Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs
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(Nr. 2748.) Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs, vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358). Vom 11. März 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Im §. 8 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 358) tritt an die Stelle des zweiten Absatzes folgende Bestimmung:
- Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post und Packkammergeld sind nicht zu erheben, ebensowenig Fachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände, sofern nicht die Postverwaltung dem Empfänger auf seinen Antrag ein ihm unmittelbar zugängliches, verschließbares Abholungsfach überläßt. Die Bedingungen für die Ueberlassung solcher Fächer werden durch die Postordnung festgesetzt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 11. März 1901.