nationalen Lebens das eigene Herz weiten zu lassen – so habe ich ihre Forderungen immer verstanden. In diesem Sinne verlangen sie die gleiche Freiheit und das gleiche Recht wie Alle, ihr wohlgemessen Theil an Volksbildung und Volkswohlstand, an menschlicher und politischer Geltung, eine gehobene Stellung innerhalb, aber wahrlich nicht außerhalb des Ganzen, wo sie nur zu kurz kämen. Darum fort mit dem ständischen Separatismus und frisch in die Genossenschaft hinein mit ihrer freien Verbrüderung aller Classen. Schon regt es sich tüchtig bei uns und manche gute Erfolge sind errungen. Ihnen aber, meine wackern Helfer und Mitgenossen aus unsern Associationen, die Sie den später Kommenden als Pioniere den Weg bahnen, möge die weitere Aussicht, die ich eröffnete, eine Ermuthigung sein, welche Sie über die mannigfachen Mühen und Unzuträglichkeiten der ersten Anfänge hinweghebt. Nicht das materielle Bedürfniß allein, das Ihnen zunächst den Anlaß zum Eintreten in die Bewegung gab, ist es, dem diese dient. Bewußt oder unbewußt treiben Sie, einmal von der Strömung ergriffen, höheren Zielen zu. Der Geist der freien Genossenschaft ist der Geist der modernen Gesellschaft! Hat er erst das Wirthschaftsleben der Nation durchdrungen, so kann es nicht fehlen, daß er von da aus auch das öffentliche Leben erobert und unserer staatlichen Entwickelung neue dauernde Grundlagen schafft. Darum, meine Freunde, lassen Sie uns mit dem Gedanken an unsere Arbeit gehen: daß wir in den bescheidenen Anfängen, wie sie im Drange des nächsten Bedürfnisses kleinen Verhältnissen angepaßt wurden, die Keime zu Gestaltungen pflegen, die schon in mächtiger Verzweigung, gleich der deutschen Eiche, sich zukunftsvoll über unser ganzes Vaterland zu verbreiten beginnen. Zu solchem Dienst mit Ihnen, mit Hunderttausenden wackrer Männer in allen deutschen Gauen verbunden, grüße ich Sie als Ihr Anwalt.



  1. Diejenigen, welche sich über diesen wichtigen geschichtlichen Vorgang eine kurze gedrängte Uebersicht verschaffen wollen, verweisen wir auf die Brochüre des ausgezeichneten Forschers, Professor Dr. W. Arnold: „Das Aufkommen des Handwerkerstandes im Mittelalter.“ Basel, Georg, 1861.