Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 9, Seite 65 - 66
Fassung vom: 5. März 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. März 1888
Inkrafttreten:
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(Nr. 1773.) Gesetz, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Vom 5. März 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge, welche auf Grund des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 85), sowie des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) zu entrichten sind, werden, unbeschadet des an diese Verpflichtung geknüpften Anspruchs auf Wittwen- und Waisengeld, vom 1. April 1888 ab nicht erhoben.

Artikel II.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Verzichte auf Wittwen- und Waisengeld, welche auf Grund der §§. 23, 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 oder der §§. 26, 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 erklärt sind, dürfen bis zum 30. Juni 1888 einschließlich widerrufen werden. Auf Rechtsnachfolger geht diese Befugniß nicht über.
Der Reichskanzler kann, soweit die dienstlichen Verhältnisse der Betheiligten es erfordern, die Frist angemessen verlängern.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Widerrufende hat denjenigen Betrag an Wittwen- und Waisengeldbeitragen zur Reichskasse nachzuentrichten, welcher ohne Erklärung des Verzichts von ihm hätte entrichtet werden müssen. [66]
Die Tilgung dieser Schuld geschieht in Theilbeträgen von drei Prozent des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension nach den für die Erhebung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß es dem Beitragspflichtigen jederzeit freisteht, den Rest seiner Schuld zur Reichskasse zu zahlen.
Der nach dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch ungedeckte Betrag wird von den zunächst fälligen Raten des Wittwen- und Waisengeldes vorweg in Abzug gebracht.

§. 3.[Bearbeiten]

Mitgliedern einer der im §. 22 des Gesetzes vom 20. April 1881 und im §. 25 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 bezeichneten Landesanstalten, welche gemäß §. 1 den Verzicht widerrufen und gleichzeitig aus der Landesanstalt ausscheiden, sind die an die letztere seit der Verzichtleistung entrichteten Beiträge auf die nach §. 2 zu machenden Nachzahlungen anzurechnen.

§. 4.[Bearbeiten]

Gehört der Widerrufende einer Militär-Wittwenkasse als Mitglied an, so ist die Erhöhung der von ihm bei der letzteren versicherten Pension unzulässig und, soweit sie nach dem 30. Juni 1887 erfolgt ist, ohne Wirkung.
Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Beitragspflicht, sowie der Wittwen- und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang oder Diensteinkommen abhängig, so werden für die fernere Beitragspflicht des Widerrufenden zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden Wittwen- und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur insoweit in Ansatz gebracht, als sie am 1. Juli 1887 erreicht waren.

Artikel III.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.