Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1911, Nr. 3, Seite 25–26
Fassung vom: 2. Januar 1911
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 1911
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(Nr. 3840.) Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 2. Januar 1911.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Papier, welches dem zur Herstellung von Reichsbanknoten verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachte Papiere hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder einer von ihm zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angerfertigt oder aus dem Ausland eingeführt noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.

§ 2.[Bearbeiten]

Wer den Bestimmungen im § 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Handlung zum Zwecke eines Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten zu erkennen.[26]

§ 3.[Bearbeiten]

Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unterschied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung des Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Januar 1911.
(L. S.)  Wilhelm.

  Delbrück.