Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 27, Seite 329 - 373
Fassung vom: 13. Juli 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1887
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[329]

(Nr. 1738.) Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen. Vom 13. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

§. 1. Umfang der Versicherung.[Bearbeiten]

Personen, welche
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen,
2. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen, sowie in inländischen Betrieben für die Ausübung des Lootsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der dem Seeverkehr dienenden Gewässer beschäftigt sind,
werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließlich derjenigen Unfälle, welche während des Betriebes in Folge von Elementarereignissen eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Seeleute (Absatz 1 Ziffer 1) unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn sie zur Besatzung von Fischerfahrzeugen, oder wenn sie zur Besatzung solcher Seefahrzeuge gehören, die nicht mehr als fünfzig Kubikmeter Brutto-Raumgehalt [330] haben und dabei weder Zubehör eines größeren Fahrzeuges, noch auf Fortbewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind.
Auf Personen in Seeschiffahrts- und anderen unter Absatz 1 fallenden Betrieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden sonstigen Betriebes sind (vergleiche §. 1 Absatz 6 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzbl. S. 69, sowie §§. 1 ff. des Gesetzes vom 28. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 159), findet dieses Gesetz keine Anwendung. Von den Bestimmungen der §§. 2 ff. des gegenwärtigen Gesetzes sind ferner ausgeschlossen die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie andere Beamte eines Bundesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist.
Ob ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig ist, entscheidet im Zweifel nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes (§. 28) das Reichs-Versicherungsamt.
Durch Beschluß des Bundesraths können Personen, welche nach den Bestimmungen des Absatzes 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, für versicherungspflichtig erklärt werden.

§. 2.[Bearbeiten]

Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt.
Als Seefahrt (Absatz 1) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der durch §. 1 der Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) festgesetzten Grenzen, sondern auch die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden.
Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Seeschiffahrtsbetriebe sich darstellen, scheiden, sofern sie auf Grund anderer Gesetze einer Berufsgenossenschaft bereits zugetheilt sind, aus der letzteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus.
Rheder im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter dasselbe fallenden Fahrzeuge; sofern eine Rhederei besteht (Artikel 456 des Handelsgesetzbuchs), die Rhederei.

§. 3.[Bearbeiten]

Die Versicherung gilt für die Zeit vom Beginn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeuge und vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle, [331] welche die nach §. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeuge, auf welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Besatzung desselben zu gehören, bei dem Betriebe erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf Grund des Handelsgesetzbuchs, oder der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 409), oder des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 432) ihnen gewährten freien Zurückbeförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle des Flaggenwechsels gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine Entlassung beanspruchen durfte.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte während des Urlaubs oder während einer Zeit erleidet, in welcher er sich pflichtwidrig von Bord entfernt hatte.

§. 4.[Bearbeiten]

Rheder, welche nicht schon nach den Bestimmungen des §. 1 versichert sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, sowie die Unternehmer der übrigen nach §. 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sich selbst oder andere in dem Betriebe beschäftigte, nach §. 1 nicht versicherte Personen gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern.

§. 5.[Bearbeiten]

Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis einschließlich zweitausend Mark. Durch das Statut (§. 20) kann die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

§. 6. Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes.[Bearbeiten]

Als Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen gilt im Sinne dieses Gesetzes das Neunfache desjenigen vom Reichskanzler festzusetzenden Durchschnittsbetrages, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird, unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durchschnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, wird bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes auch der durchschnittliche Geldwerth dieser Nebeneinnahmen in Ansatz gebracht.
Der Durchschnittsbetrag wird von dem Reichskanzler nach Anhörung der Landes-Zentralbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste festgesetzt. Der Festsetzung sind die an Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letztvorangegangenen drei Kalenderjahre, in welchen eine Mobilmachung deutscher Streitkräfte nicht stattgefunden hat, gewährten Lohnsätze zu Grunde zu legen. Mindestens alle fünf Jahre erfolgt eine Revision der Festsetzung. [332]
Die Festsetzung findet für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, sonstige Schiffsoffiziere, sowie für Schiffer besonders statt, auch können weitere Abstufungen, sei es nach der Gattung der Schiffe, sei es nach Klassen der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, gemacht werden.
Bei zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für welche ein besonderer Durchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommen drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnittsbetrages zur Anrechnung.

§. 7.[Bearbeiten]

Als Jahresarbeitsverdienst der übrigen auf Grund des §. 1 versicherten Personen gilt der Verdienst, welcher von derartigen Personen im Jahre durchschnittlich erzielt wird. Dieser Durchschnittsverdienst wird von der höheren Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes festgesetzt. Erreicht derselbe nicht den dreihundertfachen Betrag desjenigen Lohnes, welcher von der höheren Verwaltungsbehörde nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) für den Ort der Beschäftigung als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so gilt als Jahresarbeitsverdienst der letztere.
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der nach §. 4 versicherten Personen hat das Statut (§. 24) Bestimmung zu treffen.

§. 8. Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung.[Bearbeiten]

Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

§. 9.[Bearbeiten]

Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen:
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche nach Beendigung der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Rheders, oder, soweit eine solche nicht besteht, vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen;
2. in einer dem Verletzten von demselben Zeitpunkte ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel Prozent des nach den Bestimmungen der §§. 6 und 7 festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes, wobei der zwölfhundert Mark jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung zu bringen ist; [333]
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maaße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig war, und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog, so wird die Rente nur nach dem Maaße der durch den Unfall eingetretenen weiteren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten des Heilverfahrens.
An Stelle der vorstehend bezeichneten Leistungen kann bis zur Beendigung des Heilverfahrens freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
I. für Verunglückte, welche bei einem Mitgliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung und Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
II. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Mit Zustimmung des Verunglückten kann an Stelle der freien Kur und Verpflegung in einem Krankenhause freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeuges gewährt werden.
Für die Zeit der Unterbringung des Verunglückten in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahrzeuges steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe im Falle des Todes des Verletzten würden beanspruchen können (§. 13).

§. 10.[Bearbeiten]

Den unter §. 1 fallenden Personen, welche nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines Betriebsunfalls vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu gewähren. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Versicherungsamt.
Den nach §. 1 versicherten Personen, welchen in Krankheitsfällen ein gesetzlicher Anspruch auf Krankenfürsorge weder gegen Rheder noch gegen Krankenkassen zusteht, hat in Fällen ihrer durch einen Betriebsunfall herbeigeführten Verletzung der Betriebsunternehmer während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge zu gewähren. Das Maaß dieser Fürsorge richtet sich bei Seeleuten nach den Bestimmungen der Artikel 523 ff. des Handelsgesetzbuchs [334] und der §§. 48 ff. der Seemannsordnung, bei den sonstigen nach §. 1 versicherten Personen nach den Bestimmungen der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes und den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes über den bei Unfällen zu gewährenden Mehrbetrag des Krankengeldes.

§. 11.[Bearbeiten]

Die Berufsgenossenschaft (§. 16) ist befugt, in einzelnen Fällen die den Krankenkassen und Betriebsunternehmern während der ersten Wochen nach dem Unfalle obliegenden Leistungen ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen.
Die Berufsgenossenschaft ist ferner befugt, gegen Erstattung der Kosten demjenigen Betriebsunternehmer, welchem die Fürsorge für die ersten Wochen nach dem Unfalle obliegt, oder derjenigen Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen.
In diesen Fällen gilt als Ersatz der freien ärztlichen Behandlung und Arznei für die Dauer eines Jahres der vierte Theil des Jahresarbeitsverdienstes (§§. 6 und 7) mit der im §. 9 Absatz 2 lit. a vorgesehenen Kürzung, falls nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

§. 12.[Bearbeiten]

Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahrzeuges (§. 9 Absatz 4) im Auslande entstehen, werden bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, entschieden. Diese Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den §§. 10 und 11 enthaltenen Bestimmungen entstehen, werden, soweit es sich um Ansprüche von Seeleuten handelt, durch das Seemannsamt, im Uebrigen nach §. 58 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. Zuständig ist bezüglich der Seeleute, soweit es sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, und, soweit es sich um Erstattungen handelt, das Seemannsamt des Heimathshafens. In den nach §. 58 a. a. O. zu behandelnden Fällen entscheidet in erster Instanz die für die Ortskrankenkasse des Beschäftigungsortes zuständige Aufsichtsbehörde.
Gegen die Entscheidung eines Seemannsamts findet in den Fällen des Absatzes 2 die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt statt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über Fürsorge handelt.

§. 13.[Bearbeiten]

Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
1. sofern nicht nach Artikel 524 des Handelsgesetzbuchs oder §. 51 der Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat, [335] und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersatz der Beerdigungskosten für Seeleute zwei Drittel des nach §. 6 für den Monat ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen nach §. 1 versicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach §. 7 für das Jahr ermittelten Durchschnittsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage ab zu gewährende Rente, bei deren Berechnung der nach den Vorschriften der §§. 6 und 7 zu bemessende Jahresarbeitsverdienst mit der im §. 9 Absatz 2 lit. a vorgesehenen Kürzung und mit der Maßgabe zu Grunde zu legen ist, daß in den Fällen des §. 6 die dort vorgesehenen zwei Fünftel für Beköstigung außer Ansatz bleiben.
Die Rente beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes Hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist;
b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers haben einen Anspruch auf Rente nur, wenn sie zur Zeit des Unfalls im Inlande wohnen.
Der Anspruch auf Beerdigungskosten steht demjenigen zu, welcher die Beerdigung besorgt hat.

§. 14.[Bearbeiten]

Den im §. 13 aufgeführten Angehörigen eines Versicherten, welcher sich auf einem in See gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente (§. 13) auch dann zu, wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den [336] Bestimmungen der Artikel 866, 867 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehen ist, und seit dem Untergange beziehungsweise seit den letzten Nachrichten von dem Fahrzeuge ein Jahr verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vermißten glaubhafte Nachrichten eingegangen sind. Die Genossenschaft kann von den zum Bezuge von Renten berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde die eidesstattliche Versicherung abgeben, von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben.
Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug verschollen war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (§. 42 der Seemannsordnung). Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben des als verstorben geltenden Ernährers nachgewiesen ist.

§. 15.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung von Unterstützungskassen, verletzten Seeleuten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt worden sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist.

§. 16. Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaft).[Bearbeiten]

Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt werden.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (§. 2 Absatz 4).
Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigem derselben nur das Genossenschaftsvermögen.

§. 17. Bestellung von Bevollmächtigten.[Bearbeiten]

Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevollmächtigten zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsitz hat. Mitrheder sind zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathshafen des Fahrzeuges ihren Wohnsitz haben. Der Name des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen in der Person desselben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen. [337]
Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rheder in dessen Eigenschaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Zustellungen in Angelegenheiten der Genossenschaft erfolgen an den Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung, wie an den Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder, im Falle eines Wegfalls des letzteren, bis zur Mittheilung des Namens des anderweit bestellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders. Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschaftsversammlungen nicht geladen; auch können Zustellungen an ihn in Angelegenheiten der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden bewirkt werden. In dem Aushang kann der Name des Rheders, sofern derselbe nicht bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeuges ersetzt werden. Durch das Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung derjenigen Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft im Verhältnisse zu dieser zustehen.
Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (Artikel 459 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt, solange kein besonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der Genossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Insbesondere hat derselbe alle dem Bevollmächtigten im Verhältnisse zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten.

§. 18. Aufbringung der Mittel.[Bearbeiten]

Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt werden (§. 79).
Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossenschaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung des Reservefonds dürfen weder Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft von den Mitgliedern einen Beitrag auf ein Jahr im Voraus erheben. Die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel erfolgt vorschußweise, und zwar, falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, von den Seeschiffahrtsbetrieben nach dem Brutto-Raumgehalt der Fahrzeuge, von den übrigen auf Grund des §. 1 versicherten Betrieben nach der Zahl der in denselben regelmäßig beschäftigten [338] versicherten Personen (§. 22) dergestalt, daß für je zwei Personen derjenige Betrag zu entrichten ist, welcher auf Seefahrzeuge des geringsten, fünfzig Kubikmeter übersteigenden Brutto-Raumgehalts entfällt.

§. 19.[Bearbeiten]

Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.

II. Statut der Berufsgenossenschaft.       Genossenschaftsvorstand.[Bearbeiten]

§. 20. Bildung der Berufsgenossenschaft.[Bearbeiten]

Die Berufsgenossenschaft (§. 16) regelt ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder zu beschließendes Statut.

§. 21.[Bearbeiten]

Die Eigenthümer der unter §. 1 fallenden, in das Schiffsregister nicht eingetragenen Fahrzeuge sind verpflichtet, binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist den Meßbrief der Ortspolizeibehörde des Heimathshafens einzureichen. Letztere hat der zur Führung der Schiffsregister zuständigen Behörde ein Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen, in das Schiffsregister nicht eingetragenen Fahrzeuge einzusenden, aus welchem der Name und Wohnort des Rheders und Korrespondentrheders (§. 17), die Gattung, der Heimathshafen, der Brutto-Raumgehalt und die durchschnittliche Bemannung eines jeden Fahrzeuges ersichtlich wird. [339]
Die in das Verzeichniß einzutragenden Angaben hat die Ortspolizeibehörde, wenn der Meßbrief nicht eingereicht ist, und soweit sich dieselben aus dem Meßbrief nicht ergeben, nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, die Rheder der nicht registrirten Fahrzeuge zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Die Registerbehörde prüft das Verzeichniß und berichtigt dasselbe, sofern es Fahrzeuge enthält, welche in dem von ihr geführten Register eingetragen sind. Sie sendet das Verzeichniß mit einer Nachweisung derjenigen Seefahrzeuge, welche seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres in das Schiffsregister neu eingetragen sind, an das Reichs-Versicherungsamt ein.

§. 22.[Bearbeiten]

Die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche nicht Seeschiffahrtsbetriebe sind, haben binnen der im §. 21 Absatz 1 bezeichneten Frist die Zahl der in ihrem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherten Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für diejenigen Betriebe, für welche diese Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt, hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, säumige Unternehmer zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß dieser Betriebe, aus welchem die Zahl der darin beschäftigten Personen ersichtlich sein muß, aufzustellen und durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.

§. 23.[Bearbeiten]

Zur Wahl eines provisorischen Genossenschaftsvorstandes und zur Beschlußfassung über das Statut werden die Betriebsunternehmer von dem Reichs-Versicherungsamt unter Angabe der ihnen zustehenden Stimmenzahl zu einer Generalversammlung (konstituirenden Genossenschaftsversammlung) schriftlich geladen. Für die Ladungen sind die Angaben des neuesten Handbuchs für die deutsche Handelsmarine sowie die Verzeichnisse (§§. 21 und 22) maßgebend.
Die Schiffseigenthümer führen für je zwei Mann der aus dem neuesten Handbuch für die deutsche Handelsmarine sich ergebenden Besatzung eine Stimme. Für jedes Fahrzeug, welches nicht in dem Handbuch für die deutsche Handelsmarine verzeichnet ist, führt der Eigenthümer je eine Stimme. Andere Betriebsunternehmer führen für je zwei versicherte Personen eine Stimme.
Abwesende können sich durch Berufsgenossen, durch ihren Bevollmächtigten oder Korrespondentrheder (§. 17) vertreten lassen. Mehr als ein Drittel sämmtlicher vertretenen Stimmen und mehr als 500 Stimmen dürfen in einer Person nicht vereinigt werden. [340]
Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem Vorsitzenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden provisorischen Genossenschaftsvorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat. Der Vertreter des Reichs-Versicherungsamts muß auf sein Verlangen jederzeit gehört werden. Bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorstand hat demnächst der provisorische Genossenschaftsvorstand die Genossenschaftsversammlungen zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft zu führen.
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge und die gestellten Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll ist innerhalb einer Woche nach der Generalversammlung durch den provisorischen Genossenschaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§. 24. Statut der Berufsgenossenschaft.[Bearbeiten]

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen:
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse;
3. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung;
4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (§. 43 Absatz 3) und die Prüfung ihrer Vollmachten;
5. über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (§. 34) zu beobachtende Verfahren (§. 37);
6. über das Verfahren bei Aenderungen in den Betrieben oder in der Person der Rheder (§§. 45 bis 47);
7. über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen;
8. über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungssätze (§§ 54, 91);
9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (§§. 90 ff.);
11. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund des §. 4 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Personen (§. 7);
12. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. [341]

§. 25.[Bearbeiten]

Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen werden.

§. 26.[Bearbeiten]

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 23) die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 23 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt.

§. 27. Veröffentlichung des Namens und des Sitzes der Genossenschaft etc.[Bearbeiten]

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen:
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter. [342]
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 28. Vorstände.[Bearbeiten]

Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind.
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen.
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten werden:
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2. Abänderungen des Statuts,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung übertragen wird.

§. 29.[Bearbeiten]

Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet.
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden.

§. 30.[Bearbeiten]

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden. [343]
Das Statut kann bestimmen, daß die Bevollmächtigten der Rheder, sowie die Korrespondentrheder (§. 17) zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden können.

§. 31.[Bearbeiten]

Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.

§. 32.[Bearbeiten]

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.

§. 33.[Bearbeiten]

Solange die Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

§. 34. Abschätzung. Gefahrenklassen.[Bearbeiten]

Für jedes Fahrzeug wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute abgeschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt auf Grund des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine und der Verzeichnisse (§§. 21 und 22) nach Klassen (§. 6).

§. 35.[Bearbeiten]

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft gehörigen Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahrentarif). Wenn das Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vorschriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der Genossenschaftsversammlung ob. Dieselbe kann jedoch diese Befugnisse einem Ausschüsse oder dem Vorstande übertragen. [344]

§. 36.[Bearbeiten]

Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Derselbe ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Rechnungsjahren unter Berücksichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftsvorstand einer Revision zu unterziehen. Ist die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht übertragen, so hat dieser die Ergebnisse der Revision mit dem Verzeichnisse der vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem letzteren zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Tarife und Bestimmungen vorzulegen (§. 35). Die über die Abänderung gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen.

§. 37.[Bearbeiten]

Die Abschätzung der Fahrzeuge (§. 34) sowie die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 35) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts den Organen der Genossenschaft ob.
Die Organe der Berufsgenossenschaft sind jederzeit berechtigt, die Abschätzung und Veranlagung einer Revision zu unterziehen.
Regelmäßige Revisionen derselben finden in denjenigen Terminen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (§. 36). Hierbei ist in derselben Weise, wie bei der ersten Abschätzung und Veranlagung zu verfahren.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen diejenige Auskunft zu ertheilen, welche für die Durchführung der Abschätzung oder Veranlagung erforderlich ist. Dasselbe gilt von den Korrespondentrhedern und Bevollmächtigten (§. 17) sowie von dem Führer des betreffenden Fahrzeuges.

§. 38.[Bearbeiten]

Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Veranlagung zu Gefahrenklassen stattgefunden hat, diese Veranlagung (§. 37), jedem Rheder aber das Ergebniß der Abschätzung seiner Schiffahrtsbetriebe (§. 34) mitzutheilen. Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abschätzung steht den Betheiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Mittheilung des Ergebnisses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

§. 39. Zuschläge cund Nachlässe.[Bearbeiten]

Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelnen Unternehmern nach Maßgabe der auf ihren Fahrzeugen vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode (§. 36) oder einen Theil derselben Zuschläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Auferlegung von Zuschlägen steht dem [345] Unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung des dieselben festsetzenden Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

§. 40. Besondere Belastung einzelner Reisen.[Bearbeiten]

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß bei besonders gefährlicher Ladung, oder bei Reisen in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten für die Dauer dieser Reisen höhere Beiträge zu zahlen sind. Wenn das Statut eine solche Bestimmung enthält, so hat die Genossenschaftsversammlung über die Grundsätze, nach welchen die Beitragserhöhungen erfolgen sollen, sowie über die Anmeldung und Feststellung derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung der Beitragserhöhung von Erheblichkeit sind, Vorschriften zu erlassen.
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Vorschriften einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen werden.
Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts und sind von Zeit zu Zeit zu revidiren. Auf die Revision finden die Bestimmungen des §. 86 entsprechende Anwendung.

§. 41.[Bearbeiten]

Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfolgt nach näherer Bestimmung des Statuts durch die Organe der Genossenschaft nach Verhältniß der in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer sind nach Maßgabe des §. 37 Absatz 4 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für die Erhöhung der Beiträge erforderliche Auskunft zu ertheilen.
Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen kann im Wege des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Beiträge angefochten werden (§. 83); die vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten.

§. 42. Auflösung der Berufsgenossenschaft.[Bearbeiten]

Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wird, so ist sie auf Antrag des Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die Organe der aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts.

III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes.       Veränderungen.[Bearbeiten]

§. 43. Mitgliedschaft.[Bearbeiten]

Mitglied der Genossenschaft ist vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 102 jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebes. Die Mitgliedschaft beginnt für die Eigenthümer derjenigen Fahrzeuge, mit welchen zur Zeit der Genehmigung [346] des Genossenschaftsstatuts die Seeschiffahrt betrieben wird, sowie für die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts bestehen, mit diesem Zeitpunkte, im Uebrigen mit der Eröffnung des Betriebes.
Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffsregister- und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von der Eröffnung anderer unter §. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschaftsvorstande Mittheilung zu machen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Ueber den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts hat das Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Bemessung der Stimmen der Rheder die durch Abschätzung (§. 34) festgestellte Personenzahl zu Grunde zu legen.

§. 44. Kataster.[Bearbeiten]

Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund des Verzeichnisses deutscher Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine, auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamt ihm mitzutheilenden weiteren Verzeichnisse (§§. 21 und 22) und auf Grund der nach §. 43 ihm zugehenden Mittheilungen über die Eröffnung neuer Betriebe ein Genossenschaftskataster zu führen.
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft.
Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer zuzustellen.
Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts einzuholen.
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster, soweit dasselbe die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen. [347]

§. 45. Veränderungen.[Bearbeiten]

Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen.
Bezüglich solcher unter §. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister nicht eingetragen sind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten (§. 17) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verlust des Fahrzeuges (§. 81 Absatz 2), Aenderungen in der Person und der Nationalität der Rheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, der Gattung und der Größe des Fahrzeuges dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen. Ist diese Anzeige oder die nach §. 12 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) vorgeschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster eingetragene Rheder oder Mitrheder, und zwar bis zu demjenigen Rechnungsjahre einschließlich, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge nicht entbunden.
Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile haben die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aenderungen des Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen.

§. 46.[Bearbeiten]

Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mittheilung oder Anzeige (§. 45), oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zugehörigkeit des Betriebes zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde, sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft mit. Sowohl der letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb vier Wochen gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Genossenschaftsvorstande (§. 28) Widerspruch erheben.
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft.
Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer anderen Genossenschaft unter dem Widerspruch des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft (§. 28) die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts zu beantragen.
Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. [348]
Wird dem Antrage auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Aenderung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist.

§. 47.[Bearbeiten]

Aenderungen, welche für die Abschätzung des Betriebes (§. 34) von Bedeutung sind, sind nach näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (§. 24 Ziffer 6).
Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des Betriebes zu den Gefahrenklassen (§. 35) von Erheblichkeit sind, hat die Genossenschaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Bestimmungen dem Vorstande oder dem Ausschusse übertragen werden, welchem die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt.
Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilenden Bescheid des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossenschaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

IV. Vertretung der Versicherten.[Bearbeiten]

§. 48.[Bearbeiten]

Zur Theilnahme an den Verhandlungen der Schiedsgerichte, zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften und zur Wahl von zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts werden Vertreter der Versicherten gewählt.

V. Schiedsgerichte.[Bearbeiten]

§. 49.[Bearbeiten]

Für den Bezirk der Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen eingetheilt ist, jeder Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet.
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Zentralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt.

§. 50.[Bearbeiten]

Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. [349]
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Zentralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Zwei Beisitzer und je zwei Stellvertreter derselben werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, von der betheiligten Sektion aus der Zahl der stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder, der Korrespondentrheder oder der Bevollmächtigten (§. 17) gewählt. Sie dürfen weder den Vorständen der Genossenschaft, noch den Vertrauensmännern angehören.
Die beiden anderen Beisitzer und für jeden derselben drei Stellvertreter werden aus der Zahl der im Bezirke des Schiedsgerichts wohnenden Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen gewählt. Sie dürfen nicht Rheder, Mitrheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sein.
Wählbar sind im Uebrigen nur männliche, großjährige Personen, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§. 51.[Bearbeiten]

Die Wahl der aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen zu berufenden Beisitzer und ihrer Stellvertreter (§. 50 Absatz 4) erfolgt durch die Vorstände der Orts- oder Betriebskrankenkassen, der obrigkeitlich genehmigten Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten, welche im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft ihren Sitz haben, und welchen mindestens zehn in dem Bezirke des Schiedsgerichts wohnende Versicherte als Mitglieder angehören. Die Zentralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, das Reichs-Versicherungsamt bestimmt diejenigen Kassen und Vereinigungen, deren Vorstände hiernach wahlberechtigt sind, sowie die Zahl der bei der Wahl auf die einzelnen Kassen und Vereinigungen entfallenden Stimmen, und leitet die Wahl nach näherer Bestimmung eines von derselben Behörde zu erlassenden Regulativs durch einen Beauftragten.

§. 52.[Bearbeiten]

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und Stellvertreter aus.
Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während des Zeitraums, für welchen er gewählt ist, aus, so treten für den Rest desselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende können wieder gewählt werden. [350]
Die Ablehnung der Berufung ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts gehört, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse.
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt die Wahl nicht zu Stande, oder sind für den Bezirk eines Schiedsgerichts wahlberechtigte Kassen oder Vereinigungen von Seeleuten nicht vorhanden, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Personen zu ernennen.

§. 53.[Bearbeiten]

Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter ist von der Landes-Zentralbehörde (§. 50 Absatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen.

§. 54.[Bearbeiten]

Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.
Die von der Genossenschaft berufenen Beisitzer des Schiedsgerichts verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Obliegenheiten als Beisitzer des Schiedsgerichts ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.
Die aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Tagegelder, und sofern sie von ihrem Wohnorte bis zum Verhandlungsorte mehr als zwei Kilometer zurückzulegen haben, auch Reisekosten.
Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der Tagegelder und Reisekosten erfolgt durch den Vorsitzenden.

§. 55.[Bearbeiten]

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

§. 56. Verfahren vor dem Schiedsgericht.[Bearbeiten]

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, das Fahrzeug oder denjenigen Theil [351] des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige – auch eidlich – zu vernehmen.
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden eine gleiche Anzahl von Mitgliedern der Genossenschaft einerseits und Vertretern der Versicherten andererseits, und zwar mindestens je einer, als Beisitzer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung.[Bearbeiten]

§. 57. Anzeige und Untersuchung der Unfälle.[Bearbeiten]

Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz zu beschreiben.
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besondere Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die im Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen.
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte Abschrift zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem Seemannsamt zur Entnahme einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig Stunden zurückzugeben.[1]
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an welchem er von dem Unfälle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Ortspolizeibehörde von dem Unfälle Anzeige zu machen.
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese Abschriften und Anzeigen dem Seemannsamt des Heimathshafens zu übersenden.

§. 58.[Bearbeiten]

Die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe haben binnen der im §. 57 Absatz 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sich ereignenden Unfällen, welche die im §. 57 Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, bei der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. [352] Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben zu erstatten.

§. 59.[Bearbeiten]

Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (§. 57 Absatz 1), für die Nachweisung der Unfälle (§. 57 Absatz 2) und für die Unfallanzeige (§. 57 Absatz 4, §. 58 Absatz 1 und 2) wird vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt.

§. 60.[Bearbeiten]

Ueber die Unfälle (§§. 57 und 58) werden Unfallverzeichnisse geführt. Die Führung derselben erfolgt für die unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe durch die von der vorgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende Behörde nach näherer Anweisung der ersteren, im Uebrigen für Schiffahrtsbetriebe durch das Seemannsamt des Heimathshafens, für andere unter §. 1 fallende Betriebe durch die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, nach näherer Anweisung der Landes-Zentralbehörde.

§. 61.[Bearbeiten]

Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von einer über die gesetzliche Fürsorgepflicht des Rheders oder Arbeitgebers oder einer Krankenkasse hinausgehenden Dauer zur Folge haben wird, ist sobald als möglich von einem Seemannsamt oder von einer Ortspolizeibehörde des Inlandes nach näherer Bestimmung der §§. 62 bis 66 einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche soweit als möglich festzustellen sind:
1. die Veranlassung und die Art des Unfalls;
2. die getödteten oder verletzten Personen;
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen;
4. der Verbleib der verletzten Personen;
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten oder nach dem Unfalle verschollenen Personen, welche nach §. 13 einen Entschädigungsanspruch erheben können.

§. 62.[Bearbeiten]

Ist die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer vor demjenigen deutschen Seemannsamt (Konsulat), vor welchem es zuerst geschehen kann, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen über die nach §. 61 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattliche [353] Erklärung abzugeben. Das Seemannsamt ist befugt, zur Feststellung des Sachverhalts auch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eidesstattlich zu vernehmen, sowie sonstige Untersuchungsverhandlungen herbeizuführen.
Ist die Untersuchung im Inlande zu führen, so ist dieselbe von dem Schiffsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, bei einer Ortspolizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Behörde hat die Untersuchung zu führen.
Bei Unfällen in anderen unter §. 1 fallenden Betrieben, welche nicht Seeschiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die Unfallanzeige (§. 58 Absatz 1) erstattet war.
Auf Antrag Betheiligter (§. 63) kann die höhere Verwaltungsbehörde die Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde übertragen.
Bei den unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde zu übertragen.
Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des §. 33 der Seemannsordnung entsprechende Anwendung.

§. 63.[Bearbeiten]

Zu den Untersuchungsverhandlungen (§. 62) sind, soweit dies ausführbar, der Verletzte beziehungsweise dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu bestellender Vertreter, ein Vertreter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last.

§. 64.[Bearbeiten]

Durch eine Verklarung (Artikel 490 ff. des Handelsgesetzbuchs) wird die eidesstattliche Erklärung, sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Verklarung den Bestimmungen der §§. 61 und 63 genügt ist.

§. 65.[Bearbeiten]

Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (§. 62) beziehungsweise Verklarung (§. 64) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande der Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ihren Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. [354]

§. 66.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffsregisterbehörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt Anzeige zu machen (§. 14 a. a. O.) und über die Verpflichtung der deutschen Seemannsämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden (§. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im §. 61 erwähnten Folgen haben.
Die Anzeigen (§. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen der letzteren Art, unbeschadet der bei Seeunfällen bestehenden Verpflichtung, einem zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten.
Wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kenntniß von dem Unfalle eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfalluntersuchung nicht eingetroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamt des Heimathshafens einzuleiten.

§. 67. Feststellung der Entschädigungen.[Bearbeiten]

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der aus Anlaß des Unfalls ums Leben gekommenen Versicherten erfolgt sobald als möglich von Amtswegen, und zwar:
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt
a) um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
c) um den Ersatz der Beerdigungskosten;
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, bei welchem der Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes zu bewirken ist.
Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungsberechtigten, sofern derselbe im Inlande anwesend ist, durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. [355]
Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritt der genossenschaftlichen Fürsorge noch eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist (§. 9 Absatz 1 Ziffer 1), hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die Feststellung der weiteren Entschädigung hat, sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heilverfahrens zu erfolgen.
In diesem Falle ist noch vor Beendigung des Heilverfahrens, in allen sonstigen Fällen aber, in welchen die endgültige Feststellung der Entschädigung nicht alsbald erfolgen kann, sobald als möglich eine vorläufige Entschädigung zuzubilligen.

§. 68.[Bearbeiten]

Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls, oder falls der Anspruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (Artikel 866, 867 des Handelsgesetzbuchs) bei dem Genossenschaftsvorstande anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind, oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungsanspruch erhoben wird, bei einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von der Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande zu erfolgen, in deren Bezirk der Anmeldende wohnt, oder, wenn hiernach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Heimathshafen des betreffenden Fahrzeuges belegen ist. Die Behörde hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, bei welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben.

§. 69.[Bearbeiten]

Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Ausschuß, Kommission, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten [356] einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maaße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist.

§. 70. Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane.[Bearbeiten]

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet wird (§. 68 Absatz 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 68 Absatz 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 69), findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Die Berufung ist bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts (§. 49) zu erheben, in dessen Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerde und die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von solchen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen einer von der unteren Verwaltungsbehörde beziehungsweise von demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu bestimmenden, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides einzulegen.
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten.
Haben die Hinterbliebenen des Getödteten ihren Wohnsitz in verschiedenen Schiedsgerichtsbezirken, so ist auf ihren Antrag die Verhandlung der Sache an dasjenige Schiedsgericht abzugeben, in dessen Bezirk die Mehrzahl der Hinterbliebenen wohnt.

§. 71. Entscheidungen des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt.[Bearbeiten]

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 67 Absatz 1 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von denjenigen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen zwölf Wochen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. [357]
Bildet in dem Falle des §. 13 Absatz 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Alltrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.

§. 72. Berechtigtenausweis.[Bearbeiten]

Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 67) ist dem Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 77) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen.

§. 73. Veränderung der Verhältnisse.[Bearbeiten]

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 9 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 67 bis 72 entsprechende Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 9 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§. 69) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist. [358]

§. 74. Fälligkeitstermine.[Bearbeiten]

Die Kosten des Heilverfahrens (§. 9 Absatz 1 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (§. 13 Absatz 1 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (§. 67) zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.

§. 75. Ins Ausland verzogene und ausländische Entschädigungsberechtigte.[Bearbeiten]

Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Berufsgenossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente abfinden.

§. 76. Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.[Bearbeiten]

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden.

§. 77. Auszahlung der Entschädigungen.[Bearbeiten]

Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch deutsche Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem der Unfall sich zugetragen hatte, belegen ist.
Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung an die Postanstalt seines Wohnortes verlangen.

§. 78. Umlage- und Erhebungsverfahren.[Bearbeiten]

Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

§. 79.[Bearbeiten]

Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den Rücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. [359]
Zu diesem Zweck haben die der Genossenschaft angehörenden Unternehmer anderer als Seeschiffahrtsbetriebe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung einzureichen, aus welcher sich ergiebt, an wieviel Tagen des verflossenen Rechnungsjahres und in welcher Anzahl sie Versicherte beschäftigt haben.
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstande sind, werden diese Grundlagen der Umlageberechnung durch den Genossenschaftsvorstand nach Anhörung des etwa bestellten Vertrauensmannes festgestellt.
Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, nach Maßgabe der Veranlagung, im Uebrigen
a) für Seefahrzeuge – unter Berücksichtigung der nach §§. 39 und 40 etwa festgesetzten Zuschläge, Nachlasse oder Beitragserhöhungen – nach Maßgabe desjenigen Betrages, welcher sich für jedes Fahrzeug aus der Summe der nach §. 6 berechneten Durchschnitts-Löhne und -Gehälter für die durch Abschätzung (§. 34) festgestellte Zahl der Besatzung ergiebt;
b) für andere nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nach der Zahl der Arbeitstage (Absatz 2), indem für je dreihundert Arbeitstage der nach §. 7 festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst zur Anrechnung gebracht wird.
Der zwölfhundert Mark für Person und Jahr übersteigende Betrag kommt nur mit einem Drittel (§. 9 Absatz 2), der zweitausend Mark übersteigende Betrag nur insoweit in Rechnung, als durch das Statut die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt ist (§. 5).

§. 80.[Bearbeiten]

Für Fahrzeuge, welche erweislich ununterbrochen länger als vierzehn Tage hindurch außer Betrieb gewesen sind, ist der Beitrag in demjenigen Verhältnisse zu kürzen, welches der diesen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätigkeit entspricht. Die Kürzung erfolgt für dasjenige Rechnungsjahr, in welches die angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich die ununterbrochene Dauer der Unthätigkeit auf zwei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre, so wird die Kürzung insoweit, als sie wegen noch nicht vollendeten Zeitablaufs für das erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, für das zweite Rechnungsjahr vorgenommen.
Diese Kürzung tritt nicht ein, wenn der Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Dauer der Unthätigkeit des Fahrzeuges in glaubhaft bescheinigter Form dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, welche beim Ende des Rechnungsjahres in den Heimathshafen [360] nicht zurückgekehrt waren, kann der Nachweis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den Heimathshafen erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Beitrag vorbehaltlich demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu entrichten.

§. 81.[Bearbeiten]

Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe des Rechnungsjahres verloren oder verschollen (Artikel 866, 867 des Handelsgesetzbuchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht. Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die Thatsachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschaftsvorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind nach Verhältniß des deren Kürzung begründenden Anspruchs zurückzuerstatten.
Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt, aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist.

§. 82.[Bearbeiten]

Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Genossenschaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossenschaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt.
Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (§. 17) und, soweit ein solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.

§. 83.[Bearbeiten]

Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (§. 17) und, soweit solche nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung der auf den betreffenden Betrieb entfallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Mit derselben kann die nach §. 37 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht angefochten werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (§. 34), auf [361] den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher der Betrieb veranlagt ist (§. 35), auf ungenügende Berücksichtigung der auf Grund des §. 39 beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Beschäftigungsdauer und des Jahresarbeitsverdienstes der in anderen als Seeschiffahrtsbetrieben beschäftigten Personen (§. 79 Absatz 4) oder auf ungenügende Abzüge wegen Unthätigkeit des Fahrzeuges (§§. 80, 81) gründet.
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, wenn die Feststellung durch den Vorstand wegen Verspätung der Anzeige bewirkt worden war (§. 79 Absatz 3), oder wenn die Abzüge wegen nicht rechtzeitiger Erbringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeuges unterblieben sind (§. 80).

§. 84.[Bearbeiten]

Sofern nach §. 40 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die Beschwerde (§. 83) auch darauf gegründet werden, daß die thatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht vorliegen.
Aus diesen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die für die Berechnung der Beitragserhöhungen angeordneten Nachweise nicht rechtzeitig erbracht worden sind.

§. 85.[Bearbeiten]

Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beschwerde eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken. Etwaige Ueberzahlungen sind zu erstatten oder auf den Beitrag für das nächste Rechnungsjahr zu verrechnen.
Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeuges erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung.

§. 86.[Bearbeiten]

Für die Beiträge zur Genossenschaft, für die im Falle einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (§. 24 Ziffer 7) und für die Strafzuschläge im Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 30 Absatz 3) haftet der Rheder nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern auch persönlich. Mitrheder haften nach dem Verhältnisse ihrer Antheile am Schiffe.
Sämmtliche Forderungen der Genossenschaft gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers (Artikel 757 des Handelsgesetzbuchs) mit dem Vorzugsrecht hinter den im Artikel 772 Ziffer 5 a. a. O. bezeichneten Forderungen. Dasselbe gilt für Vorschüsse, welche ein Mitrheder für den anderen, oder der Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte für einen Rheder oder Mitrheder behufs Befriedigung der Forderungen der Genossenschaft gemacht hat.
Rückständige Beiträge, Kautionsbeträge und Strafzuschläge (Absatz 1) werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die Genossenschaft ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last fallenden Beträge dem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten zu übertragen. [362]
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie sind vorschußweise aus den Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.

§. 87. Abführung der Beträge an die Postkassen.[Bearbeiten]

Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Zentral-Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihm bezeichneten Postkassen abzuführen.
Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstände bleibt, so ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen.

§. 88. Rechnungsführung.[Bearbeiten]

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden etc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.

§. 89.[Bearbeiten]

Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem Reichstag eine vom Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Nachweisung vorzulegen.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. [363]

VIl. Unfallverhütung.       Ueberwachung durch die Genossenschaft.[Bearbeiten]

§. 90. Unfallverhütung.[Bearbeiten]

Die Genossenschaft ist befugt, für den Umfang des Genossenschaftsbezirks oder bestimmt abzugrenzender Bezirke oder für bestimmte Kategorien von Fahrzeugen oder Betrieben Vorschriften über Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen, oder über zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge zu erlassen, und die Zuwiderhandelnden mit der Einschätzung in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls sich das Fahrzeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein Gefahrentarif nicht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Betriebsunternehmern eine angemessene Frist zu bewilligen.
Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Erhaltung der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände den Schiffsführer für verantwortlich zu erklären und ihm für jede Nachlässigkeit hierin Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark anzudrohen.
Vorschriften dieser Art bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtliche Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ist, des Genossenschaftsvorstandes beizufügen.

§. 91.[Bearbeiten]

Die für die Versicherten berufenen Beisitzer der Schiedsgerichte beziehungsweise deren Stellvertreter sind zu der Berathung und Beschlußfassung des Genossenschafts- beziehungsweise Sektionsvorstandes über den Erlaß derartiger Vorschriften zuzuziehen. Dieselben dürfen mehr Stimmen, als die Zahl der stimmenden Mitglieder der Vorstände beträgt, bei der Abstimmung nicht abgeben. Nehmen an der Berathung mehr Beisitzer der Schiedsgerichte als Vorstandsmitglieder Theil, so führt bei der Abstimmung die entsprechende Anzahl der dem Lebensalter nach jüngsten Beisitzer der Schiedsgerichte keine Stimme.
Im Uebrigen haben die Beisitzer der Schiedsgerichte bei der Abstimmung über derartige Vorschriften volles Stimmrecht. Auf die ihnen zu gewährende Vergütung findet §. 54 Anwendung. Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter der Versicherten ersichtlich sein muß, ist dem Reichs-Versicherungsamt vorzulegen.
Die genehmigten Vorschriften sind durch den Genossenschaftsvorstand den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich die Vorschriften erstrecken, sowie sämmtlichen Seemannsämtern mitzutheilen und in den Geschäftsräumen der letzteren öffentlich auszuhängen. [364]

§. 92.[Bearbeiten]

Die im §. 90 Absatz 1 vorgesehene höhere Einschätzung, sowie die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im §. 90 Absatz 2 vorgesehenen Strafen durch dasjenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhält. Die Seemannsämter sind befugt, bezüglich der Befolgung der nach §. 90 erlassenen Vorschriften Untersuchungen der Fahrzeuge zu veranlassen.
Eine abermalige Straffestsetzung durch dasselbe oder durch ein anderes Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nicht nachweist, daß inzwischen die Anordnung nicht hat befolgt werden können. Die Straffestsetzung ist von dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen und sofort vollstreckbar.
Gegen die höhere Einschätzung sowie die Festsetzung von Zuschlägen oder Strafen findet, unbeschadet der sofortigen Vollstreckbarkeit der Strafen, die Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen die höhere Einschätzung oder die Festsetzung von Zuschlägen (§. 90 Absatz 1) steht dem Betriebsunternehmer zu und ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der betreffenden Verfügung einzulegen; die Beschwerde gegen die Festsetzung von Strafen (§. 90 Absatz 2) aber steht sowohl dem Schiffsführer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten zu und ist spätestens binnen zwei Wochen nach Beendigung der Reise zu erheben. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt in allen Fällen bei dem Reichs-Versicherungsamt, welchem auch die Entscheidung über dieselbe zusteht.

§. 93. Ueberwachung.[Bearbeiten]

Die Genossenschaft ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen und behufs Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten Nachweisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, Meßbriefe und sonstigen Schiffspapiere, sowie die Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten Reisen ersichtlich werden.
Die Behörden sind verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahrzeuges und der Besatzung sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokal zur Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer haben den Beauftragten auf Erfordern den Zutritt zu den Fahrzeugen, sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Seemannsamt (§. 92); demselben ist die Eintragung der von ihm verhängten Strafen in das Schiffsjournal zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder der Berufsgenossenschaft die Besichtigung ihres Betriebes zu gestatten und die im Absatz 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen. [365]
Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der Beauftragten von dem Seemannsamt oder der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark angehalten werden.

§. 94.[Bearbeiten]

Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände, sowie deren Beauftragte (§. 93) haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die Beauftragten sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnortes zu beeidigen.

§. 95.[Bearbeiten]

Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich die Thätigkeit derselben erstreckt, anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den höheren Verwaltungsbehörden oder den von diesen bezeichneten öffentlichen Behörden und Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen. Sie können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

§. 96.[Bearbeiten]

Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn dieser oder wenn der Korrespondentrheder, Bevollmächtigte oder Schiffsführer durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben haben. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung der Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

VIII. Aufsichtsführung.[Bearbeiten]

§. 97. Reichs-Versicherungsamt.[Bearbeiten]

Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts (§. 87 des Unfallversicherungsgesetzes).
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, von welchen zwei von dem Genossenschaftsvorstande aus seiner Mitte, die beiden anderen von den aus den Versicherten berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte aus der Zahl schiffahrtskundiger befahrener Männer, welche nicht Rheder, Mitrheder, [366] Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sind, gewählt werden. Hinsichtlich der Wählbarkeit findet im Uebrigen die Bestimmung im §. 1 Absatz 5 Anwendung.
Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaft handelt, statt der nach §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes von den Genossenschaftsvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen.
Die Wahl der für die Versicherten zu wählenden Mitglieder erfolgt mittelst schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nichtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet ein solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.

§. 98. Zuständigkeit.[Bearbeiten]

Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen, sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden.

§. 99.[Bearbeiten]

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

§. 100.[Bearbeiten]

Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter [367] denen sich je ein Vertreter des Genossenschaftsvorstandes und der Versicherten befinden müssen, bedingt, wenn es sich handelt
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Auflösung der Genossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (§. 42), sowie bei der Bildung von Schiedsgerichten (§. 49);
b) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 71);
c) um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§. 90);
d) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen des Genossenschaftsvorstandes (§. 120).
Solange die Wahl der Vertreter des Genossenschaftsvorstandes und der Versicherten nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden).
In den Fällen zu d erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

§. 101.[Bearbeiten]

Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.

IX. Reichs- und Staatsbetriebe.[Bearbeiten]

§. 102.[Bearbeiten]

Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaates tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den Bundesstaat von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. [368]
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung, soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landesregierung erklärt, daß Betriebe dieser Art der Bernfsgenossenschaft angehören sollen.

§. 103.[Bearbeiten]

Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§. 16 bis 47, 68 Absatz 4, 70 Absatz 1, 78 bis 86, 87 Absatz 2 und 3, 88, 90 bis 96, 97 Absatz 1, 98 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, 99, 100 Absatz 1 lit. a, c, d, 117 bis 120 keine Anwendung.

§. 104.[Bearbeiten]

Die Wahl der Vertreter der Versicherten (§. 48) erfolgt für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde.
Die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde (§. 108) bestimmt die wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen, sowie die Zahl der auf dieselben entfallenden Stimmen, und erläßt das Wahlregulativ (§. 51). In demselben sind die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungssätze (§. 54) festzustellen.
Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.

§. 105.[Bearbeiten]

Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht (§. 49) zu errichten. Die im §. 50 Absatz 3 bezeichneten Beisitzer werden von der Ausführungsbehörde ernannt.

§. 106.[Bearbeiten]

Die Feststellung der Entschädigungen (§. 67) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.

§. 107.[Bearbeiten]

Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet wird (§. 70), steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei dem Reichs-Versicherungsamt einzulegen; auf die Beschwerdefrist finden die Bestimmungen des §. 70 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.

§. 108.[Bearbeiten]

Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 102 bis 107 erforderlichen Ausführungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu erlassen. [369]

X. Schluß- und Strafbestimmungen.[Bearbeiten]

§. 109. Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.[Bearbeiten]

Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, oder eine Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeuges, zu dessen Besatzung der Verletzte gehört hat, sowie desjenigen Fahrzeuges beziehungsweise Betriebes, in welchem der Unfall sich ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben.
Auf die durch Artikel 523 ff. des Handelsgesetzbuchs, §§. 48 ff. der Seemannsordnung und §. 10 dieses Gesetzes begründete Fürsorgepflicht findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§. 110.[Bearbeiten]

Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, oder Personen der Schiffsbesatzung, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amts, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften der Genossenschaft und den Krankenkassen für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) von denselben gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.

§. 111.[Bearbeiten]

Die in den §§. 109 und 110 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der [370] Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

§. 112. Haftung Dritter.[Bearbeiten]

Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesetz fallender Fahrzeuge finden die Bestimmungen der §§. 109 bis 111 auf die Rheder oder Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher oder Personen der Schiffsbesatzungen sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge Anwendung.
Im Uebrigen bestimmt sich die Haftung dritter, in den §§. 109 und 110 nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ist.

§. 113. Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.[Bearbeiten]

Der Berufsgenossenschaft sowie den Betriebsunternehmern, Mitrhedern und Schiffsführern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

§. 114. Aeltere Versicherungsverträge.[Bearbeiten]

Versicherungsverträge, welche von Unternehmern der unter §. 1 fallenden Betriebe oder von den in solchen beschäftigten Personen gegen die Folgen der in diesem Gesetze bezeichneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, können sowohl von den Versicherten als von den Versicherungsanstalten mit der Wirkung gekündigt werden, daß sie nach Ablauf eines Monats von dem Tage der Zustellung der Kündigung ab erlöschen.
Die aus solchen Versicherungsverträgen über den Zeitpunkt des Erlöschens hinaus vorausbezahlten Prämien hat die Versicherungsanstalt antheilig zurückzuerstatten. Dieselbe ist jedoch berechtigt, für bereits aufgewendete Verwaltungskosten den zu erstattenden Betrag um zwanzig Prozent zu kürzen, sofern nicht die Kündigung von ihr ausgegangen war.
Soweit derartige Versicherungsverträge nicht gekündigt werden, geht der Anspruch auf die fortan fälligen Versicherungsbeträge sowie die Verbindlichkeit zur Entrichtung der fortan fälligen Prämien und Verwaltungskosten auf die Berufsgenossenschaft über, wenn der Versicherungsnehmer dies bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragt. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder der Genossenschaft (§§. 18, 79) gedeckt. Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Kündigungsrecht [371] steht mit den daselbst bezeichneten Wirkungen auch der Berufsgenossenschaft zu, sofern die vorstehend bezeichneten Rechte und Pflichten auf sie übergegangen sind.

§. 115. Rechtshülfe.[Bearbeiten]

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, sowie des Genossenschaftsvorstandes, der Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaft unter einander ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von der Genossenschaft als eigene Verwaltungskosten (§. 18) insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

§. 116. Gebühren- und Stempelfreiheit.[Bearbeiten]

Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen der Berufsgenossenschaft einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden einschließlich der Unfalluntersuchungsverhandlungen (§. 62) und der vor inländischen Behörden abgelegten Verklarungen, soweit dieselben an die Stelle der Unfalluntersuchungsverhandlungen treten (§. 64), sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im §. 12 bezeichneten Streitigkeiten.

§. 117. Strafbestimmungen.[Bearbeiten]

Die Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen auf Grund statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen eingereichten Nachweisungen oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte.

§. 118.[Bearbeiten]

Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigte, sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten und zur Mittheilung des Namens derselben, sowie etwaiger Veränderungen in der Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebsveränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Auskunft [372] oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich
a) der Eintragungen in das Schiffsjournal (§. 57 Absatz 1),
b) der Führung der Unfallnachweisung (§. 57 Absatz 2),
c) der Mittheilung der Eintragungen (§. 57 Absatz 3),
d) der Unfallanzeigen (§§. 57 Absatz 4, 58 Absatz 1),
e) der Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (§. 62 Absatz 1 und 2),
f) der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (§. 62 Absatz 1).

§. 119.[Bearbeiten]

Die in den §§. 117 und 118 für Betriebsunternehmer getroffenen Strafbestimmungen finden Anwendung:
a) wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Innung oder andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist, auf alle Mitglieder des Vorstandes,
b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden Gesellschafter.
Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der §§. 117 und 118 auch gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.

§. 120.[Bearbeiten]

Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der §§. 117 bis 119 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 86 Absatz 1.

§. 121. Zuständige Landesbehörden. Zwangsbeitreibung.[Bearbeiten]

Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [373]

§. 122.[Bearbeiten]

Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt sind, mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.
Geldstrafen, über deren Abführung das Gesetz keine Bestimmungen enthält, fließen in die Genossenschaftskasse.

§. 123. Zustellungen.[Bearbeiten]

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt weiden.
Ausländer, welche nicht im Inlande wohnen, haben einen Zustellungsbevollmächtigten (§. 160 der Civilprozeßordnung) zu bestellen. Wird ein solcher nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden ersetzt werden.

§. 124. Gesetzeskraft.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 13. Juli 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.

Berichtigung[Bearbeiten]

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1888, Nr. 25, S. 182 [182] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Letzter Satz bildet eigenen Absatz