Einladungsmanifest
Da Uns der weite Umfang der Länder Unsers Reiches zur Gnüge bekannt; so nehmen Wir unter andern wahr, daß keine geringe Zahl solcher Gegenden noch unbebauet liege, die mit vortheilhafter Bequemlichkeit zur Bevölkerung und Bewohnung des menschlichen Geschlechtes nutzbarlichst könnte angewendet werden, von welchen die meisten Ländereyen in ihrem Schooße einen unerschöpflichen Reichthum an allerley kostbaren Erzen und Metallen verborgen halten; und weil selbige mit Holzungen, Flüssen, Seen und zur Handlung gelegenen Meeren gnugsam versehen, so sind sie auch ungemein bequem zur Beförderung und Vermehrung vielerley Manufacturen, Fabricken und zu verschiedenen andern Anlagen. Dieses gab Uns Anlaß zur Ertheilung des Manifestes, so zum Nutzen aller Unserer getreuen Unterthanen den 4ten December des abgewichenen 1762sten Jahres publiciret wurde. Jedoch, da Wir in selbigem denen Ausländern, die Verlangen tragen würden sich in Unserm Reiche häuslich niederzulassen, Unser Belieben nur summarisch angekündiget; so befehlen Wir zur bessern Erörterung desselben folgende Verordnung, welche Wir hiemit aufs feierlichste zum Grunde legen, und in Erfüllung zu setzen gebieten, jedermänniglich kund zu machen.
Verstatten Wir allen Ausländern in Unser Reich zu kommen, um sich in allen Gouvernements, wo es einem jeden gefällig, häuslich niederzulassen.
Dergleichen Fremde können sich nach ihrer Ankunft nicht nur in Unserer Residenz bey der zu solchem Ende für die Ausländer besonders errichteten Tutel-Canzelley, sondern auch in dem anderweitigen Gränz-Städten Unsers Reichs nach eines jeden Bequemlichkeit bey denen Gouverneurs, oder, wo dergleichen nicht vorhanden, bey den vornehmnsten Stadts-Befehlhabern melden.
Da unter denen sich in Rußland niederzulassen Verlangen tragenden Ausländern sich auch solche finden würden, die nicht Vermögen genug zu Bestreitung der erforderlichen Reisekosten besitzen: so können sich dergleichen bey Unsern Ministern und Residenten an auswärtigen Höfen melden, welche sie nicht nur auf Unsere Kosten ohne Anstand nach Rußland schicken, sondern auch mit Reisegeld versehen sollen.
So bald dergleichen Ausländer in Unserer Residenz angelanget und sich bey der Tutel-Canzelley oder auch in einer Gränz-Stadt gemeldet haben werden; so sollen dieselben gehalten seyn, ihren wahren Entschluß zu eröffnen, worinn nemlich ihr eigentliches Verlangen bestehe, und ob sie sich unter die Kaufmanschaft oder unter Zünfte einschreiben lassen und Bürger werden wollen, und zwar nahmentlich, in welcher Stadt; oder ob sie Verlangen tragen, auf freyem und nutzbarem Grunde und Boden in ganzen Colonien und Landflecken zum Ackerbau oder zu allerley nützlichen Gewerben sich niederzulassen: da sodann alle dergleichen Leute nach ihrem eigenen Wunsche und Verlangen ihre Bestimmung unverweilt erhalten werden; gleich denn aus beyfolgendem Register zu ersehen ist, wo und an welchen Gegenden Unsers Reiches nahmentlich freye und zur häuslichen Niederlassung bequeme Ländereyen vorhanden sind; wiewohl sich ausser der in bemeldtem Register aufgegebenen noch ungleich mehrere weitläuftige Gegenden und allerley Ländereyen finden, allwo Wir gleichergestalt verstatten sich häuslich niederzulassen, wo es sich ein jeder am nützlichsten selbst wählen wird.
Gleich bey der Ankunft eines jeden Ausländers in Unser Reich, der sich häuslich niederzulassen gedenket und zu solchem Ende in der für die Ausländer errichteten Tutel-Canzelley oder aber in andern Gränz-Städten Unsers Reichs meldet, hat ein solcher, wie oben im 4ten §. vorgeschrieben stehet, vor allen Dingen seinen eigentlichen Entschluß zu eröffnen, und sodann nach eines jeden Religions-Ritu den Eid der Unterthänigkeit und Treue zu leisten.
Damit aber die Ausländer, welche sich in Unserm Reiche niederzulassen wünschen, gewahr werden mögen, wie weit sich Unser Wohlwollen zu ihrem Vortheile und Nutzen erstrecke, so ist dieses Unser Wille: 1. Gestatten Wir allen in Unser Reich ankommenden Ausländern unverhindert die freye Religions-Uebung nach ihren Kirchen-Satzungen und Gebräuchen; denen aber, welche nicht in Städten, sondern auf unbewohnten Ländereyen sich besonders in Colonien oder Landflecken nieder zu lassen gesonnen sind, ertheilen Wir die Freyheit Kirchen und Glocken-Thürme zu bauen und die dabey nöthige Anzahl Priester und Kirchendiener zu unterhalten, nur einzig den Kloster-Bau ausgenommen. Jedoch wird hiebey jederman gewarnet, keinen in Rußland wohnhaften christlichen Glaubensgenossen, unter gar keinem Vorwande zu Annehmung oder Beypflichtung seines Glaubens und seiner Gemeinde zu bereden oder zu verleiten, falls er sich nicht der Furcht der Strafe nach aller Strenge Unserer Gesetze auszusetzen gesonnen ist. Hievon sind allerley an Unserm Reiche angränzende dem Mahometanischen Glauben zugethane Nationen ausgeschlossen; als welche Wir nicht nur auf eine anständige Art zur christlichen Religion zu neigen, sondern auch sich selbige unterthänig zu machen, einem jeden erlauben und gestatten. 2) Soll keiner unter solchen zur häuslichen Niederlassung nach Rußland gekommenen Ausländern an Unsere Cassa die geringsten Abgaben zu entrichten, und weder gewöhnliche oder ausserordentliche Dienste zu leisten gezwungen, noch Einquartirung zu tragen verbunden, sondern mit einem Worte, es soll ein jeder von aller Steuer und Auflage folgendermassen frey seyn: diejenigen nemlich, welche in vielen Familien und ganzen Colonien eine bishero noch unbebauete Gegend besetzen, genießen dreyßig Frey-Jahre: die sich aber in Städten niederlassen und sich entweder in Zünften oder unter der Kaufmanschaft einschreiben wollen, auch ihre Wohnung in Unserer Residenz Sanct-Petersburg oder in benachbarten Städten in Liefland, Esthland, Ingermanland, Carelen und Finland, wie nicht weniger in der Residenz-Stadt Moscau nehmen, haben fünf Frey-Jahre, in allen übrigen Gouvernements- oder Provinzial- und andern Städten aber, zehn Frey-Jahre zu genießen. Wonechst ein jeder, der nicht etwa nur auf einige kurze Zeit, sondern zur würklichen häuslichen Niederlassung, nach Rußland kommt, noch überdem ein halbes Jahr hindurch frey Quartier haben soll. 3) Allen zur häuslichen Niederlassung nach Rußland gekommenen Ausländern, die entweder zum Kornbau und anderer Hand-Arbeit, oder aber Manufacturen, Fabriken und Anlagen zu errichten, geneigt sind, wird alle hülfliche Hand und Vorsorge dargeboten und nicht allein hinlänglich und nach eines jeden Bedürfnis vortheilhaftes Land eingeräumet, sondern auch nach denen Umständen eines jeden, erforderlicher Vorschub gereichet werden, je nachdem es die Nothwendigkeit und der künftige Nutzen von solchen zu errichtenden Fabricken und Anlagen erheischet, besonders aber von solchen, die bis jetzt in Rußland noch nicht errichtet gewesen. 4) Zum Häuser-Bau, zu Anschaffung verschiedener Gattung im Hauswesen benöthigten Viehes, und zu allerley wie beym Ackerbau, also auch bey Handwerken, erforderlichen Instrumenten, Zubehör und Materialien, soll einem jeden aus Unserer Cassa das nöthige Geld ohne alle Zinsen vorgeschossen, sondern lediglich das Capital, und zwar nicht eher als nach Verfließung von zehn Jahren, in drey Jahren zu gleichen Theilen gerechnet, zurück gezahlet werden. 5) Wir überlassen denen sich etablirten ganzen Colonien oder Landflecken die innere Verfassung der Jurisdiction ihrem eigenen Gutdünken, solchergestalt, daß die von Uns verordneten obrigkeitlichen Personen an ihren innern Einrichtungen gar keinen Antheil nehmen werden; im übrigen aber sind solche Colonisten verpflichtet sich Unserm Civil-Rechte zu unterwerfen. Falls sie aber selbst Verlangen trügen eine besondere Person zu ihrem Vormunde oder Besorger ihrer Sicherheit und Vertheidigung von Uns zu erhalten, bis sie sich mit den benachbarten Einwohnern dereinst bekannt machen, der mit einer Salvegalde von Soldaten, die gute Mannszucht halten, versehen sey; so soll ihnen auch hierinnen gewillfahret werden. 6) Einem jeden Ausländer; der sich in Rußland häuslich niederlassen will, gestatten Wir die völlige zollfreye Einfuhr seines Vermögens, es bestehe dasselbe worinn es wolle, jedoch mit dem Vorbehalte, daß solches Vermögen zu seinem eigenen Gebrauche und Bedürfnis, nicht aber zum Verkauffe bestimmt sey. Wer aber ausser seiner eigenen Nothdurft noch einige Waaren zum Verkauf mitbrächte, dem gestatten Wir freyen Zoll für jede Familie vor Drey Hundert Rubel am Werthe der Waaren, nur im solchen Falle, wenn sie wenigstens zehen Jahre in Rußland bleibet: wiedrigenfalls wird bey ihrer Zurück-Reise der Zoll so wol für die eingekommene als ausgehende Waare abgefordert werden. 7) Solche in Rußland sich niedergelassene Ausländere sollen währender ganzen Zeit ihres Hierseyns, ausser dem gewöhnlichen Land-Dienste, wieder Willen weder in Militair- noch Civil-Dienst genommen werden; ja auch zur Leistung dieses Land-Dienstes soll keiner eher als nach Verfliessung obangesetzter Freyjahre verbunden seyn; wer aber freywillig geneigt ist unter die Soldaten in Militair-Dienst zu treten, dem wird man ausser dem gewöhnlichen Solde bey seiner Enrollierung beym Regimente Dreysig Rubel Douceur-Geld reichen. 8) So bald sich Ausländere in der für sie errichteten Tutel-Canzelley, oder sonst in Unsern-Gränz-Städten gemeldet sind ihren Entschluß eröfnet haben, in das innerste des Reichs zu reisen, um sich daselbst häuslich niederzulassen, so bald werden selbige auch Kostgeld nebst freyer Schieffe bis an den Ort ihrer Bestimmung bekommen. 9) Wer von solchen in Rußland sich etablirten Ausländern dergleichen Fabriken, Manufacturen oder Anlagen errichtet, und Waaren daselbst verfertiget, welche bis dato in Rußland noch nicht gewesen, dem gestatten Wir, dieselben zehen Jahre hindurch ohne Erlegung irgend einigen inländischen See- oder Gränz-Zolles frey zu verkauffen und aus Unserm Reiche zu verschicken. 12) Ausländischen Capitalisten, welche auf ihre eigene Kosten in Rußland Fabricken, Mannfacturen und Anlagen errichten, erlauben Wir hiemit zu solchen ihren Manufacturen, Fabricken und Anlagen erforderliche leibeigene Leute und Bauern zu erkauffen. Wir gestatten auch 11) allen in Unserm Reiche sich in Colonien oder Landstecken niedergelassenen Ausländern, nach ihrem eigenen Gutdünken Markt-Tage und Jahrmärkte anzustellen, ohne an Unsere Cassa die geringste Abgabe oder Zoll zu erlegen.
Aller obenangezeigten Vortheile und Einrichtung haben sich nicht nur diejenigen selbst zu erfreuen, die in Unser Reich gekommen sind, sich häuslich nieder zu lassen, sondern auch ihre hinterlassene Kinder und Nachkommenschaft, wenn sie auch gleich in Rusland gebohren; solchergestalt, daß ihre Freyjahre von dem Tage der Ankunft ihrer Vorfahren in Rußland zu berechnen sind.
Nach Verfliessung obangesetzter Freyjahre sind alle in Rußland sich niedergelassene Ausländer verpflichtet die gewöhnlichen und mit gar keiner Beschwerlichkeit verknüpften Abgiften zu entrichten, und, gleich Unsern andern Unterthanen, Landes-Dienste zu leisten.
Endlich und zuletzt, wer von denen sich niedergelassenen und Unserer Bothmäßigkeit sich unterworfenen Ausländern Sinnes würde sich aus Unserm Reiche zu begeben, dem geben Wir zwar jederzeit dazu die Freyheit, jedoch mit dieser Erläuterung, daß selbige verpflichtet seyn sollen von ihrem ganzen in Unserm Reiche wohlerworbenen Vermögen einen Theil an Unsere Casse zu entrichten; diejenigen nemlich, die von Einem bis fünf Jahre hier gewohnet, erlegen den Fünften, die von fünf bis zehen Jahre aber, und weiter, sich in Unsern Landen aufgehalten, erlegen den zehenden Pfennig; nachhero ist jedem erlaubt ungehindert zu reisen, wohin es ihm gefällt.
Wann übrigens einige zur häuslichen Niederlassung nach Rußland Verlangen tragende Ausländer aus einem oder andern besondern Bewegungs-Grunde, ausser obigen noch andere Conditiones und Privilegien zu gewinnen wünschen würden; solche haben sich deshalb an Unsere für die Ausländer errichtete Tutel-Canzelley, welche Uns alles umständlich vortragen wird, schriftlich oder persönlich zu wenden: worauf Wir alsdenn nach Befinden der Umstände nicht entstehen werden, um so viel mehr geneigte Allerhöchste Resolution zu ertheilen, als sich solches ein jeder von Unserer Gerechtigkeitsliebe zuversichtlich versprechen kan. Gegeben zu Peterhof im Jahr 1763, den 22sten Julii, im Zweyten Jahre Unserer Regierung.
| Das Original haben Ihro Kayserl. Majestät Allerhöchst- eigenhändig folgendergestalt unterschrieben: |
(L.S.) | Gedruckt beym Senate den 25. Julii 1763. | |
| Catharina. | |||
1) Im Tobolskischen Gouvernement unweit Tobolsk auf der Barabinschen Heide, wo einige hundert tausend Dessätinen[1] fruchtbaren mit Waldungen, Flüssen und Fischereyen reichlich versehenen Landes vorhanden.
2) In eben gedachtem Gouvernement die zur Ust-Kümenogorschen Vestung gehörigen Gegenden an den Ströhmen Uba, Ulba, Beresowka, Gluboka und an andern sowohl in die jetzt benannten als auch in den Irtisch-Strohm sich ergiessenden Flüssen, welches alles zur Bevölkerung fürtreflich nutzbare Gegenden sind.
3) Im Astrachanschen Gouvernement von Saratow an, aufwärts dem Wolga-Strohm, nachfolgende Gegenden:
Im Rasdorschen Gebiete, wo sich der Fluß Karaman in zwey Scheidungen theilet, am Flusse Teläusika, finden sich nebst satsamen Ackerlande an Heuschlägen 5478. und an Waldungen, die alle mit gutem Bau- und Brennholze versehen sind, 4467. Dessätinen Landes.
Bey dem Gebiete Saumorstoy-Rwoyk an Heuschlägen 810. und am Holzungen 1131. Dessätinen Landes.
An dem kleinen Flusse Tischan 469. Dessätinen Heuschläge, und 496. Dessätinen Waldung.
Am Flüßgen Wertubany 2979. Dessätinen Heuschläge, und 3607. Dessätinen Wald, mit brauchbarem Bauholze.
Am Flüßgen Irgis 5418. Dessätinen an Heuschlägen, und 2575. Dessätinen Waldung.
Am Flüßgen Sansalea 1789. Dessätinen Heuschläge, und 1711. Dessätinen Wald.
Am Flüßgen Beresowka 1325. Dessätinen Heuschläge, und 1606. Dessätinen Wald.
Am Flüßgen Klein-Irgis 731. Dessätinen Heuschläge, und 712. Dessätinen Holzung.
Und von Saratow den Wolga-Stohm niederwärts, unter dem Flüßgen Muchar-Tarlyk, sind nebst zureichlichem Ackerlande noch 6366. Dessätinen Landes zu Heuschlägen, und in die 943. Dessätinen Landes Wald mit brauchbarem Bau- und Brennholze: wie nicht weniger neben dem kleinen Flusse Besimänna 962. Dessätinen Heuschläge, und 609. Dessätinen Waldung.
Am Flüßgen Klein-Tarlick 3509. Dessätinen Heuschlag und 840. Dessätinen Holzung.
Am Flüßgen Groß-Tarlick 4122. Dessätinen Heuschlag und 2118. Dessätinen Wald.
Zwischen den beyden Flüßgen Groß-Tarlick und Kamyschew Bujarak 3433. Dessätinen Heuschlag und 1828. Dessätinen Wald.
Am Flüßgen Kamyschen Bujarak 1751. Dessätinen Heuschlag und 2254. Dessätinen Wald.
Am Flüßgen Jeruslan 1744. Dessätinen Wiesenland und 523. Dessätinen Wald.
An der Mündung des Flüßgen Nieder-Jeruslan 1770. Dessätinen Heuschlag und 1104. Dessätinen Wald.
Am Flüßgen Jablonnoy-Bujarak 4003. Dessätinen Landes an Heuschlägen und Holzungen.
Ueberhaupt aber erstrecken sich sothane zur Bevölkerung bequeme und vortheilhafte Gegenden in mehr als 70000. Dessätinen Landes.
4) Im Orenburgischen Gouvernement am Sakmara-Strohme vierzig Werste von Orenburg, und den Sakmara-Strohm abwerts 300. Werste von Orenburg bis an den Fluß Kanela, imgleichen unterhalb der Stadt Samara am Wolga-Strohme bis an die Mündung des Flüßgen Irgis, und den Irgis aufwärts, sind überaus fruchtbare und vortheilhafte Ländereyen für einige tausend Familien.
5) Im Belogorodschen Gouvernement im Waluyschen Districte an den kleinen Flüßgen Schurawka, Derkul, Birka und Oskol, sind zu einigen hundert Höfen gleichfals freye Ländereyen nebst genugsamen Heuschlägen, die alle gleichergestalt für Colonisten sehr ansehnliche Vortheile darbieten.
- ↑ Eine Dessätina ist ein gewisser Theil Landes oder Feld, ungefehr wie man in Deuschland Ländereyen in Morgen eintheilet, und enthält eine Dessätina 210. Fuß Rheinländisch in der Breite, und 560. Fuß in der Länge.