Geschichte der Stadt Mainz (Schaab, Band 3): Mombach

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Textdaten
Autor: Karl Anton Schaab
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Titel: Geschichte der Stadt Mainz
Untertitel: Band 3: Enthaltend die Geschichte der Großherzoglich Hessischen Rheinprovinz, daraus:

Mombach, S. 460–468

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Erscheinungsdatum: 1847
Verlag: Selbstverlag
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Erscheinungsort: Mainz
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[460] 13) Mombach oder Mumbach, ein katholisches Pfarrdorf mit einer dem heiligen Nicolaus geweihten Kirche. Der drei Stunden vom Kantonshauptort Oberingelheim entfernte Ort liegt in einer sandigen Ebene in kleiner Entfernung vom Rhein, eine Stunde unterhalb Mainz. Der Theil der Gemarkung nach dem Rhein ist durch den Fleiß der Einwohner, obschon alles Sand ist, zu einem großen Gemüsegarten umgeschaffen, mit dessen Erzeugnissen der Markt zu Mainz täglich versehen wird. Hinter dem Ort ist dagegen ein Wald von Steinobst und hinter diesem ein Fichtenwald. An der Grenze dieses Fichtenwaldes entspringt eine starke Quelle, wovon im Ort ein Röhrbrunnen die Bewohner mit gutem Wasser versieht. [461] Die Quelle hat der Kurfürst Emmerich Joseph fassen und mit einer schönen Laube versehen lassen, die von ihm den Namen Emmerichsruhe erhalten hat, dermalen aber wieder verfallen ist. Mombach ist mit Mauern und Thoren umgeben und von seinem hohen Alter zeugen römische Steine, die allda gefunden worden[1].

Der Ort Mombach mit der obern Hattenmühle war ein Mannlehen des Erzstifts Mainz, welches ein Giselbert von Selnhofen, genannt Grozze (Grose), zu Lehen getragen hat. Da es nach seinem Tode dem Erzstift heimgefallen, so hatte es der Erzbischof Heinrich III. mit Bewilligung des Domkapitels einem Edelknecht mit Namen Arnold, genannt Unbescheiden von Lechenich, seinem Diener, wieder auf seine Lebenszeit durch eine Urkunde vom Dienstag nach Marienhimmelfahrtstag, den 15. August 1341, in Lehen gegeben[2], aber auch schon am 10. Jan. 1342 in der Form eines Testaments verordnet[3], daß dieses Lehen nach des Arnold’s Tod dem mainzer Domkapitel für ewige Zeiten soll überlassen bleiben, unter der Verbindlichkeit, daß jährlich in der Domkirche am nächsten Tag nach Katharinentag ein hohes Amt vom heiligen Geist gesungen und als Jahrgedächtniß für ihn zu ewigen Zeiten abgehalten und sämmtliche Einkünfte von Mombach unter die bei diesem Jahrgedächtniß gegenwärtigen Prälaten, Chorherren und Vikarien als eine Präsenz in gleiche Theile vertheilt [462] werden. Auch der Lehenträger Arnold von Unbescheiden bekannte am 25. Januar a. J. durch Urkunde, daß, so lange er lebe, er dieses Mannlehen nicht verpfänden, verkaufen oder veräußern werde, und nach seinem Tode seine Erben sich keines Rechts dazu anmaßen, sondern es nach dem Willen seines Herrn der Dompräsenz zufallen sollte[4]. Der nemliche Arnold von Unbescheiden verkaufte fünf Jahre darauf, am 21. Januar 1347, das ganze Lehen an das Domkapitel für 220 Pfund Heller[5]. Zu diesem Verkauf hatte am nemlichen Tage der Lehensherr Erzbischof Heinrich seine Einwilligung gegeben[6]. Als der Arnold von Unbescheiden gestorben, überließen auch seine Erben am Mittwoch vor Matthiastag, den 21. Sept. 1355, dem Erzbischof Gerlach alle Rechte, die ihnen auf dessen Lehen von Mombach und die obere Hattenmühle zustehen könnten[7]. Dieser Erzbischof genehmigte hierauf durch eine Urkunde vom 27ten September n. J. die Ueberlassung des Dorfs Mombach und Mühle mit allen damit verbundenen Rechten und Zubehörungen an das Domkapitel[8]. Vier Jahre darauf erkaufte die Präsenz des mainzer Domkapitels am Freitag nach Michaelstag, den 29. Sept. 1359, von dem mainzer Patrizier zum Dusberg und seiner Frau auch die untere Hattenmühle unter Zustimmung des Erzbischofs Gerlach zur gemeinen Präsenz, mit allem, was dazu gehöre, wie er und seine Voreltern solche bisher von den Erzbischöfen zu [463] Lehen getragen habe, um eine Summe von neunhundert und fünf und dreißig schwere Gulden[9]. Diesen Verkauf genehmigte der Erzbischof durch eine besondere Urkunde[10] und verzichtete zum Vortheil der gemeinen Dompräsenz auf alle ihm und dem Erzstift darauf zukommenden Rechte, doch solle auch für ihn zu ewigen Zeiten ein Anniversar in der Domkirche mit Messe und Vigilien gehalten werden. Von dieser Zeit an blieb die Hoheit über den Ort Mombach und die hattenberger Mühlen bis in unsere Tage bei der Präsenz des mainzer Domkapitels. Ein Domherr führte den Titel eines Amtmanns und ein ihm untergeordneter Beamter die Besorgung der Geschäfte.

Das Patronatsrecht zu Mombach gehörte dem mainzer Petersstift und muß ihm von seiner Gründung an zugehört haben. Dorf und Gemarkung lag in seiner stiftischen Immunität und gehörte zur Pfarrei des Stifts. Es oder vielmehr sein Stiftscustos bezog von seinem Zehnten drei Viertel und ein Viertel das mainzer Victorsstift. Selbst dieses Viertel brachte das Peterstift schon am 20. Januar 1256 an sich, wo ihm das Victorstift solches gegen jährlich ihm zu reichende sechs Malter Korn förmlich abgetreten hat[11]. Das Peterstift war über die Ausübung dieses Patronatsrechts und die ihm desfalls aufliegenden Pflichten mit der Gemeinde von Mombach durch Jahrhunderte in Händel. Im Ort Mombach war zwar eine dem heil. Nicolaus geweihte Kapelle, allein es scheint, daß es dem Stift zu lästig gewesen, darin wegen der Entfernung den Gottesdienst zu halten, und die [464] Einwohner mußten anfangs die neben der heutigen Rheinallee gestandene, diesem Petersstift gehörige Theonestuskirche an Sonn- und Feiertagen besuchen, bis es diese verfallen lassen und sie abgerissen wurde[12]. Jetzt sollten und mußten Mombachs Einwohner die bei der Stadt Mainz stehende Stiftskirche besuchen und dort dem gewöhnlichen Gottesdienst beiwohnen. Der Pfarrer wohnte in der Stadt in einem Stiftshause und war dabei Stiftsvikar. Ein Weg von einer Stunde nach der Kapelle in Mombach war ihm zu beschwerlich. Die Gemeinde sah sich zu förmlichen Klagen gezwungen. Sie wurden bei den geistlichen Richtern in Mainz anhängig gemacht. Schon am Mittwoch nach Johanni 1488 trat der Erzbischof Berthold als Vermittler auf und sagt in einer Vergleichsurkunde: „Schultheis und Gemeinde des Dorfs verlangten, das Peterstift solle in ihrer Kapelle das heilige Sakrament und den Altar daselbst beleuchten, die Sonntagsmesse singen, zwo Messen zu iglicher Woche in der Kapelle lesen, den Chor im Bau halten und jeder neue Custos zu St. Peter jglichem Inwohner zu Mombach mit einem Knaben ein Imbs geben.“ Auch jetzt noch widersprachen Dechant und Kapitel und behaupteten: „Daß sie des keines pflichtig seie, indem die von Mombach in die Pfarr gehörten und sie solche Beleuchtung bisher auf ihre Kosten ohne des Kapitels zuthun gehalten. Doch wolle das Kapitel dem Erzbischof zu Gefallen, aus freiem Willen den Juraten zu Mombach 120 Pfund Heller geben, um damit sechs Pfund Gelds ewiger Gülde zu kaufen; auch wolle das Kapitel die Sonntagsmesse alda nach alter Gewohnheit lesen lassen, doch sollten die von Mombach den [465] Kirschenzehnden nicht mehr vorenthalten“[13]. Das Zugesagte muß aber von dem Peterstift nicht erfüllt worden sein, weil am 8. Juli 1478 zwei Schöffen von Mombach in der Kapitelstube des Peterstifts vor dessen Scholaster erschienen und im Namen ihrer Gemeinde erklärten: „Das Venerabile und der Altar in ihrer Kapelle seie ohne Licht. Seither hätten die Fabrikmeister aus Beiträgen und Vermächtnissen dafür gesorgt, nun seien sie aber durch ihre Beichtväter unterrichtet, daß diese Geschenke und Vermächtnisse nicht dazu bestimmt seien, sondern das Peterstift dafür sorgen müsse, wegen der Zehnten, welche es beziehe. Die Herren vom Kapitel hätten darüber delibrirt und behaupteten, sie wären nicht schuldig für die Lichter zu sorgen und hätten es nie gethan, weil die Kapelle zu Mombach nicht ihre wahre Pfarrkirche, sondern die Peterskirche dahier seie und weil dort für die Beleuchtung des Venerabile nicht gesorgt werde, so würden sie es holen, und in die wahre Pfarrkirche bringen lassen. Darauf seie auch am folgenden Sonntag der Peterspfarrer nach Mombach gegangen und habe das heil. Venerabile und das h. Oel von dort weg in die Pfarrkirche zu St. Peter gebracht“[14]. Diese Härte der Peterstiftsherren hatte die Folge, daß die Einwohner von Mombach am 20. Juni 1487 auf das Geläute der Glocken zusammentraten und beschlossen, daß Keiner den Petersherren einen Zehnten verabreichen solle und zwar unter der Strafe eines Gulden. Als die Petersherren diese Vermessenheit[15] [466] hörten, welche sie in ihrem Stiftsprotokoll eine Verschwörung nannten[16], traten sie bei dem Dechant des Stephansstifts als Exekutor der Caroline mit einer peinlichen Klage auf, worauf dieser auch eine Ladung erließ. Es scheint, daß um ein großes Scandal zu vermeiden, das mainzer Domkapitel sich eingemischt, denn schon auf Sonntag den 1. Juli 1487 erschienen in der Domdechanei der Domdechant Wolf von Bicken, als Generalvikar des Erzbischofs, und Johann von Specht, Domherr, im Namen des Domkapitels und der Einwohner von Mombach, dann der Dechant Konrad Kunkel und einige Kapitularen des Peterstifts, wo dann ein Vergleich dahin getroffen wurde, daß Dechant und Kapitel des Peterstifts jährlich zur Unterhaltung der Kapelle zu Mombach vier Pfund zahlen solle, die sie jedoch durch 80 Pfund ablösen könnten, dagegen sollten auch die Mombacher den Kirschenzehnten zahlen, den sie seit einigen Jahren nicht gezahlt hätten. In dem Protokoll wird bemerkt, daß dieser Vergleich von dem Domkapitel nicht seie genehmigt und daß dem Peterspfarrer eingeschärft worden, das getreulich zu beobachten und zu erfüllen, was von Alters her er in der Kapelle zu Mombach zu beobachten und zu erfüllen gehabt, doch solle er keine Neuheiten einführen und sich genau an die von ihm beschwornen Statuten halten. Erst am 15. Febr. 1500 erhielten Mombach’s Bewohner von dem Peterstift durch eine förmliche Urkunde[17] die Erlaubniß, sich durch einen von ihnen gewählten Priester auf ihre Kosten wöchentlich eine heilige Messe in ihrer [467] Nicolaikapelle lesen zu lassen, mit Ausnahme der hohen Festtage, wo sie die Mutterkirche besuchen müßten. Der gewählte Priester müsse von gutem Ruf und Sitten sein und dem Dechant oder Scholaster des Stifts ein eidliches Versprechen thun, alle Opfer, die ihm bei der Messe oder sonst gemacht würden, dem Stiftsvikar, den sie Pfarrer nannten, getreulich zu überliefern. Am nemlichen Tag mußten die von Mombach durch eine andere Urkunde versprechen, allem diesem pünktlich nachzukommen, und der Domherr Uriel von Gemmingen hat als der gnädigste Ortsherr und Amtmann sein Siegel angehängt[18].

Dieses für Mombach lästige Verhältniß blieb durch das ganze 16te und 17te Jahrhundert, bis sich ein reicher Vikar des Domstifts der Mombacher erbarmte und ein Tausend Reichsthaler bei dem Peterstift anlegte, damit es zu Mombach einen eignen Pfarrer anstelle, der dort residire. Der brave Mann hieß Heinrich Georg de la Roche. Es wurde nun zwischen dem Stift und der Gemeinde am 14. Dezbr. 1700 ein Vertrag abgeschlossen, daß letztere auf ihre Kosten für die Anschaffung eines Pfarrhauses sorge und es ewig im Bau unterhalte, das Stift aber jetzt 100 Thlr. beitrage, auch in Zukunft, wenn es abbrenne oder sonst in Abgang komme, jedesmal 100 Thaler bezahle, der Pfarrer aber jährlich von seiner Kompetenz 5 fl. zu seiner Reparatur gebe, welche ihm die Gemeinde an seinen in Mombach fallenden Gefällen einzubehalten befugt sein solle, wenn er sie nicht freiwillig gebe.

Die Kirche zu Mombach stand unter der Oberaufsicht [468] des mainzer Domprobsten als Archidiakons und seines Erzpriesters[19].


  1. Huttig collect. antiq. Mog. Lipsius Inscript. Antiq. Fuchs Gesch. von Mainz. I. 1.
  2. Ungedruckt und eine Abschrift in meinen Händen.
  3. In Gudenus Cod. dipl. III. 321. Joannis rer. Mog. II. 658–1018.
  4. Ist ungedruckt und in Abschrift in meinen Händen.
  5. In Gudenus Cod. dipl. III. 336.
  6. Ungedruckt und die Abschrift liegt vor mir.
  7. In Gudenus Cod. dipl. III. 390.
  8. Gudenus l. c. 391.
  9. Ungedruckt nach einer vor mir liegenden Abschrift.
  10. Desgleichen.
  11. Eine ungedruckte Urkunde, wovon ich eine Abschrift besitze.
  12. Meine Gesch. von Mainz. II. 422.
  13. Ungedruckt und in Abschrift vor mir.
  14. Eine wörtliche Uebersetzung des Stiftsprotokolls, welches im Archiv der Peterskirche verwahrt wird.
  15. Audita temeritate.
  16. Conspiratio villanum in Mombach, ist das peterstiftische Protokoll überschrieben.
  17. In Würdtwein Dioeces. Mog. I. 5.
  18. Würdtwein l. c.
  19. Würdtwein Dioeces. Mog. I. 16.