Gesetz, betreffend Änderung des § 44 der Gewerbeordnung
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(Nr. 3171.) Gesetz, betreffend Änderung des § 44 der Gewerbeordnung. Vom 14. Oktober 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
- Im § 44 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist am Schlusse als Satz 2 einzuschalten:
- Diese Vorschrift gilt auch für Handlungsagenten, die ein stehendes Gewerbe betreiben, in Ansehung der Befugnis, als Vermittler oder Vertreter des Geschäftsherrn den Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf Waren zu suchen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 14. Oktober 1905.