Fränkische Kreisverordnung das Armenwesen betreffend

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Autor: Anonym
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Titel: Fränkische Kreisverordnung das Armenwesen betreffend
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 2, S. 468–474
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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XII.
Fränkische Kreisverordnung das Armenwesen betreffend.
Die höchst und hohen Herren Fürsten und Stände des löblichen Fränkischen Reichskreises, auf der einen Seite mit dem, die Menschheit erbarmenden Elende und wahren Dürftigkeit eines nicht unbeträchtlichen Theils Ihrer Unterthanen bekannt, auf der andern aber auch überzeugt, daß Scheinarme, mehr zur Faulheit als Arbeitsbegierde durch vernachläßigte Erziehung, oder in reiferen Jahren erst angenommene träge Gewohnheit geführt, jedem Staate, dem sie ursprünglich zugehören oder nicht, zum unerträglichen Laste fallen, finden zwar in den einheimischen Reichs- auch| fremden zur Beyhülfe aufgenommenen Gesetzen die ersten Keime einiger Sorge gegen das Zudringen der auswärtigen müßigen Bettler, keineswegs aber eine vollkommene vaterländische Gesetzgebung, welche auch dazu, daß den ohne Schuld sich selbst überlassenen inländischen Armen durch Arbeit oder mildthätige Beysteuer nöthiger Unterhalt verschafft, gegenüber dem auswärtigen ganz anspruchlosen Betteln gesteuert werde, genug erschöpfend sey.

Diesen wichtigsten aller Policey-Gegenstände möglichst auszufüllen, – die gerade Grenzlinie zwischen einer, der Menschenliebe anstößigen Härte, und dem unzeitigen Mitleiden, welches nur den Müßiggang hegen, und der Trägheit Nahrung geben müßte, auf das genaueste zu ziehen, vereinigen sich höchst und hochdieselbe über eine allgemeine Kreisverordnung, durch welche die Abstellung des Bettelns zugleich aber die Versorgung der Armen gemeinnützlich befördert werden solle.

Erstens. Kommen Sie in nachfolgenden allgemeinen Grundsätzen überein, daß jedes Land und jeder Ort in demselben seine Arme zu versorgen habe – durchaus kein Bettler geduldet werden dürfe – und jeder Arbeitsfähige, der, um sich zu nähren, kein eigenes Vermögen hat, zur Arbeit anzuhalten sey.

Zweytens. Erklären Sie für einen einheimischen Armen, der auf Versorgung Ansprüche zu machen, und von seiner Ortsherrschaft zur Arbeit anzuhalten ist, den Gemeindgenoß und Schutzverwandten des Orts, auch denjenigen, welcher in einem, der nämlichen Herrschaft unterworfenen Dorfe oder Amte sechs Jahre lang geduldt worden ist. Wessen Aufenthalt kürzer war, soll zuerst an sein voriges Aufenthaltsort, und wenn er dort nicht durch sechs Jahre aufgenommen war, an sein Geburtsort verwiesen werden.

| Die Art und Weise, einheimische Arme zu versorgen, wird der Ortsherrschaft überlassen, die Sorge selbst aber Pflicht für dieselbe.

Drittens. Auswärtigen Herrschaften, die zum Fränkischen Kreise nicht gehören, kann und will keine Vorschrift gemacht werden, wie solche, die fremde Bettler zu behandeln, für gut finden. In diesseitigem Kreise aber soll der, in einem fremdherrischen Orte betretten werdende Bettler von den Vorstehern in seiner Heimath, oder das nächste seiner Herrschaft untergebene Ort ohne Kostenersatz unter Züchtigung mit einigen Stockschlägen ausgeliefert, auch nach wiederholter Warnung von der Dorf- und Gemeindherrschaft in ein Arbeitshaus gebracht werden. Sollte der Bettler aber ganz ungestraft an seine Herrschaft abgegeben werden, so hat diese ihn nach Gutfinden selbst in Strafe zu nehmen.

Viertens. Ganz auswärtige, in die Kreisortschaften sich eindringende Bettler haben ein sicheres Heimath, oder sind Vagabunden. Um letzterer Classe schon nach Vorschrift des Kreis-Pönalpatents von 1770 den Weg in die Kreislande möglichst zu verlegen, soll noch nebenher allen Pfarrern von jeder Ortsherrschaft, solche Leute zu copuliren, streng verbothen werden, und bey einer Zuwiderhandlung die eigene Nahrung derselben ihnen selbst zur Last liegen. Allemal aber sind diese sowohl, als auch ehelose, oder zuvor an einem fremden Orte verehelichte Vagabunden, nicht minder auch jene auswärtige Bettler, von denen ein sicheres Heimath bekannt ist, mit einem Laufzettel und der route, in welcher sie die Kreislanden am kürzesten räumen, jedoch mit einem, ihnen bis an die Grenzen der Kreislande, oder bis in den von ihnen bekannten Aufenthaltsort abzureichenden Zehrpfenning, auszuschaffen, dabey aber zu bedrohen, daß sie bey einer Wiederbetrettung im Fränkischen Kreise unnachsichtlich in ein| Arbeitshaus gebracht werden sollten, welche Drohung auch beym eintrettenden Falle in die strengste Erfüllung zu setzen ist.

Fuhren mit armen Kranken sind an das Ort, woher sie kommen, ohne Unterschied, ob dasselbe zum Kreise gehörig oder nicht, geradehin, zurückzuweisen, es müßten denn darunter solche befindlich seyn, die im Orte, wohin sie gebracht werden, nach obigem Begriffe einheimisch sind.

Armen Pohlnischen, oder sogenannten Schnorrjuden soll kein Eintritt in die Fränkischen Kreislande gestattet werden, auch einheimischen Juden die Aufnahme derselben unter Strafe verbothen seyn. Werden sie doch betretten, so sind sie wie Vagabunden zu behandeln, und außer den Kreislanden zu weisen.

Bettelattestaten dürfen gar nicht ausgestellt, Pässe aber nur von den Regierungen und Kanzleyen, nicht aber von untergeordneten Stellen ausgefertigt werden. Und wird an dieser Stelle das Publicum, wenn es noch nöthig ist, ausdrücklich belehrt, daß die Vorzeigung eines alleinigen Passes nichts weniger, als zum Betteln berechtige.

Herrschaften, welchen Kirchweihschutz zusteht, wird zur Verbindlichkeit gemacht, die sich an Kirchweihtägen häufig einfindenden Bettler abzuhalten, aufzuheben, und in ein Arbeitshaus zu bringen: Im Nothfalle wird ihnen der unverfängliche Beystand eines mächtigen Nachbarn und dessen Mannschaft gegen eine Ergötzlichkeit zugesichert.

Fünftens. Den Handwerkspurschen ist das sogenannte Fechten untersagt, solchen jedoch, wenn sie kein geschenktes Handwerk haben, ein Zehrpfenning aus der Armencasse, mehr oder weniger,| nach Gutfinden der Ortsherrschaft, abzureichen.

Um aber auch den Misbräuchen, so mit Kundschaften getrieben werden, durch zweckmäsige Policeyanstalten entgegen zu kommen, so soll jede Kundschaft von den Vorstehern der Zünfte unterschrieben und besiegelt, von dem Zunftrichteramte oder contrasignirt werden. Diesem haben die Buchhändler und Buchdrucker die gedruckten oder gestochenen Exemplarien unter Vermeidung einer willkürlichen Strafe, und gegen einen von jedem Kreisstande zu bestimmenden Preis allein abzulieferen. Das Zunftrichteramt gibt solche nicht den auswandernden Gesellen, auch nicht ihren Meistern, sondern den Geschwornen des Handwerks. Sowohl die abgehenden Handwerksgesellen, als auch die Policeyaufseher eines jeden Kreislandes sind mit dem Formular der ächten Kundschaften, um diese von den verfälschten und unterschobenen unterscheiden zu können, wohl bekannt zu machen. Nur den in Arbeit gestandenen, nicht aber durchwandernden Gesellen ist eine Kundschaft zu ertheilen, eine bey letztern vorfindliche alte Kundschaft nicht zu erneuern. In den Städten, wo die Handwerkspursche durchwandern, ist auf dem Rücken der mitgebrachten Kundschaften zu bemerken, ob von ihnen gar keine Arbeit gesucht, oder solche zwar gesucht, aber nicht erhalten worden sey. In jenem Falle ist dem Inhaber der Kundschaft zu bedeuten, daß dieselbe nur für ein Vierteljahr noch für gültig erkennt werden, und Falls er nicht beweisen würde, in dieser Frist gearbeitet, oder Arbeit gesucht zu haben, er für einen gefährlichen Vaganten angesehen, und aus den Kreislanden fortgeschaft werden sollte, welches alles auch auf dem Rücken der Kundschaften zu jedermanns Wissenschaft mit anzumerken ist.

| Sechstens. Die Sorge für Verpflegung der Armen und die Anweisung des Arbeitsverdiensts für solche, die hiezu fähig sind, bleibt, wie schon oben verordnet ist, jeder dorfsherrschaftlichen Anordnung ganz überlassen. Vorbehalten wird jedem hohen Kreisstande, auch mehrern unter Ihnen, ein gemeinschaftliches Arbeits- und Zuchthaus auf eigne Kosten und ohne Verbindlichkeit anderer, mit solchen Instituten schon versehener Mitstände zu errichten, und bis dahin allenfalls mit diesen über die Aufnahme arbeitsdürftiger benachbarter Unterthanen oder betrettener Vaganten in die schon bestehende Arbeits- und Zuchthäuser sich zu vereinigen.

Siebtens. In vermischten ganerblichen Ortschaften soll die Armen-Policeyaufsicht der alleinigen oder cumulativen Dorf- und Gemeindherrschaft, doch den unter Mitständen bestehenden Verträgen, auch dem allenfallsigen Herkommen unnachtheilig, übertragen seyn.

Eine im nemlichen Orte befindliche unmittelbare Vogteyherrschaft, welche Unterthanen und Vogteyleute in solchem, gleichwohl an der iurisdictione pagi et communitatis keinen Theil hat, soll zur Berathschlagung der Armenanstalten Beyrathsweise zugezogen werden, ohne daß jedoch hiedurch den dorf- und gemeindherrlichen Rechten Eingriff geschehen, oder der Beywirkung zu vernünftig- und zweckmäßigen Verfügungen sich widersetzt werden könne.

Selbst in Ortschaften, wo mehrere Gemeindherren sind, dürfen durch den Widerspruch eines oder des andern Condomini, diesem allemal unverfänglich, gute Armen-Policeyanstalten doch nicht gehindert werden.

Bey einer streitigen Dorf- und Gemeindherrschaft soll diese Irrung eine so wohlthätige| Absicht, wie die vorliegende ist, auf keine Weise stören, vielmehr haben die collidirenden Herrschaften, ohne wechselseits eine besitzliche Handlung für ihre Gerechtsame zu folgern, mit vereinigten Kräften und Hintansetzung aller privat Vortheile gemeinschäftlich auf den Zweck zu wirken.

Um Vermittlung und Beylegung solcher Collisionen bey einer ohnedem jeder Jurisdictionsverhältniß zugesichert werdenden Unverfänglichkeit ist daher das Hochfürstliche Kreisausschreibamt eben so, wie um die zu treffende Vorsorge, das Armenwesen zu einem immerwährenden, Berathungspunkt der Kreisversammlungen aufzustellen, bereits ehrerbietigst belangt.

Damit nun aber diese gemeinnützliche Verordnung ihr der leidenden Menschheit so angelegenes Ziel sicher erreichen, und die erwünschte Wirkung sich so wohlthätig als allgemein verbreiten möge, findet man Kreises wegen für gut, noch zu bestimmen und festzusetzen, daß solche in allen Fränkischen Kreislanden zu jedermanns Unterricht und genauer Befolgung derselben öffentlich bekannt gemacht werden solle. Signatum Nürnberg den 24 März 1791.

Der Fürsten und Stände des löbl Fränkischen Kreises bey gegenwärtig allgemeiner Versammlung anwesende Räthe, Bothschafter und Gesandte.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)