Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße

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Titel: Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 20, Seite 249 - 250
Fassung vom: 20. Juli 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1881
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(Nr. 1442.) Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen etc.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 1/2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt 1/4 Liter beträgt.

§. 2.

Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter,
b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter
betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden.

§. 3.

Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens 1/50,
b) bei anderen Gefäßen höchstens 1/30
geringer sein als der Sollinhalt. [250]

§. 4.

Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten.

§. 5.

Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden.

§. 6.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von 1/20 Liter oder weniger nicht Anwendung.

§. 7.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  v. Boetticher.