Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung

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Titel: Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 20, Seite 165–166
Fassung vom: 26. Mai 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juni 1885
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(Nr. 1609.) Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 26. Mai 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale in Gemäßheit des §. 7 des Gesetzes vom 30. April 1874, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen (Reichs-Gesetzbl. S. 40), öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubniß des Reichskanzlers oder einer von demselben zur Ertheilung der Erlaubniß ermächtigten Behörde weder angefertigt oder aus dem Auslande eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.

§. 2.

Wer den Bestimmungen im §. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre, und wenn die Handlung zum Zweck eines Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängniß bis zu sechs Monaten zu erkennen.

§. 3.

Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unterschied, ob dasselbe dem Verurtheilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung [166] des Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Mai 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.