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Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. Vom 17. Mai 1906

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 26, Seite 473
Fassung vom: 17. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1906
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(Nr. 3238.) Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. Vom 17. Mai 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

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In dem Servistarife (Beilage I des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904, Reichs-Gesetzbl. S. 272) werden die Servisbeträge vom 1. April 1906 ab für alle Servisklassen nach den Servisbeträgen der Servisklasse 1 festgesetzt.

§ 2.

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Die nächste Revision des Servistarifs und der Klasseneinteilung der Orte erfolgt mit Wirkung vom 1. April 1908 ab.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 17. Mai 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.