Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung. Vom 26. April 1893

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 15, Seite 151–152
Fassung vom: 26. April 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Mai 1893
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(Nr. 2094.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung. Vom 26. April 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Artikel 1, 2, 3 und 5 der Maaß- und Gewichtsordnung erhalten nachstehende Fassung:

Artikel 1.

Das Meter und das Kilogramm sind die Grundlagen des Maaßes und des Gewichtes.
Das Meter ist die Einheit des Längenmaaßes. Es wird dargestellt durch den bei der Temperatur des schmelzenden Eises gemessenen Abstand der Endstriche auf demjenigen Maaßstab, welcher von der Internationalen Generalkonferenz für Maaß und Gewicht als internationales Prototyp des Meter anerkannt worden und bei dem Internationalen Maaß- und Gewichtsbüreau niedergelegt ist.
Das Kilogramm ist die Einheit des Gewichtes. Es wird dargestellt durch die Masse desjenigen Gewichtsstückes, welches durch die Internationale Generalkonferenz für Maaß und Gewicht als internationales Prototyp des Kilogramm anerkannt worden und bei dem Internationalen Maaß- und Gewichtsbüreau niedergelegt ist.

Artikel 2.

Als Urmaaß gilt derjenige von dem Prototyp des Meter (Artikel 1 Absatz 2) abgeleitete Maaßstab aus Platin-Iridium, welcher durch die [152] Internationale Generalkonferenz für Maaß und Gewicht dem Deutschen Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Derselbe wird von der Normal-Aichungskommission aufbewahrt.

Artikel 3.

Aus dem Meter werden die Einheiten des Flächenmaaßes und des Körpermaaßes – Quadratmeter und Kubikmeter – gebildet. Für die Theile und für die Vielfachen dieser Maaßeinheiten gelten folgende Bezeichnungen:

A. Längenmaaße.

Der tausendste Theil des Meter heißt das Millimeter.
Der hundertste Theil des Meter heißt das Centimeter.
Tausend Meter heißen das Kilometer.

B. Flächenmaaße.

Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
Zehntausend Quadratmeter oder hundert Ar heißen das Hektar.

C. Körpermaaße.

Dem tausendsten Theil des Kubikmeter wird der von einem Kilogramm reinen Wassers im Zustande seiner größten Dichtigkeit unter dem absoluten Druck einer Atmosphäre eingenommene Raum gleichgeachtet. Derselbe heißt das Liter.
Der zehnte Theil des Kubikmeter oder hundert Liter heißen das Hektoliter.
Zulässig ist die Bezeichnung von Flächen oder Räumen durch die Quadrate oder Würfel des Centimeter und des Millimeter.

Artikel 5.

Als Urgewicht gilt dasjenige von dem Prototyp des Kilogramm (Artikel 1 Absatz 3) abgeleitete Gewichtsstück aus Platin-Iridium, welches durch die Internationale Generalkonferenz für Maaß und Gewicht dem Deutschen Reich als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Dasselbe wird von der Normal-Aichungskommission aufbewahrt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Rom, den 26. April 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.