Gesetz, betreffend Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes sowie des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523), sowie des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 20, Seite 245 - 249
Fassung vom: 21. Juni 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juni 1887
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(Nr. 1724.) Gesetz, betreffend Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523), sowie des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52). Vom 21. Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

In Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523), treten nachstehende Bestimmungen in Kraft.

§. 1.[Bearbeiten]

Bei der Einquartierung von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und oberen Militärbeamten finden die Vorschriften der §§. 7 und 8 der Beilage lit. A des vorgedachten Gesetzes in Bezug auf Umfang und Ausstattung der Quartiere nur insoweit Anwendung, als denselben entsprochen werden kann, ohne die Quartiergeber zur Aufwendung von Kosten zu nöthigen, welche die zu gewährenden Quartierentschädigungen überschreiten würden. [246]

§. 2.[Bearbeiten]

Wenn für einzuquartierende Theile der bewaffneten Macht nur Unterkunft unter Dach und Fach – enges Quartier – gefordert wird, so greifen außerdem folgende Bestimmungen Platz:
a) Die Mannschaften vom Feldwebel abwärts haben in einem gegen die Witterung schützenden Obdache nur Anspruch auf eine Lagerstätte von frischem Stroh und auf eine Gelegenheit zur Aufbewahrung der Waffen und zum Niederlegen der Montirungs- und Ausrüstungsstücke, sowie auf Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen.
Lieferung von Brennmaterialien oder Benutzung der Geräthe des Quartiergebers dürfen nicht gefordert werden.
Zur Erleuchtung der Unterkunftsräume bis Abends 10 Uhr genügt Stalllicht.
b) Für die Pferde kann nur Unterkunftsraum und Schutz gegen Wind und Wetter mit Vorrichtung zum Anbinden beansprucht werden.
c) Als Entschädigung wird für Offiziere und Mannschaften der volle tarifmäßige Servis, indeß für die unter 4 bis 6 des Tarifs aufgeführten Chargen nur der unter 7 für Gemeine gewährt. Für die Unterkunft der Pferde werden nur zwei Drittel der Tarifsätze unter 13 und 14 entrichtet.

Artikel II.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

An die Stelle des vierten Absatzes im §. 3 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) tritt nachstehende Vorschrift:
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig gegen einen Preis sicherzustellen, welcher den vom Bundesrath für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) nicht übersteigt.

§. 2.[Bearbeiten]

Der §. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 erhält folgende Zusätze:
Für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militärbeamte darf die Verabreichung von Verpflegung auch in Kantonnirungen gefordert werden, bei Einquartierungen in Städten jedoch nur die Morgenkost. [247]
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, keine Anwendung.

§. 3.[Bearbeiten]

An die Stelle des ersten Absatzes des §. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 tritt folgende Vorschrift:
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die Pferde und sonstigen Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage als auch für die Liegetage. Wenn am Quartierorte Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung vorhanden sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht gefordert werden.
Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferten Fourage den Bedarf für 25 Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazin beanspruchen.

§. 4.[Bearbeiten]

Der §. 9 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normiren.
Sollten bei Truppenübungen einschließlich der Märsche zu und von denselben unter besonderen Verhältnissen die durch den Bundesrath festgestellten Vergütungssätze nicht ausreichen, um die Leistungspflichtigen angemessen zu entschädigen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem die Uebungen stattfinden, berechtigt, die Sätze auf Grund sachverständigen Gutachtens zu erhöhen. Die Auswahl der Sachverständigen erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 14. Die Erhöhung darf nicht mehr betragen, als ein Fünftel der vom Bundesrath festgestellten Sätze.
Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn Minuten gleich zu setzen. Werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr [248] zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrages geschieht nach Maßgabe des §. 14.

§. 5.[Bearbeiten]

An die Stelle des letzten Absatzes der Ziffer 2 des §. 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 tritt folgende Bestimmung:
Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und oberen Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskost 2,50 Mark,
für die Mittagskost allein 1,25 Mark,
für die Abendkost allein 0,75 Mark,
und für die Morgenkost allein       0,50 Mark.
und wird den Quartiergebern durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren etc. in engen Quartieren freiwillig Verpflegung gewährt und von ihnen angenommen wird.

§. 6.[Bearbeiten]

Die Ziffer 3 im §. 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch nachstehende Vorschrift ersetzt:
3. die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert nach dem Durchschnitt der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorausgegangen ist.
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktortes (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört.

§. 7.[Bearbeiten]

Der Absatz 1 im §. 14 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 erhält folgende Fassung:
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §. 13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges auf Grund sachverständiger Schätzung. [249]

§. 8.[Bearbeiten]

Der Absatz 1 im §. 16 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Ziffer 1 Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritt der behaupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahres angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.

Artikel III.[Bearbeiten]

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.