Diskussion:Zedler:Lands-Hoheit

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Literaturangaben der Vorlage[Bearbeiten]

Die Vorlage enthält viele sehr umfangreiche Literaturangaben, die teilweise mehr als eine Spalte in der Vorlage umfassen. In der Vorlage sind diese Angaben in den Fließtext mit eingebunden. Dies erschwert die inhaltliche Erfassung des Artikeltextes ungemein. Darüber hinaus erfordern die Angaben einen hohen Erfassungsaufwand, dessen Ertrag gering erscheint. Daher wurden die Literaturangaben nur teilweise erfasst und als Anmerkungen formatiert. Die Auslassungen sind mit […] gekennzeichnet.--Hyginus2000 (Diskussion) 16:01, 2. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Ich habe die Literaturangaben nunmehr vollständig erfasst. Die Umsetzung in die Fußnoten habe ich zurückgenommen, da deren damit verbundene Herabstufung gegen den Befund der Vorlage steht.--Hyginus2000 (Diskussion) 08:33, 4. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Schade. Ich fand deine Lösung (fast) genial. Gruß --Hvs50 (Diskussion) 10:32, 4. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Quellenwert[Bearbeiten]

Der Artikel fällt durch seine auch im Vergleich zu anderen Zedler-Artikeln ungewöhnlich hohen Anteil von Literaturangaben auf. Der Autor sah also die Notwendigkeit, seine Angaben sehr eingehend zu begründen. Dies war erforderlich, da Umfang und Grenzen der Rechte des Landesherrn behandelt werden. Auch die Herausgeber des Universal-Lexicons unterstanden einem Landesherrn, auf dessen Wohlwollen sie angewiesen waren. Missliebige Äußerungen konnten schnell dazu führen, dass der Landesherr die weitere Herausgabe des Lexicons zumindest behinderte, aber auch dass dem Autor persönliche Repressalien drohten. In dieser Hinsicht ist der Artikel wichtig für die Geschichte des Universal-Lexicons selbst.

Darüber hinaus zeigt die Fülle der Literaturangaben, dass dieses Thema in der Staatsrechtslehre der Zeit sehr umfangreich diskutiert wurde, d.h. es wurde für sehr bedeutsam gehalten. Der Artikel ist daher eine sehr beachtenswertes Dokument für die Geschichte der Zeit, indem er eine Grundfrage der Verfassungsgeschichte des Alten Reiches behandelt.

Mit dem Ende des Alten Reiches und seinen Landesherren findet der Begriff Landeshoheit kaum noch Anwendung. Die Territorien (Länder) des Alten Reiches stehen jedoch historisch in einer Linie mit den Staaten des Deutschen Bundes, des Norddeutschen Bundes, des Deutschen Reiches, und den Ländern der Weimarer Republik sowie der Bundesrepublik. Die jetzigen Länder der Bundesrepublik haben nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts eigene staatliche Hoheitsmacht. Auch wenn nicht ausdrücklich von Landeshoheit die Rede ist, so ist es doch unbestreitbar, das hier das Land der Bundesrepublik mit dem Hoheitsbegriff verknüpft wird. Das Thema des Artikels hat also auch heute (2015) noch Aktualität.

Schließlich hat die Förderung der Wissenschaft sowohl durch den Staat als auch durch Privatunternehmen (z.B. Google) in den letzten Jahrzehnten dazu geführt, das zu einer langen Reihe von Werken auch der Staatsrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts Digitalisate (Scans) hergestellt und online zur Verfügung gestellt wurden. Wir haben daher heute die Möglichkeit, die aufgeführten Quellen online einzusehen, wenn diese durch Links vernetzt werden. Dafür sei exemplarisch auf die LA 2 verwiesen, wo die Observationes practicae von Paul Wehner zitiert werden. Hier ist ein Link auf den Zedler-Artikel Wehner gesetzt. Über die dortige Verlinkung auf den WP-Artikel gelangt man zum Digitalisat der UB Heidelberg und kann dort das Zitat unmittelbar überprüfen. Es ist zu wünschen, dass noch viele Links dieser Art in den Artikel eingesetzt werden. Dann wird es auch sinnvoll sein, die Band- und Seitenangaben usw. der einzelnen Quellen einzufügen. Die Zedler-Artikel in Wikisource werden auf diese Weise zum Schlüssel für die ältere Literatur. Optimal wäre es übrigens, wenn gar nicht erst der lange Weg über Wikipedia zu den Scans zu gehen wäre, sondern die einzelnen Quellen unmittelbar in Wikisource verfügbar wären. Doch bis dahin ist noch ein weiter Weg.--Hyginus2000 (Diskussion) 14:57, 8. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]