Gesetz, betreffend die Abänderung Unfallversicherungsgesetzes und des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und des §. 95 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 31, Seite 665
Fassung vom: 16. Mai 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Mai 1892
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[665]


(Nr. 2034.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) und des §. 95 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132). Vom 16. Mai 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der §. 87 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) erhält im ersten Satze und der §. 95 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forst-wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) erhält im zweiten Satze folgende Fassung:
„Für die nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts sind in der gleichen Weise nach Bedürfniß Stellvertreter zu bestellen, welche die Mitglieder in Behinderungsfällen zu vertreten haben.“

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Wirkung vom 1. Oktober 1891 ab in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Danzig, den 16. Mai 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.