Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 17, Seite 185 - 198
Fassung vom: 1. Juli 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juli 1881
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[185]

(Nr. 1436.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. Vom 1. Juli 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die in dem anliegenden Tarif bezeichneten Urkunden unterliegen den daselbst bezeichneten Stempelabgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.[Bearbeiten]

(Tarifnummer 1 bis 3.)

§. 2.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle gmügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.

§. 3.[Bearbeiten]

Wer Werthpapiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art innerhalb des Bundesgebiets ausgiebt, veräußert, verpfändet, oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die [186] Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder in den in der Befreiung zu Tarifnummer 1 und den unter Tarifnummer 2 lit. cc. und 3 lit. b bezeichneten Fällen den Kontrolvorschriften des Bundesraths genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 Mark für jedes Werthpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäft theilgenommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.

§. 4.[Bearbeiten]

Bevor stempelpflichtige inländische Werthpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrath zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten.
Wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren als dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes datirt sind, nach dem letzterwähnten Zeitpunkte ausgiebt, hat jedes Stück mit einem Vermerke zu versehen, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.

§. 5.[Bearbeiten]

Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Werthpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Werthpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft etc., sowie von den auf die Werthpapiere selbst gesetzten Uebertragungsvermerten (Indossamenten, Cessionen u. s. w.) eine Abgabe nicht zu entrichten.
Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

ll. Schlußnoten und Rechnungen.[Bearbeiten]

(Tarifnummer 4.)

§. 6.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller und jedem Unterzeichner des [187] betreffenden Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das letztere aus den Händen giebt.
Ist die Versteuerung vom Aussteller und Unterzeichner unterlassen worden, so ist sie von dem Empfänger des Schriftstücks, sowie von jedem weiterhin Betheiligten, welcher das Schriftstück vor erfolgter Versteuerung annimmt, binnen 3 Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung zu bewirken.

§. 7.[Bearbeiten]

Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt:
a) bei Schlußnoten, Schlußzetteln, Schlußscheinen, Schlußbriefen seitens des Ausstellers durch Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig gestempelter Formulare zum tarifmäßigen Werthbetrage;
b) in allen anderm Fällen entweder durch Gebrauch eines solchen gestempelten Formulars oder durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarken im tarifmäßigen Werthbetrage.
Wird zur Ausstellung eines nach Tarifnummer 4 a stempelpflichtigen Schriftstücks, welches mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte betrifft (Anmerkung 2 zu Tarifnummer 4 a), ein gestempeltes Formular verwendet, so kann der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempelmarkenn entrichtet werden.

§. 8.[Bearbeiten]

Die Nichterfüllung der im §. 6 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem fünzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes stempelpflichtige Schriftstück beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrag jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt.
Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und die Aussteller und Unterzeichner nicht von der gesetzlichen Strafe.

§. 9.[Bearbeiten]

Ausgeschlossen von der Reichsstempelabgabe bleiben:
a) gerichtliche oder notarielle Beurkundungen der unter Nummer 4 a des Tarifs bezeichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge;
b) Schriftstücke, welche von den Staatsverwaltungen der Bundesstaaten über die unter Nummer 4 a des Tarifs bezeichneten Geschäfte aufgenommen oder ausgestellt werden; [188]
c) Verträge über die unter 4 a des Tarifs bezeichneten Sachen und Waaren, welche weder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien, noch zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind;
d) Auktionen und Auktionsprotokolle.
Werden in den unter c und d genannten Fällen von Maklern oder anderen Unterhändlern Schriftstücke ausgestellt, welche unter Nummer 4 a des Tarifs fallen, so ist für diese die Reichsstempelsteuer neben den landesgesetzlichen Abgaben zu entrichten.

§. 10.[Bearbeiten]

Werden stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art öffentlich beglaubigt, so finden die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften über Stempel und Gebühren für Beglaubigungen neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

§. 11.[Bearbeiten]

Im übrigen unterliegen die unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten stempelpflichtigen Schriftstücke in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).

III. Lotterieloose.[Bearbeiten]

(Tarifnummer 5.)

§. 12.[Bearbeiten]

Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.

§. 13.[Bearbeiten]

Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Gmehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.

§. 14.[Bearbeiten]

Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten. [189]

§. 15.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrath.

§. 16.[Bearbeiten]

Die Nichterfüllung der in den §§. 12 bis 14 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Ist die Zahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein.

§. 17.[Bearbeiten]

Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages ist ausgeschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande gekommen ist.

§. 18.[Bearbeiten]

Die §§. 12 bis 17 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.

§. 19.[Bearbeiten]

Loose etc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelabgabe nicht.

§. 20.[Bearbeiten]

Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). [190]

IV. Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

§. 21.[Bearbeiten]

Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Erstattung zulässig ist.

§. 22.[Bearbeiten]

Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden find, werden als nicht verwendet angesehen.

§. 23.[Bearbeiten]

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in demselben mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn nachgewiesen wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden sei.

§. 24.[Bearbeiten]

Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den §§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

§. 25.[Bearbeiten]

Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden.

§. 26.[Bearbeiten]

Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden. [191]
Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Behörden und Beamten ob.

§. 27.[Bearbeiten]

Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Reichsstempelabgaben wahrzunehmen.
Die Landesregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths die stempelpflichtigen Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit- oder Versicherungsanstalten, Handels- und gewerblichen Unternehmungen, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich der Stempelverwendung zu prüfen haben. Die genannten Anstalten sind verpflichtet, die Einsicht zu gestatten.
So lange von den Landesregierungen zu der in Absatz 2 vorgesehenen Revision nicht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die im Artikel 36 Absatz 2 der Reichsverfassung bezeichneten Reichsbeamten die im vorigen Absatz bestimmten Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

§. 28.[Bearbeiten]

Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigen-Kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

§. 29.[Bearbeiten]

Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.

§. 30.[Bearbeiten]

Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz angeordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt. [192]
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§. 26 Absatz 2 bis 4), zur Anwendung.

§. 31.[Bearbeiten]

Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 Prozent aus der Reichskasse gewährt.

§. 32.[Bearbeiten]

Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des §. 31 zu berechnenden Erhebungs- und Verwaltungskosten
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.

§. 33.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

[193]

Tarif.[Bearbeiten]

[194] [195] [196] [197] [198]

Laufende
Nr.
Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe.
Mark. vom
Hundert. Tausend.
I. Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen.
1. a) Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertkpapiere, 5 vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen und zwar in Abstufungen von 50 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Aktien etc. angerechnet.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Ausländische Aktien und Aktienantheilsscheine, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, – unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
      Befreit sind:
alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen Aktien und Aktienantheilsscheine, sowie die inländischen Interimsscheine und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen, sofern wegen dieser Aktien den vom Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
     Ausnahme.
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes Stück 50 Pfennig.
2. a) Inländische, für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere, 2 vom Nennwerthe, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen und zwar in Abstufungen von 20 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
Erfolgt die Ausgabe eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits landesgesetzlich gestempelten inländischen Werthpapiers erst nach diesem Zeitpunkt, so ist dasselbe auch mit dem Reichsstempel zu versehen. Auf letzteren ist jedoch der bezahlte Landesstempel in Anrechnung zu bringen.
Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenverschreibungen etc. angerechnet.

Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente.
Ausländische Werthe werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.

b) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten- und Schuldverschreibungen, wenn sie innerhalb des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden sollen, – unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
      Befreit sind:
aa) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen inländischen Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Einzahlungen;
bb) Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;
cc) inländische Renten- und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird;
dd) die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien.
      Ausnahme.
Werden ausländische Werthpapiere der vorbezeichneten Art, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben sind, innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vorgelegt, so beträgt die Stempelabgabe für jedes Stück 10 Pfennig.
3. Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere 1 vom Nennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Werthpapieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art und zwar in Abstufungen von 10 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
      Befreit sind:
a) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen;
b) Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, welche nur zu dem Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
II. Schlußnoten und Rechnungen.
4. a) Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage- oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellte Schriftstücke über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungsgeschäfts, welches Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum Gegenstande hat 20
Wird eines der vorstehend bezeichneten Geschäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit prolongirt 1
(Siehe übrigens §§. 9 und 10 des Gesetzes.)
b) Rechnungen, Noten, Geschäftsbücherauszüge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen, welche im Bundesgebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf- oder anderweitige Anschaffungs- oder Lieferungsgeschäfte über Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche ausgestellt werden 20
Anmerkung 1 zu a und b. Werden die zu a und b bezeichneten Schriftstücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach einander ausgestellt, so unterliegt jedes Stück der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht.
Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der unter a bezeichneten Art mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den vorstehenden Sätzen zu verwenden.
Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der zu a und b sowie in der Anmerkung 1 bezeichneten Schriftstücke macht es kcinm Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen ober ohne solche ausgehändigt ist.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. von den zu a und b bezeichneten Schriftstücken, sofern der Werth des Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 300 Mark, bei Waarengeschäften nicht mehr als 1000 Mark beträgt;
2. von den zu a bezeichneten Schriftstücken, soweit sie nur sogenannte Kontantgeschäfte über Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber zum Gegenstande haben und dieser Inhalt des Geschäfts aus den Schriftstücken ersichtlich ist;
3. von Telegrammen und Briefen über die unter a bezeichneten Geschäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen von mindestens 15 Kilometern befördert werden. Auf die einem solchen Briefe beigelegten oder angehängten Schriften der unter a und b und in der Anmerkung 1 bezeichneten Art erstreckt sich die Befreiung nicht.
III. Lotterieloose.
5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld oder anderen Gewinnen 5 a) bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nennwerth) sämmtlicher Loose oder Ausweise,
b) bei ausländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 5 Pfennig für jede Mark oder einen Bruchtheil dieses Betrages.
      Befreit sind:
Loose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken.
Anmerkung. Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien erfolgt nach §. 18 des Gesetzes.