Gesetz, betreffend die Abänderung Unfallversicherungsgesetzes und des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
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(Nr. 2034.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und des §. 95 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132). Vom 16. Mai 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Der §. 87 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) erhält im ersten Satze und der §. 95 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forst-wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) erhält im zweiten Satze folgende Fassung:
- „Für die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts sind in der gleichen Weise nach Bedürfniß Stellvertreter zu bestellen, welche die Mitglieder in Behinderungsfällen zu vertreten haben.“
§. 2.
- Dieses Gesetz tritt mit der Wirkung vom 1. Oktober 1891 ab in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Danzig, den 16. Mai 1892.