Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen

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Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 18, Seite 161
Fassung vom: 25. Juni 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Juli 1873
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(Nr. 940.) Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen. Vom 25. Juni 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung des Deutschen Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 und 3. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47) abgeänderten, aus der Anlage I. sich ergebenden Fassung in Elsaß-Lothringen vom 1. Januar 1874 ab, unbeschadet der Geltung der bereits eingeführten Bestimmungen, mit den in den nachfolgenden §§. 2-5 enthaltenen Maßgaben in Wirksamkeit.

§. 2.

Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.

§. 3.

Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichstage gewählt.

§. 4.

Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des inländischen Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres vorbehalten.
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38 Absatz 3 erwähnten Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil. [162]

§. 5.

Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die in Elsaß-Lothringen bestehenden Bestimmungen über das Octroi bis auf Weiteres keine Anwendung.

§. 6.

Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 tritt in der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871 entsprechenden Fassung (Anlage II.) in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1874 in Kraft.
Die in §. 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt bis zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung durch Beschluß des Bundesrathes.

§. 7.

Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen des Norddeutschen Bundes, welche durch §. 2 des Gesetzes vom 16. April 1871 zu Reichsgesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden.

§. 8.

Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes, während der Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. Dieselben dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in Elsaß-Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, und sich nicht auf solche Angelegenheiten beziehen, in welchen nach §. 3 Absatz 2 des die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reiche betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 1871 die Zustimmung des Reichstages erforderlich ist.
Auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Verordnungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Juni 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

[163]

Anlage I.

Wortlaut der Reichsverfassung
(Reichs-Gesetzbl. von 1871 Nr. 16 S. 64 ff.)

mit der Maßgabe, daß

Artikel 4 Nr. 9 lautet:
9) der Flößerei- und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle, desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);
Artikel 28 lautet:
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

Anlage II.

Wortlaut des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869
(Bundes-Gesetzbl. von 1869 Nr. 17 S. 145 ff.)

mit der Maßgabe, daß

die Ueberschrift lautet:
Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag. Vom 31. Mai 1869.
Der §. 1 lautet:
Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.
Der Eingang zum §. 4 lautet:
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Deutsche, welcher u. s. w.