Einführung der Collateralgelder in der Provinz Rheinhessen (Großh Hess)(1821)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Einführung der Collateralgelder in der Provinz Rheinhessen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 237-238.
Fassung vom: 8. Juni 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Gesetz über die Einführung der Collateralgelder in der Provinz Rheinhessen.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Da es angemessen ist, daß von denjenigen, welche durch Erbschaft von Seitenverwandten oder von nicht verwandten Personen, Vermögen erwerben, ein besonderer Beitrag zu den Staats-Bedürfnissen geleistet werde, auch eine Abgabe von solchen Erbschaften in Unseren

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Provinzen Starkenburg und Oberhessen bereits wirklich besteht; so haben Wir mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Landstände verordnet, und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1.

Von jeder Uebertragung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens in der Provinz Rheinhessen, welche durch Sterbfall auf Seitenverwandte oder nicht verwandte Personen geschieht, soll vom 1. Juli 1821 an, eine Gebühr von fünf Procent bezahlt werden.

Art. 2.

Von Entrichtung dieser Gebühr sind ausgenommen minderjährige Geschwister wenn sie in ungetheilter Erbschaft stehen.

Art. 3.

Bei Ehegatten, wenn ihnen bloß die Nutznießung zufällt, bleibt die Erhebung bis nach deren Absterben ausgesetzt.

Art. 4.

Die Erhebung geschieht auf die, in dem Gesetz vom 22. Frimaire VII und folgenden vorgeschriebene Art, und bei Vermeidung der durch diese Gesetze gegen die Zuwiderhandelnden verhängten Strafen.

Art. 5.

Die Art. 2. und 3. sind auch für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen gültig.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift, und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 8. Juni 1821.
(L. S.)
LUDEWIG.
du Thil.