Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 30, Seite 475–498
Fassung vom: 1. Juni 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juni 1909
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(Nr. 3618.) Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 1. Juni 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert:
1. Im § 23 Nr. 1 wird das Wort „dreihundert“ durch das Wort „sechshundert“ ersetzt.
2. Der § 58 erhält folgenden Abs. 2:
Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Landgerichts sein.
3. Im § 71 werden hinter den Worten „die Zivilkammern“ die Worte „ , einschließlich der Kammern für Handelssachen,“ eingestellt.
4. Als § 100a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
5. Im § 101 werden
a) die Worte: „Vor die Kammer für Handelssachen gehören nach Maßgabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen“ durch folgende Worte ersetzt:
„Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen“, [476]
b) in Nr. 3e die Worte „aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Handlungsgehilfen oder Handlungslehrling und dem Inhaber des Handlungsgeschäfts, sowie“ gestrichen,
c) hinter Nr. 3 folgende Nummern eingeschaltet:
4. auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145);
5. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215);
6. aus dem Reichsstempelgesetze (Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 695) in Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben.
6. Als § 105a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die §§ 102 bis 105 finden auf das Verfahren in der Berufungsinstanz vor den Kammern für Handelssachen entsprechende Anwendung.
7. Im § 108 werden die Worte „des § 101“ durch die Worte „der §§ 100a, 101“ ersetzt.
8. Als § 108a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor diese nicht gehörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Die Vorschriften des § 107 Satz 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
Eine Verweisung der Beschwerde an eine andere Kammer findet nicht statt, wenn bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.
9. Im § 109 Abs. 3 werden hinter dem Worte „Entscheidung“ die Worte „in erster Instanz“ eingeschaltet.
10. Im § 202 erhält
a) der Schluß des Abs. 2 Nr. 4a folgende Fassung:
. . . . . . .sowie die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) und im § 5 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266) bezeichneten Streitigkeiten; .
Ferner wird
b) im Abs. 2 als Nr. 4b folgende Vorschrift eingestellt:
Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlafe; [477]
c) der Abs. 3 durch folgende Vorschriften ersetzt:
In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termine zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, welche nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
11. Der Eingang des § 204 erhält folgende Fassung:
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das Mahnverfahren. . . . . .

Artikel II.[Bearbeiten]

Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert:
1. Im § 91 werden im Abs. 1 die Worte „nach freiem Ermessen des Gerichts“ und im Abs. 2 die Worte „nach dem Ermessen des Gerichts“ gestrichen.
2. An die Stelle der §§ 103 bis 106 treten folgende Vorschriften:

§ 103.[Bearbeiten]

Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz anzubringen. Die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

§ 104.[Bearbeiten]

Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den Gerichtsschreiber. Sie ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft gemacht ist. [478]
Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt.

§ 105.[Bearbeiten]

Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung des Gesuchs eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteile soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Falle ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

§ 106.[Bearbeiten]

Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat in den in erster Instanz vor einem Landgerichte verhandelten Sachen die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. In den in erster Instanz vor einem Amtsgerichte verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach Anbringung eines Festsetzungsgesuchs von dem Gerichtsschreiber zu erlassen. Die Vorschriften des § 105 finden keine Anwendung.
Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
3. Im § 107 werden
a) im Abs. 1 Satz 2 die Worte „das Gericht erster Instanz“ durch die Worte „der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz“, [479]
b) im Abs. 2 Satz 1 die Worte „bei dem Gericht“ durch die Worte „bei dem Gerichtsschreiber“ ersetzt.
Ferner wird
c) der zweite Halbsatz im Abs. 2 Satz 1 gestrichen und
d) der Abs. 3 dahin geändert:
Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anweisung.
4. Der § 141 erhält folgenden Abs. 2:
Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
5. Der § 157 erhält folgende Fassung:
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. Einer Partei, welche einen ihr abgetretenen Anspruch geltend macht, kann der Vortrag auch untersagt werden, wenn die Partei das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreibt und ihr nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um eine Zurückweisung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 zu vermeiden.
Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die Vorschrift des Abs. 1 auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist, keine Anwendung. Die Justizverwaltung soll für Gerichte, bei denen zur Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ausreichende Gelegenheit geboten ist, eine solche Anordnung nicht treffen.
6. Der § 179 wird gestrichen.
7. Als § 210a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ein Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zuzustellen. Ist von der Partei bereits ein Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, [480] so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für die erste Instanz bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat.
8. Der § 218 erhält folgende Fassung:
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
9. Im § 235 wird
a) der Abs. 2 gestrichen.
Ferner erhält
b) der bisherige Abs. 3 folgende Fassung:
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Notfrist beantragt werden.
10. Der § 236 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung:
Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, welche für die versäumte Prozeßhandlung gelten. Der Antrag muß enthalten:
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen;
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.
Im Falle der Versäumung der im § 466 bezeichneten Notfrist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung und Abnahme des Eides auch dann bei dem Prozeßgericht einzureichen, wenn die Abnahme des Eides durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen sollte.
11. Der § 238 erhält folgenden Abs. 4:
Wird die Wiedereinsetzung gegen die im § 466 bezeichnete Notfrist beantragt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung vor dem Prozeßgerichte von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Sollte die Abnahme des Eides vor dem Prozeßgericht erfolgen, so ist der Termin zugleich zur nachträglichen Abnahme des Eides und weiteren mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
12. Dem § 296 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung. [481]
13. Im § 297 wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift als Abs. 4 eingestellt:
Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf die die Anträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit das Gericht es für ausreichend erachtet.
14. Der § 313 erhält folgenden Abs. 3:
Wird durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil nach dem Antrage des Klägers erkannt, so kann das Urteil in abgekürzter Form auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. In diesem Falle ist das Urteil als Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und der Bezeichnung der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. Der Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten bedarf es nur insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. In der Urteilsformel kann auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
15. Der § 316 erhält folgenden Abs. 3:
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die im § 313 Abs. 3 bezeichneten Urteile keine Anwendung.
16. Der § 317 erhält folgenden Abs. 4:
Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Gerichtsschreiber oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
17. Der § 340 erhält folgende Fassung:
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte.
Die Einspruchsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. [482]
18. Als § 340a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.
19. Der § 391 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Jeder Zeuge ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zu beeidigen.
20. Der § 392 erhält folgende Fassung:
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
21. Der § 393 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
4. Personen, welche ein rechtliches Interesse daran haben, daß in dem Rechtsstreite die eine Partei obsiege, Personen, welche einen in dem Rechtsstreite geltend gemachten Anbruch übertragen haben, auch dann, wenn sie zur Gewährleistung nicht verpflichtet sind
Ferner wird
im Abs. 2 das Wort „nachträgliche“ gestrichen.
22. Der § 408 erhält folgenden Abs. 3:
Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
23. Der § 410 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor oder nach Erstattung des Gutachtens. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
24. Der § 481 erhält folgende Fassung:
Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorspricht und der Schwurpflichtige hierauf die Worte spricht (Eidesformel):
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“ [483]
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
25. Im § 482 werden die Abs. 1, 2 gestrichen.
26. An die Stelle des zweiten Abschnitts des zweiten Buches der Zivilprozeßordnung treten folgende Vorschriften:

Verfahren vor den Amtsgerichten.[Bearbeiten]

§ 495.[Bearbeiten]

Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

§ 496.[Bearbeiten]

Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts wegen.
Die Klage sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokolle des Gerichtsschreibers anzubringen. Die Partei soll den Schriftsätzen, welche sie bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein.
Wird eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so genügt zum Nachweise der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts.
Auf Bestimmung des Gerichts kann die Mitteilung von Anträgen und Erklärungen ohne besondere Form erfolgen.
Die Ausfertigung der Urteile erfolgt, sofern nicht von der Partei ein anderes beantragt wird, unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Die Zustellung einer solchen Ausfertigung steht in den Wirkungen der Zustellung des vollständigen Urteils gleich.

§ 497.[Bearbeiten]

Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. [484]
Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.

§ 498.[Bearbeiten]

Dem Beklagten ist mit der Ladung die Klageschrift oder das die Klage enthaltende Protokoll zuzustellen.
Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im § 496 Abs. 3 erst mit der Zustellung an den Beklagten als erhoben.

§ 499.[Bearbeiten]

Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem Orte erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist oder im Bezirke des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens 24 Stunden.
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.

§ 500.[Bearbeiten]

An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt.

§ 501.[Bearbeiten]

Das Gericht kann Anordnungen, die nach der Klageschrift oder den vorbereitenden Schriftsätzen zur Aufklärung des Sachverhältnisses dienlich erscheinen, schon vor der mündlichen Verhandlung treffen. Das Gericht kann insbesondere:
1. den Parteien die Vorlegung der in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen haben, sowie die Vorlegung von Stammbäumen, Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen aufgeben;
2. öffentliche Behörden oder öffentliche Beamte um Mitteilung von Urkunden, auf welche eine Partei sich bezogen hat, ersuchen;
3. amtliche Auskünfte von öffentlichen Behörden oder öffentlichen Beamten einziehen;
4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat, sowie Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden; [485]
5. daß persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
6. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt worden sind, soll eine Anordnung der unter Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art nur ergehen, wenn der Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatze dem Klageantrage widersprochen hat.
Die Parteien sind von der Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung.

§ 502.[Bearbeiten]

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen.
Eine Bezugnahme auf Schriftstucke ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält.

§ 503.[Bearbeiten]

Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird.

§ 504.[Bearbeiten]

Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe, vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind.
Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden anordnen.

§ 505.[Bearbeiten]

Ist auf Grund der Bestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, [486] so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem im Beschlusse bezeichneten Gericht anhängig. Der Beschluß ist für dieses Gericht bindend.
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, welche bei dem im Beschlusse bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

§ 506.[Bearbeiten]

Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des § 280 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
Die Vorschriften des § 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 507.[Bearbeiten]

Die Vorschriften des § 297 und der §§ 348 bis 354 finden keine Anwendung.

§ 508.[Bearbeiten]

Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung des Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die Partei, welche das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.
Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt eine Woche.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach §§ 505, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird, gebunden.

§ 509.[Bearbeiten]

Beschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so soll die Aufnahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort erfolgen, insbesondere sollen Zeugen und Sachverständige, falls sie zur Stelle sind oder ihre unverzügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen werden. [487]

§ 510.[Bearbeiten]

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

§ 510a.[Bearbeiten]

Anträge sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung zugeschobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll festzustellen; anstatt der Feststellung genügt die Bezugnahme auf den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes.
Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere Geständnisse, sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse der mündlichen Verhandlung die Feststellung für angemessen erachtet.

§ 510b.[Bearbeiten]

Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

§ 510c.[Bearbeiten]

Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des Gegenstandes seines Anspruchs bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beantragen, daß zum Zwecke eines Sühneversuchs Termin bestimmt werde.
Erscheinen beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so ist der Vergleich zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt.
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolglos geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des Rechtsstreits behandelt.
27. Im § 516 Abs. 2 wird der Satz: „Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urteils eingelegt werden.“ gestrichen.
28. Der § 518 erhält folgende Fassung:
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte. [488]
Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden.
29. Der § 520 erhält folgende Fassung:
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift einreichen. In der Bekanntmachung soll der Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor dem Berufungsgerichte durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß.
In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung.
30. Im § 544 Abs. 1 werden die Worte „zum Zwecke der Terminsbestimmung“ gestrichen.
31. Der § 577 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
32. Im § 584 Abs. 2 werden die Worte „das Amtsgericht, welches“ durch die Worte „das Amtsgericht, dessen Gerichtsschreiber“ ersetzt.

33. Im § 604 erhält
a) der Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung:
Die Einlassungsfrist beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Klage an dem Orte, der Sitz des Prozeßgerichts ist, zugestellt wird; mindestens drei Tage, wenn die Klage an einem anderen Orte zugestellt wird, der im Bezirke des Prozeßgerichts oder, falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirke des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts liegt, oder von dem ein Teil zu diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Klage sonst im Inlande zugestellt wird. [489]
Ferner wird
b) der Abs. 3 dahin geändert:
In den höheren Instanzen beträgt die Einlassungs- und Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Orte erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Orte erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirke liegt, in welchem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
34. Im § 609 Abs. 1 werden die Worte „und zu diesem Termine den Beklagten zu laden“ gestrichen.
35. Im § 610 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und den Beklagten zu dem Termine laden“ gestrichen.
36. Der § 689 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären.
37. Der § 691 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören.
38. Im § 692 werden hinter den Worten „zu befriedigen oder“ die Worte „ , wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe,“ eingestellt.
39. Der § 693 erhält folgende Fassung:
Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen.
Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein.
Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen.
40. An die Stelle der §§ 696, 697 treten folgende Vorschriften:

§ 696.[Bearbeiten]

Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben anzusehen, welches den Befehl erlassen hat. [490]
Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur auf Antrag einer Partei zu bestimmen; der Antrag kann schon in dem Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt werden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 3) kann der Zahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift benutzt werden.

§ 697.[Bearbeiten]

Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen; die Vorschriften des § 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden Anwendung.
Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem Widerspruche verbunden worden, so kann die Entscheidung über den Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als bei dem Landgericht anhängig.
41. Der § 698 Abs. 2 wird gestrichen.
42. Im § 699 werden
a) im Abs. 1 Satz 2 hinter den Worten „erfolgt durch einen“ die Worte „von dem Gerichtsschreiber“ eingefügt,
b) dem Abs. 1 folgende Sätze hinzugefügt:
Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.
Ferner wird
c) der Abs. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Will der Gerichtsschreiber dem Gesuche des Gläubigers nicht entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen das Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt.
43. Der § 700 erhält folgende Fassung:
Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den Vollstreckungsbefehl findet der Einspruch statt; die Vorschriften über den Einspruch gegen ein von dem Amtsgericht erlassenes Versäumnisurteil finden entsprechende Anwendung. Gehört der Anspruch nicht [491] vor die Amtsgerichte, so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach § 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. Das Landgericht ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird, gebunden.
44. Im § 706 werden
a) im Abs. 2 die Worte „ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung“ durch die Worte „eine Rechtsmittelschrift“ ersetzt.
Ferner wird
b) der Abs. 3 gestrichen.
45. Im § 759 werden die Worte „zwei großjährige Männer“ durch die Worte „zwei erwachsene Personen“ ersetzt.
46. Der § 788 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.
47. Im § 794 wird hinter Nr. 2 folgende neue Nummer eingeschaltet:
2a. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
48. Im § 795 werden die Worte „in den §§ 796 bis 800“ ersetzt durch die Worte „in den §§ 795a bis 800“.
49. Hinter § 795 wird folgende Vorschrift eingestellt:

§ 795a.[Bearbeiten]

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
50. Im § 796 Abs. 3 erhält der Schluß des Satzes 1 folgende Fassung:
. . . . . . .das Amtsgericht zuständig, dessen Gerichtsschreiber den Vollstreckungsbefehl erlassen hat.
51. Im § 797 Abs. 1 werden die Worte „aufgenommen hat“ durch das Wort „verwahrt“ ersetzt.
52. Der § 798 erhält folgende Fassung:
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens drei Tage vorher zugestellt ist. [492]
53. Im § 866 erhält der Abs. 3 folgende Fassung:
Auf Grund eines vollstreckbarm Schuldtitels darf eine Sicherungshypothek nur für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
54. Hinter § 888 wird folgende Vorschrift eingestellt:

§ 888a.[Bearbeiten]

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
55. Der § 900 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Das Verfahren beginnt mit dem Antrage des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins zur Leistung des Offenbarungseides. Dem Antrage sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides ergibt, beizufügen.
56. Im § 915 tritt
a) an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift:
Sind seit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Eintragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf Jahre verstrichen, so ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird.
Ferner wird
b) der Abs. 3 durchs folgende Vorschrift ersetzt:
Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, auch hat der Gerichtsschreiber auf Antrag über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu erteilen.
57. Im § 924 wird dem Abs. 2 folgender Satz 2 hinzugefügt:
Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers zu erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen.
58. Im § 929 Abs. 2 werden die Worte „zwei Wochen verstrichen sind“ durch die Worte „ein Monat verstrichen ist“ ersetzt. [493]

Artikel III.[Bearbeiten]

Das Gerichtskostengesetz wird dahin geändert:
1. Als § 22a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Für eine auf Grund des § 501 der Zivilprozeßordnung getroffene Anordnung des Gerichts wird die Beweisgebühr nur dann erhoben, wenn auf Grund der Anordnung vor der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.
2. Der § 30 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Verweist das Amtsgericht einen Rechtsstreit an ein anderes Gericht (Zivilprozeßordnung §§ 505, 506, 697), so bildet das weitere Verfahren vor dem anderen Gerichte mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht im Sinne des § 28 Eine Instanz.
3. Im § 38 werden in Nr. 1 die Worte „sofern dieselbe im besonderen Verfahren erfolgt (Zivilprozeßordnung § 105),“ gestrichen.
4. Im § 39 Abs. 3 werden die Worte „im besonderen Verfahren erfolgte“ gestrichen.
5. Im § 41 werden die Worte „§ 510“ durch die Worte „§ 510c“ ersetzt.
6. Im § 47 Abs. 1 wird
a) hinter Nr. 5 folgende Vorschrift eingestellt:
5a) über Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (Zivilprozeßordnung § 104 Abs. 3);
ferner werden
b) in Nr. 16 die Worte „ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung“ durch die Worte „ein Rechtsmittelschriftsatz“ ersetzt und die Worte „oder um Bestimmung einer Frist zum Nachweise der Zustellung eines Schriftsatzes“ gestrichen.
Endlich wird
c) im Abs. 2 zwischen den Zahlen „5“ und „6“ die Zahl „5a“ eingeschaltet.
7. Im § 79 erhalten
a) die Nr. 1, 2 folgende Fassung:
1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden, weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatze die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden Fernsprechgebühren; [494]
ferner wird
b) als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Wird ein Urteil nach § 317[WS 1] Abs. 3 unter Benutzung einer dem Gerichte vorgelegten beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder des Zahlungsbefehls ausgefertigt, so sind für die Ausfertigung keine Schreibgebühren zu entrichten.
8. An die Stelle der §§ 80, 80a, 80b treten folgende Vorschriften:

§ 80.[Bearbeiten]

Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und dergleichen kann die Höhe der Schreibgebühr von der Landesjustizverwaltung anderweit bestimmt werden.

§ 80a.[Bearbeiten]

Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden nur diejenigen baren Auslagen erhoben, welche durch die Zustellung im Ausland oder bei der öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern entstehen.

§ 80b.[Bearbeiten]

Zur Deckung der von den Parteien nicht zu ersetzenden baren Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz beträgt zehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch nicht mehr als fünfzig Mark. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 findet Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beträgt im Falle der Erhebung einer Klage die Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsatze mindestens fünfzig Pfennig und höchstens einhundert Mark; die Vorschriften des § 32 Abs. 1 und des § 33 sowie die Vorschrift des § 39 Abs. 1, soweit sie sich auf die in den §§ 36, 38 Nr. 1, 2 bestimmten Gebühren bezieht, finden keine Anwendung. Der Erhebung einer Klage steht es gleich, wenn nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl zur mündlichen Verhandlung geladen wird oder wenn gegen einen Vollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt wird; in diesem Falle gelten das Mahnverfahren und der entstehende Rechtsstreit als Eine Instanz. [495]
9. Der § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Schuldner der Schreibgebühr ist der Antragsteller oder die Partei, welche es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatze die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen.
10. Der § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Schreibgebühren werden sofort nach Anfertigung der Schriftstücke fällig.
11. Als § 97a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Entrichtung von Kosten kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung durch Verwendung von Marken erfolgen.
Beträge bis zu zwanzig Mark können durch Postnachnahme eingezogen werden. Im Falle der Einlösung der Nachnahmesendung trägt die Staatskasse die Kosten des Portos für den Nachnahmebrief und die Vorzeigegebühr. Durch die Einlösung wird das Recht der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht berührt; zuviel gezahlte Beträge sind portofrei zu erstatten.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird dahin geändert:
1. Der § 18 wird gestrichen.
2. Der § 19 erhält folgende Fassung:
Für die Vertretung im Urkunden- oder Wechselprozesse (Zivilprozeßordnung §§ 592 bis 605) erhält der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt nur sechs Zehnteile der Prozeßgebühr, wenn eine kontradiktorische Verhandlung nicht stattfindet. Auch steht ihm die im § 16 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr nur zu sechs Zehnteilen zu.
3. Im § 20 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 bis 17“ und die Worte „§ 26 Nr. 1 bis 10“ durch die Worte „§ 26 Nr. 1 bis 8, 10“ ersetzt.
4. Im § 23 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 bis 17“ und die Worte „§ 35 Nr. 1, 3“ durch die Worte „§ 35 Nr. 1“ ersetzt.
5. Im § 24 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 bis 17“ ersetzt.
6. Im § 26 werden die Worte „der §§ 30, 31“ durch die Worte „des § 30“ ersetzt.
7. Der § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht unterer Instanz (Zivilprozeßordnung §§ 538, 539, 565) gilt das weitere Verfahren vor diesem Gerichte für die Gebühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz. Das Gleiche gilt im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen ein Versäumnisurteil eingelegten Einspruchs für das Verfahren über den Einspruch. [496]
8. Der § 28 erhält folgende Fassung:
Das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gilt, auch wenn es mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist, für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts als besonderer Rechtsstreit. Das Gleiche gilt für das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozesse sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urteil anhängig bleibt (Zivilprozeßordnung §§ 596, 600). Der Rechtsanwalt muß sich jedoch die in dem Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwachsenen Gebühren in Höhe von fünf Zehnteilen auf die ihm in dem Verfahren über die Hauptsache zustehenden entsprechenden Gebühren und die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anrechnen.
Das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bildet mit dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung Eine Instanz.
9. Im § 29 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie“ gestrichen.
10. Im § 30 werden
a) im Abs. 1 Nr. 2 die Worte „über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie“,
b) im Abs. 3 die Worte „im besonderen Verfahren erfolgte“ gestrichen.
11. Im § 37 Abs. 1 und Abs. 3 wird die Zahl „510“ durch die Zahl „510c“ ersetzt.
12. Der § 38 erhält folgende Fassung:
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt:
1. die Sätze des § 9 für die Vertretung des Gläubigers,
2. zwei Zehnteile der Sätze des § 9 für die Erhebung des Widerspruchs.
Auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreite zustehende Prozeßgebühr wird die Gebühr in Nr. 1 zu sieben Zehnteilen, die Gebühr in Nr. 2 voll angerechnet.
13. Im § 41 Abs. 1 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 bis 17“ ersetzt.
14. Der § 52 erhält folgende Fassung:
In der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um drei Zehnteile. [497]
15. An die Stelle des § 76 tritt folgende Vorschrift:

§ 76.[Bearbeiten]

Für die Herstellung des Schreibwerkes sowie zum Ersatze der Postgebühren seiner Sendungen erhält der Rechtsanwalt Pauschsätze, soweit Schreibwerk und Postsendung innerhalb des Rahmens einer gebührenpflichtigen Tätigkeit vorkommen.
Der einzelne Pauschsatz beträgt zwanzig vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch höchstens dreißig Mark und mindestens fünfzig Pfennig, in der Zwangsvollstreckungsinstanz mindestens zwei Mark. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes findet Anwendung.
Steht dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalte nach § 13 Nr. 1, §§ 19, 52 die Prozeßgebühr zu, so beträgt die Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsätze mindestens vier Mark und höchstens fünfzig Mark und, wenn dem Rechtsanwalt auch nach § 13 Nr. 4, §§ 19, 52 die Beweisgebühr oder nach § 13 Nr. 3, §§ 19, 52 die Vergleichsgebühr zusteht, mindestens sechs Mark und höchstens sechzig Mark; die Vorschriften des § 27 Abs. 1, des § 28 und des § 30 Abs. 1 Nr. 3 finden keine Anwendung.
In den Fällen der §§ 43 und 45 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte werden die dem Prozeßbevollmächtigten und dem anderen Rechtsanwälte zustehenden Pauschsätze nach der Summe der beiden Anwälten zustehenden Gebühren berechnet. Von dem Betrage dieser Pauschsätze erhält der Prozeßbevollmächtigte zwei Dritteile, der andere Rechtsanwalt ein Dritteil.
Steht dem als Verteidiger oder als Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers oder einer Verwaltungsbehörde bestellten Rechtsanwalte die im § 63 bestimmte Gebühr zu, so beträgt der Pauschsatz mindestens vier Mark.
Neben den Pauschsätzen stehen dem Rechtsanwälte Schreibgebühren zu:
1. für die auf besonderes Verlangen gefertigten Abschriften;
2. für eine von ihm gefertigte beglaubigte Abschrift der Klageschrift, falls diese zur Herstellung einer Ausfertigung des Urteils (§ 317 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) benutzt wird;
3. für ein Schreibwerk, soweit es außerhalb des Rahmens einer gebührenpflichtigen Tätigkeit entsteht.
Für die Höhe der im Abs. 5 erwähnten Schreibgebühren sind die Vorschriften des § 80 des Gerichtskostengesetzes maßgebend.
Der Ansatz der im § 79 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Gebühren wird durch den Pauschsatz nicht ausgeschlossen. [498]

Artikel V.[Bearbeiten]

Der Bundesrat kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne der §§ 499, 604 der Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind; die Bestimmung ist im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen.

Artikel VI.[Bearbeiten]

Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der in den Artikeln I bis IV bezeichneten Gesetze verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

Artikel VII.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft.

Artikel VIII.[Bearbeiten]

Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes findet bei notwendiger Einziehung von Richterstellen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß Mitglieder eines Landgerichts an das am Sitze des Landgerichts befindliche Amtsgericht versetzt werden können.

Artikel IX.[Bearbeiten]

Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes läuft, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet.
Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbefehl richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbefehl vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen ist.

Artikel X.[Bearbeiten]

Die Schreib- und Postgebühren sind in den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Beendigung der Instanz nach den bisherigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. ggf. § 37 gemeint