Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Tabackhandel, und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1878/79

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Tabackhandel, und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1878/79.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 19, Seite 129
Fassung vom: 26. Juni 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1878
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(Nr. 1251.) Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Tabackhandel, und die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1878/79. Vom 26. Juni 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Ueber den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Handel mit Taback und Tabackfabrikaten im Reich sollen unter Zuziehung von Sachverständigen nach Maßgabe der vom Bundesrath festzustellenden und bekannt zu machenden Bestimmungen Erhebungen veranstaltet werden, deren Resultat dem Reichstag mitzutheilen ist.

§. 2.[Bearbeiten]

In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1878/79 ist unter Kapitel 1a der einmaligen Ausgaben als Titel 12 einzustellen:
Kosten der Aufnahme der Erhebungen über den Tabackbau, die Tabackfabrikation und den Tabackhandel . . . . . . . 200.000 Mark.
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.
 Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.)   Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

  Fürst v. Bismarck.