Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
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(Nr. 2082.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. Vom 26. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
- Der §. 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
- Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.
- Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des Antrages oder der Ermächtigung nicht gehindert.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegebm Berlin Schloß, den 26. März 1893.