Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 4, Seite 11 - 21
Fassung vom: 11. Februar 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Februar 1888
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(Nr. 1767.) Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. Vom 11. Februar 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Der erste Satz des Artikels 59 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) erhält folgende Fassung:
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere – und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve –, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Artikel II.[Bearbeiten]

Erster Abschnitt. Landwehr.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. [12]
Die Dienstverhältnisse der Landwehr ersten Aufgebots regeln sich nach den bisher für die Landwehr gültigen Bestimmungen.
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.

§. 3.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird.
Für Dienstpflichtige, welche vor vollendetem zwanzigsten Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, endigt die Verpflichtung am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots angehört hat.
Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt
a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots,
b) für Ersatzreservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatzreservepflicht (vergl. §. 15).
Die Dienstverhältnisse der Landwehr zweiten Aufgebots regeln sich nach den für die Landwehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im §. 4 vorgesehenen Abweichungen.

§. 4.[Bearbeiten]

Für die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen greifen folgende Vergünstigungen Platz:
1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen und Kontrolversammlungen nicht herangezogen werden.
2. Die für ihre Kontrole erforderlichen Meldungen an die zuständigen Militärbehörden können auch durch Familienangehörige erstattet werden.
3. Sie bedürfen außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr (§. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 355, sowie §. 140 Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich) keiner Erlaubniß zur Auswanderung, sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
4. Weisen solche Personen durch Konsulatsatteste nach, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben haben, so kann der ihnen ertheilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse und unter gleichzeitiger Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. [13]

§. 5.[Bearbeiten]

Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots beziehungsweise der Ersatzreserve in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten auf Erfüllung der betreffenden Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. Diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September abläuft, treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr zweiten Aufgebots über.
Im Kriege finden Versetzungen in die Landwehr zweiten Aufgebots und Entlassungen aus derselben nicht statt.

§. 6.[Bearbeiten]

In Berücksichtigung dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, für den Fall der Mobilmachung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellt werden, jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und der gesammten Landwehr übersteigen.

§. 7.[Bearbeiten]

1. Zur erstmaligen Aufstellung der Listen haben sich diejenigen im Jahre 1850 oder später geborenen Personen, welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und der Landwehr beziehungsweise als geübte Ersatzreservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht bereits zum Landsturm entlassen sind, innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich oder mündlich unter Vorlage ihrer Militärpapiere, soweit diese noch vorhanden sind, im Stationsorte der betreffenden Landwehrkompagnie zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kommen die Bestimmungen des §. 67 des Reichs-Militärgesetzes in Anwendung.
2. Die vorstehend festgesetzte Meldefrist wird für die davon betroffenen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, bis zum 30. September 1888 beziehungsweise, wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis vierzehn Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
3. Diejenigen der unter 1 und 2 fallenden Personen, welche vor vollendetem zwanzigsten Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, werden nur dann in die Landwehr zweiten Aufgebots aufgenommen, wenn der Eintritt in das Heer am 1. April 1870 oder später erfolgt ist. Ihre Zugehörigkeit zur Landwehr zweiten Aufgebots endigt mit dem nächsten 31. März nach Ablauf voller achtzehn Jahre seit ihrem Eintritt in das Heer. [14]

Zweiter Abschnitt. Ersatzreserve.[Bearbeiten]

§. 8.[Bearbeiten]

Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen.

§. 9.[Bearbeiten]

Der Ersatzreserve sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.
In erster Linie sind derselben diejenigen Personen zu überweisen, welche zum Militärdienst tauglich befunden, aber als Ueberzählige, d. i. wegen hoher Loosnummer, nicht zur Einstellung gelangt sind. :Der weitere Bedarf ist zu entnehmen:
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse die Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht zur Folge haben;
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h. bedingt tauglich sind);
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden (d. h. zeitig untauglich sind), deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind.
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken. Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Militärpflichtigen die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichteit.

§. 10.[Bearbeiten]

Eine Ueberweisung anderer als der im §. 9 bezeichneten tauglichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ausnahmsweise verfügt werden, wenn besondere im Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

§. 11.[Bearbeiten]

Die der Ersatzreserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren – insbesondere den für [15] Reserve und Landwehr – gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht in den nachstehenden Paragraphen besondere Festsetzungen getroffen sind.

§. 12.[Bearbeiten]

Die Ersatzreservisten können alljährlich einmal und zwar zu den im Frühjahre stattfindenden Kontrolversammlungen herangezogen werden.

§. 13.[Bearbeiten]

Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert.
Die Zahl der zur ersten Uebung einzuberufenden Mannschaften wird durch den Reichshaushalts-Etat festgesetzt.
Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt zu machen.
Schiffahrt treibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich zur ersten Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungstag vierzehn Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen. Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften nicht heranzuziehen.
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (§. 11 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867), steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist.
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden.
Tritt während Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung.

§. 14.[Bearbeiten]

Ersatzreservisten, welche das zweiunddreißigste Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen,
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. [16]

§. 15.[Bearbeiten]

Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve (Ersatzreservepflicht) dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahres ab.
Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Ersatzreservisten, welche geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots über.
Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise die Entlassung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle, sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrolentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführung zur Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu demselben Zeitpunkte wie die der betreffenden Jahresklasse.

§. 16.[Bearbeiten]

Die für die Mannschaften der Reserve und Landwehr wegen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr getroffenen Bestimmungen finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten darf in keinem Aushebungsbezirke fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten übersteigen.

§. 17.[Bearbeiten]

Für die Dauer einer Mobilmachung sowie während der Zeit einer Einberufung zum Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots nicht statt.

§. 18.[Bearbeiten]

Die im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen zum Dienst einberufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobilmachung beziehungsweise bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen.
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück.
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über.
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve- beziehungsweise Landwehrpflicht ist so zu berechnen, als wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militärpflichtjahres zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. [17]

§. 19.[Bearbeiten]

1. Die bisherige Eintheilung in Ersatzreserve erster und zweiter Klasse wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klasse zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen.
2. Diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve angehören, werden vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehörige der Ersatzreserve, diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden zweiten Klasse der Ersatzreserve angehören, von dem gleichen Zeitpunkte ab Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots.
3. Diejenigen Mannschaften der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übungspfiichtig sind, bleiben während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen befreit; ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt zu demselben Zeitpunkte, zu welchem nach den bisher maßgebenden Bestimmungen ihre Ueberweisung zur zweiten Klasse der Ersatzreserve erfolgt sein würde.

Dritter Abschnitt. Seewehr und Marine-Ersatzreserve.[Bearbeiten]

§. 20.[Bearbeiten]

Die im ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes für die Landwehr und Ersatzreserve getroffenen Bestimmungen finden mit nachstehenden besonderen Festsetzungen auf die Seewehr und Marine-Ersatzreserve sinngemäße Anwendung.

§. 21. Seewehr.[Bearbeiten]

1. Die Seewehr theilt sich in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots.
2. Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Aufgebots und die Dienstverhältnisse während derselben regeln sich nach denjenigen Bestimmungen, welche für den aus gedienten Mannschaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehr gültig sind.
3. Nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Seewehr ersten Aufgebots treten die Marinedienstpflichtigen, unter sinngemäßer Anwendung der Festsetzungen des §. 5, zur Seewehr zweiten Aufgebots über.
4. Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden die für die Seewehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im §. 4 bezeichneten Vergünstigungen, Anwendung. Demgemäß entbindet insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung durch die Seemannsämter von der Abmeldung bei den zuständigen Militärbehörden. Ueber die erfolgte Anmusterung haben die Seemannsämter denjenigen Landwehrbezirkskommandos, von welchen jene Seewehrpflichtigen kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen, dabei ist die Dauer der Anmusterung anzugeben. [18]

§. 22. Marine-Ersatzreserve.[Bearbeiten]

1. Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine.
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen Bevölkerung überwiesen.
2. Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine-Ersatzreserve (Marine-Ersatzreservepflicht) können die Mannschaften alljährlich einmal – und zwar entweder zu den im Frühjahre stattfindenden Kontrolversammlungen oder, insoweit Schiffer-Kontrolversammlungen stattfinden, zu diesen – herangezogen werden.
3. Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch beziehungsweise militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten Aufgebots über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve- beziehungsweise Seewehrpflicht ist nach denselben Grundsätzen, wie die der Marine-Ersatzreservepflicht zu berechnen.
Mannschaften, welche nicht seemännisch beziehungsweise militärisch ausgebildet sind, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über.
4a. Die bisherige Zusammensetzung der Seewehr aus gedienten Mannschaften und aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient haben, wird aufgehoben.
b. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehörige der Marine-Ersatzreserve. Dieselben können jedoch während des Kalenderjahres 1888 noch nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Uebungen herangezogen weiden.

Vierter Abschnitt. Landsturm.[Bearbeiten]

§. 23.[Bearbeiten]

Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden.

§. 24.[Bearbeiten]

Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr neununddreißigstes [19] Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht.
Personen, welche gemäß §. 3 Absatz 2 vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkte ihre Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der Regel in besonderen Abtheilungen formirt.
Die Militärpflicht (§. 10 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) wird nicht geändert.

§. 25.[Bearbeiten]

Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen.

§. 26.[Bearbeiten]

Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen.

§. 27.[Bearbeiten]

Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots beziehungsweise zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen dies gestatten.
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtigen, welche auf Grund des §. 15 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind.
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt.

§. 28.[Bearbeiten]

Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande befinden, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren.
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. [20]

§. 29.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen der §§. 64, 65 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 beziehungsweise des Gesetzes vom 6. Mai 1880 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf.

§. 30.[Bearbeiten]

Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die Bestimmung im §. 26 Anwendung.

§. 31.[Bearbeiten]

Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden.

§. 32.[Bearbeiten]

Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden.

§. 33.[Bearbeiten]

Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der Landsturmpflichtigen auf.

§. 34.[Bearbeiten]

1. Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem Landsturm ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück, wenn sie nach den vorstehend für den Landsturm getroffenen Bestimmungen noch landsturmpflichtig wären. Letztere finden ferner auf Angehörige von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine Anwendung (§. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1872, Reichs-Gesetzbl. 1872 S. 31).
2. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter §. 7 fallen, treten nach Maßgabe der im §. 24 Absatz 2 getroffenen Bestimmung zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
3. Von den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm angehörigen Personen, welche unter §. 7 fallen, treten diejenigen, welche vor dem 1. April 1870 in das Heer eingetreten sind, – vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab, diejenigen, welche am 1. April 1870 oder später Angehörige des Heeres geworden sind, bei ihrer demnächstigen Wiederzurückführung zum Landsturm – sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über. [21]

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

§. 35.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Zu dem gleichen Zeitpunkte treten alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der letzte Absatz des §. 3, der §. 13 Nr. 7b und 8 und der §. 16 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 1867 S. 131), die §§. 23 bis 29 und §. 69 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45), das Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. 1875 S. 63), der Artikel I §. 3 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1880 S. 103), außer Kraft.

§. 36.[Bearbeiten]

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erläßt der Kaiser.

§. 37.[Bearbeiten]

Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.