Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 19, Seite 378–392
Fassung vom: 4. April 1909
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Bekanntmachung: 7. April 1909
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[378]

(Nr. 3597.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 4. April 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe auf 98.938.530 Mark festgestellt, und zwar
im ordentlichen Etat
auf 68.623.530 Mark,
im außerordentlichen Etat
auf 30.315.000 Mark.

§ 2.[Bearbeiten]

Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 26.644.930 Mark.

§ 3.[Bearbeiten]

Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats innerhalb seiner Grenzen geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. April 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.


[379]

Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909.[Bearbeiten]

[380]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Betrag
für das
Rechnungsjahr
1909.
Mark.
A. Ordentlicher Etat.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/16. Zivilverwaltung 7.505.701
2. 1/8. Militärverwaltung 3.431.604
3. 1/7. Flottille 621.412
4. 1/3. Eisenbahnen 56.400
5. Hafenanlagen 20.000
6. 1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 791.783
7. Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds 1.241.617
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 13.668.517
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung und Flottille 492.926
2. 1/4. Militärverwaltung 147.200
Summe II. Einmalige Ausgaben 640.120
Summe der Ausgabe 14.308.637
2. Einnahme.
1. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets
1/7. a) Fortdauernde Einnahmen 8.238.050 Mark
1/3. b) Einmalige Einnahmen 2.491.783 Mark 10.729.833
2. Reichszuschuß 3.578.804
Summe der Einnahme 14.308.637
[381] Die Ausgabe beträgt 14.308.637
II. Schutzgebiet Kamerun.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/15. Zivilverwaltung 3.321.728
2. 1/8. Militärverwaltung 2.214.707
3. 1/3. Flottille 447.655
4. 1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 35.152
5. Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds 601.824
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 6.621.066
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/4. Zivilverwaltung 509.900
2. 1/2. Militärverwaltung 52.400
Summe II. Einmalige Ausgaben 562.300
Summe der Ausgabe 7.183.366
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 4.400.000
1a. Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 516.259
2. Reichszuschuß 2.267.107
Summe der Einnahme 7.183.366
[382] Die Ausgabe beträgt 7.183.366
III. Schutzgebiet Togo.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/16. Zivilverwaltung 1.433.295
2. 1/3. Hafenanlagen und Eisenbahnen 125.000
3. 1/2. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 305.910
4. Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds 32.191
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.896.396
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/6. Für verschiedene Zwecke 206.150
1a. Zur Deckung eines Fehlbetrags aus dem Rechnungsjahr 1906 141.944
2. Kosten einer Expedition zur Festlegung der Grenze zwischen Togo und Dahomey 90.000
Summe II. Einmalige Ausgaben 438.094
Summe der Ausgabe 2.334.490
2. Einnahme.
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 2.334.490
2. Reichszuschuß
Summe der Einnahme 2.334.490
[383] Die Ausgabe beträgt 2.334.490
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/15. Zivilverwaltung 7.013.860
2. 1/8. Militärverwaltung 16.372.356
3. 1/2. Eisenbahnen 2.398.000
4. 1/2. Hafenanlagen 330.000
5. Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende allgemeine Lasten 91.800
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 26.206.016
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/9. Zivilverwaltung 1.223.800
Summe II. Einmalige Ausgaben 1.223.800
Summe der Ausgabe 27.429.816
2. Einnahme.
1. 1/6. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 8.348.050
1a. Ersparnisse aus dem Rechnungsjahre 1905 und 1906 1.956.852
2. 1/2. Reichszuschuß 17.124.914
Summe der Einnahme 27.429.816
[384] Die Ausgabe beträgt 27.429.816
V. Schutzgebiet Neuguinea.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/8. Zivilverwaltung 701.478
2. 1/3. Flottille 207.800
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 188.900
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 1.098.178
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/2. Für verschiedene Zwecke 289.700
1a. Zur Deckung der Fehlbeträge aus den Rechnungsjahren 1905 und 1906 316.897
2. Zur Festlegung der Ostgrenze zwischen Britisch- und Deutsch-Neuguinea 17.500
Summe II. Einmalige Ausgaben 624.097
Summe der Ausgabe 1.722.275
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 744.000
1a. Zuschuß der Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln zu den Verwaltungsausgaben von Neuguinea 62.215
2. Reichszuschuß 916.060
Summe der Einnahme 1.722.275
[385] Die Ausgabe beträgt 1.722.275
VI. Verwaltung der Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung 282.093
2. 1/3. Flottille 108.900
3. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 90.900
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 481.893
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/3. Summe II. Einmalige Ausgaben 127.565
Summe der Ausgabe 609.458
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 577.275
1a. Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 32.183
Summe der Einnahme 609.458
[386] Die Ausgabe beträgt 609.458
VII. Schutzgebiet Samoa.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/15. Zivilverwaltung 593.528
2. Zur Ausstattung eines Ausgleichsfonds 57.932
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 651.460
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/6. Summe II. Einmalige Ausgaben 112.070
Summe der Ausgabe 763.530
2. Einnahme.
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 607.700
2. Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 1906 155.830
Summe der Einnahme 763.530
[387] Die Ausgabe beträgt 763.530
VIII. Schutzgebiet Kiautschou.
1. Ausgabe.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1. 1/7. Zivilverwaltung 1.301.105
2/5. Militärverwaltung 3.556.449
6/12. Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung 2.769.031
17. Pensionsfonds 75.000
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 9.504.302
II. Einmalige Ausgaben.
1. 1/9. Summe II. Einmalige Ausgaben 2.661.300
Summe der Ausgabe 12.165.602
2. Einnahme.
1. 1/5. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 3.620.597
2. Reichszuschuß 8.545.005
Summe der Einnahme 12.165.602
Die Ausgabe beträgt 12.165.602
IX. Schutzgebietsschuld.
1. Ausgabe.
1. Zur Herstellung von Schuldpapieren sowie zu sonstigen Ausgaben der Verwaltung 9.000
2. Verzinsung 2.097.356
Summe der Ausgabe 2.106.356
2. Einnahme.
Summe der Einnahme 2.106.356
[388] Die Ausgabe beträgt 2.106.356
Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungsjahr 1909.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Etats betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
14.308.637
II. für Kamerun
7.183.366
III. für Togo
2.334.490
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
27.429.816
V. für Neuguinea
1.722.275
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln
609.458
VII. für Samoa
763.530
VIII. für Kiautschou
12.165.602
= 66.517.174
IX. für die Schutzgebietsschuld
2.106.356
zusammen 68.623.530
     A. Zu Abschnitt I bis VIII.
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist.
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzuführen.
     B. Zu Abschnitt I bis VII.
1. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird. [389]
2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige persönliche Zulage von jährlich 600 Mark bis 1200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach dem Zeitpunkte liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in einem der Bundesstaaten erlangt war.
3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille während des Landaufenthalts, können in den Schutzgebieten freie Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Mietentschädigung erhalten.
4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reisebeihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Beförderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen [390] Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung erhält.
6. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heimreise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten.
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einstweilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, bis zum Ablaufe der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekostenfonds gewährt werden.
7. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden.
8. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten.
9. Den wegen Tropendienstunfähigkeit in den Staatsdienst zurückgetretenen Schutzgebietsbeamten und deren Hinterbliebenen kann ein Zuschuß zu den landesgesetzlich zuständigen Pensions- und Hinterbliebenenbezügen insoweit bewilligt werden, als letztere hinter den Bezügen zurückbleiben, welche sich bei Berücksichtigung des zur Zeit des Ausscheidens aus dem Schutzgebietsdienste geltenden Rechtes ergeben würden. [391]
10. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt mehr als 3.000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Vergütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist die Erstattung in Bauschsummen zulässig.
11. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind.

[392]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Betrag
für das
Rechnungsjahr
1909.
Mark.
B. Außerordentlicher Etat.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
1. 1/4. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete 17.450.000
1. Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebiete 17.450.000
I. Schutzgebiet Kamerun.
1. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete 5.000.000
1. Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebiete 5.000.000
III. Schutzgebiet Togo.
1. 1/2. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiete 4.265.000
1. Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebiete 4.265.000
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgaben aus dem Darlehen des Reichs für das Schutzgebiet 3.600.000
1. Einnahmen aus dem Darlehen des Reichs für das Schutzgebiet 3.600.000
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet
17.450.000
II. für Kamerun
5.000.000
III. für Togo
4.265.000
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet
3.600.000
Summe des außerordentlichen Etats 30.315.000
Abschluß.
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen und des außerordentlichen Etats betragen 98.938.530
Neues Palais, den 4. April 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.