Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 48, Seite 407
Fassung vom: 4. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Dezember 1871
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(Nr. 746.) Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften gewährten oder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen. Vom 4. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutschen Bundes den bedürftigen Familien der aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich zum Dienste einberufenen Reserve- und Landwehr-Mannschaften auf Grund der Gesetze vom 27. Februar 1850. (Bundesgesetzbl. von 1867. S. 125.) und 8. April 1868. (ebenda S. 38.) gewährten, beziehungsweise noch zu gewährenden Unterstützungen sind, soweit dieselben die im §. 5. des ersteren festgestellten Minimalsätze nicht übersteigen, den verpflichteten Kommunal-Verbänden, oder, wo die betheiligten Staaten selbst an deren Stelle getreten sind, den letzteren zu erstatten.

§. 2.

Die hierzu erforderlichen Mittel sind aus dem Gesammtantheile der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes an der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung vorweg zu entnehmen und den einzelnen Staaten in den von denselben nachzuweisenden Beträgen zur Bewirkung der Erstattung zur Verfügung zu stellen, beziehungsweise selbst zu erstatten.

§. 3.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich werdenden Anordnungen hat der Bundesrath zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.