Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
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(Nr. 3256.) Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 9. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
[Bearbeiten]- 1. Im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) erhält Abs. 1 nachstehende Fassung:
- Die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag:
mit Brot ohne Brot a) für die volle Tageskost 1,20 Mark 1,05 Mark, b) für die Mittagskost 0,60 Mark 0,55 Mark, c) für die Abendkost 0,50 Mark 0,45 Mark, d) für die Morgenkost 0,25 Mark 0,20 Mark,
- Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
- Abs. 4 erhält nachstehende Fassung:
- Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrat die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für einzelne Teile desselben angemessen erhöhen.
- 2. Dem § 16 wird nachstehender Abs. 3 hinzugefügt:
- Die nächste Revision der in diesem Gesetze festgestellten Vergütungssätze (§ 9) erfolgt mit Wirkung vom 1. April 1918 ab. [736]
Artikel 2.
[Bearbeiten]- Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1906.