Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 34, Seite 515–519
Fassung vom: 1. Juni 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1909
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(Nr. 3625.) Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes. Vom 1. Juni 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

§ 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) erhält unter Aufhebung des Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) nachstehende Fassung:
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der Reichsbank wird:
1. zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von dreiundeinhalb vom Hundert des Grundkapitals berechnet,
2. von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen; jedoch werden von diesem Reste zehn Hundertstel dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen.
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb vom Hundert des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank. [516]

Artikel 2.[Bearbeiten]

An die Stelle des Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift:
Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, einschließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der unter Nr. 2 bis 12, 15 bis 17 und 20 bis 33 bezeichneten Banken, wird auf fünfhundertundfünzig Millionen Mark festgesetzt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesamtbetrags auf sechshundertachtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzigtausend Mark.
Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März, des Juni, des September und des Dezember jedes Kalenderjahrs aufzustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung des Anteils der Reichsbank auf siebenhundertundfünfzig Millionen Mark und eine Erhöhung des Gesamtbetrags auf achthundertachtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzigtausend Mark ein.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes unberührt.

Artikel 4.[Bearbeiten]

I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kursfähiges deutsches Geld“ ersetzt durch die Worte:
„deutsche Goldmünzen“.
II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80.000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt.
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb des Staates, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen.
Die nach Abs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung präsentiert [517] oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo die Bank ihren Hauptsitz hat, verwendet werden.

Artikel 5.[Bearbeiten]

I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach den Worten „an Wechseln“ eingefügt die Worte:
„und Schecks“.
II. Im § 13 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach dem Worte „haften,“ eingeschaltet die Worte:
„ebenso Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften,“.
III. Im § 17 des Bankgesetzes werden hinter dem Worte „haften,“ eingeschaltet die Worte:
„oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften,“.
IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten „über den An- und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt:
„ , Schecks“.
V. Hinter § 47 des Bankgesetzes wird als § 47a folgende Vorschrift eingestellt:

§ 47a.[Bearbeiten]

Für Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des § 43 keine Anwendung finden, gelten hinsichtlich der Deckung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten die Vorschriften des § 17.

Artikel 6.[Bearbeiten]

I. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) erhält nachstehende Fassung:
Dem § 13 des Bankgesetzes Nr. 3 wird unter b nach den Worten „des Kurswertes;“ folgender Satz beigefügt:
„diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Bodenkreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind,“. [518]
II. Im § 13 des Bankgesetzes wird als Nr. 9 folgende Vorschrift eingestellt:
9. zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate im Lombardverkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswerts der umgewandelten Schuldverschreibungen zu erteilen.
III. Hinter § 20 des Bankgesetzes werden als §§ 20a und 20b folgende Vorschriften eingestellt:

§ 20a.[Bearbeiten]

Soll zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht an einer Forderung, die im Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen ist (§ 13 Nr. 9), in das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch die Personen, durch welche gemäß § 38 die Reichsbank verpflichtet wird. Soweit diese Vorschrift die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reichsbank-Direktoriums erfordert, sind an Stelle der letzteren auch andere von dem Reichsbank-Direktorium der Schuldbuchverwaltung bezeichnete Beamte der Reichsbank zur Vornahme der Beglaubigung befugt.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

§ 20b.[Bearbeiten]

Ist zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht in das Schuldbuch eingetragen (§ 13 Nr. 9), so erwirbt die Reichsbank das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vor, es sei denn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in diesem Zeitpunkte der Reichsbank bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf schriftliches Verlangen der Reichsbank berechtigt und verpflichtet, der Reichsbank auch ohne Nachweis des Verzugs gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen auszureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche die Ausreichung an die Reichsbank untersagt, oder in dem Schuldbuche solche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zu Gunsten Dritter vermerkt [519] sind, welche früher als das Pfandrecht der Reichsbank eingetragen worden waren. Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten.
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung der Schuldverschreibungen der Reichsbank mitzuteilen.
Auf die Befriedigung der Reichsbank aus den von der Schuldbuchverwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung.

Artikel 7.[Bearbeiten]

§ 22 des Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen.
Sie ist berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen.

Artikel 8.[Bearbeiten]

Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1910 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.